Rechtstracker.at
Entscheidung 4 Ob 218/13g×

Entscheidung 4 Ob 218/13g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Der Text wird gerade aus dem RIS übernommen; bis dahin im RIS lesen (Link oben).

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0034149 Rechtssatz 29.01.1993Zivilrecht
Forderungen für Leistungen, die nur einen Gelegenheitserwerb darstellen, fallen nicht unter den Begriff "im Geschäftsbetrieb".
RS0034175 Rechtssatz 09.07.1980Zivilrecht
Wenn Gegenstand des Kaufvertrages der Erwerb einer unbeweglichen Sache ist, verjährt die Kaufpreisforderung nicht in drei Jahren.
RS0034205 Rechtssatz 13.07.1979Zivilrecht
Für die kurze Verjährungszeit ist allein die Aufzählung der konkreten Forderung im Gesetz maßgebend.
RS0034280 Rechtssatz 12.12.1989Zivilrecht
§ 1486 Z 1 ABGB unterwirft Forderungen für die Lieferung von Sachen oder die Ausführung von Arbeiten oder sonstige Leistungen in einem gewerblichen, kaufmännischen oder sonstigen geschäftlichen Betrieb der dreijährigen Verjährung, also Forderungen des Verkä …
RS0034298 Rechtssatz 13.07.1979Zivilrecht
Forderungen aus der Veräußerung eines Unternehmens oder von Teilen eines Unternehmens fallen nicht unter die dreijährige Verjährungsfrist des § 1486 Z 1 ABGB. Auch Patentrechte sind Teile des Unternehmens; Forderungen aus der entgeltlichen Übertragung eines …
RS0034308 Rechtssatz 23.11.1934Zivilrecht
Forderungen aus der Veräußerung eines Unternehmens als solchen gehören nicht unter § 1486 Z 1 ABGB.
RS0069261 Rechtssatz 31.08.1984Zivilrecht
Den Bestimmungen des MRG unterliegt der Bestandvertrag über ein Grundstück, auf dem sich ein mit Zustimmung des Grundeigentümers vom Vormieter errichtetes Superädifikat befindet, das nach dem Willen der vertragsschließenden Parteien der dauernden Wohnraumve …
RS0080886 Rechtssatz 08.05.1980Zivilrecht
Rechte aus einem Vertrag verjähren nach § 1478 ff ABGB mangels einer kürzeren Verjährungsfrist in dreißig Jahren.