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Rechtssatz RS0034298×

Rechtssatz RS0034298

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0034298

Geschäftszahl

1Ob660/79; 6Ob644/81; 3Ob290/05a; 5Ob103/11z; 4Ob218/13g

Entscheidungsdatum

25.03.2014

Norm

ABGB §1486 Z1
PatG 1970 §22
PatG 1970 §33

Rechtssatz

Forderungen aus der Veräußerung eines Unternehmens oder von Teilen eines Unternehmens fallen nicht unter die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB. Auch Patentrechte sind Teile des Unternehmens; Forderungen aus der entgeltlichen Übertragung eines einem Unternehmen gehörigen Patentrechtes oder eines ideellen Teiles eines Patentes verjähren daher ebenfalls nicht in drei Jahren.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 660/79
    Entscheidungstext OGH 13.07.1979 1 Ob 660/79
    Veröff: SZ 52/117
  • 6 Ob 644/81
    Entscheidungstext OGH 27.08.1981 6 Ob 644/81
    nur: Forderungen aus der Veräußerung eines Unternehmens oder von Teilen eines Unternehmens fallen nicht unter die dreijährige Verjährungsfrist des § 1486 Z 1 ABGB. Auch Patentrechte sind Teile des Unternehmens. (T1); Beisatz: Dass dann, wenn die Betriebsstätte in Unterbestand gegeben und das gesamte Betriebsvermögen veräußert wird, zumindest ein Teil des Unternehmens weitergegeben wird und daher keine Forderung aus einer Leistung im Betrieb vorliegt, kann nicht zweifelhaft sein. (T2)
  • 3 Ob 290/05a
    Entscheidungstext OGH 29.03.2006 3 Ob 290/05a
    nur: Forderungen aus der Veräußerung eines Unternehmens oder von Teilen eines Unternehmens fallen nicht unter die dreijährige Verjährungsfrist des § 1486 Z 1 ABGB. (T3); Veröff: SZ 2006/43
  • 5 Ob 103/11z
    Entscheidungstext OGH 07.06.2011 5 Ob 103/11z
    Auch; nur T1
  • 4 Ob 218/13g
    Entscheidungstext OGH 25.03.2014 4 Ob 218/13g
    Auch; nur T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0034298

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2024

Dokumentnummer

JJR_19790713_OGH0002_0010OB00660_7900000_006