Rechtssatz RS0034298
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034298
Entscheidungsdatum
25.03.2014
Norm
ABGB §1486 Z1
PatG 1970 §22
PatG 1970 §33
Rechtssatz
Forderungen aus der Veräußerung eines Unternehmens oder von Teilen eines Unternehmens fallen nicht unter die dreijährige Verjährungsfrist des § 1486 Z 1 ABGB. Auch Patentrechte sind Teile des Unternehmens; Forderungen aus der entgeltlichen Übertragung eines einem Unternehmen gehörigen Patentrechtes oder eines ideellen Teiles eines Patentes verjähren daher ebenfalls nicht in drei Jahren.Forderungen aus der Veräußerung eines Unternehmens oder von Teilen eines Unternehmens fallen nicht unter die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB. Auch Patentrechte sind Teile des Unternehmens; Forderungen aus der entgeltlichen Übertragung eines einem Unternehmen gehörigen Patentrechtes oder eines ideellen Teiles eines Patentes verjähren daher ebenfalls nicht in drei Jahren.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 660/79
Entscheidungstext OGH 13.07.1979 1 Ob 660/79
Veröff: SZ 52/117
- 6 Ob 644/81
Entscheidungstext OGH 27.08.1981 6 Ob 644/81
nur: Forderungen aus der Veräußerung eines Unternehmens oder von Teilen eines Unternehmens fallen nicht unter die dreijährige Verjährungsfrist des § 1486 Z 1 ABGB. Auch Patentrechte sind Teile des Unternehmens. (T1); Beisatz: Dass dann, wenn die Betriebsstätte in Unterbestand gegeben und das gesamte Betriebsvermögen veräußert wird, zumindest ein Teil des Unternehmens weitergegeben wird und daher keine Forderung aus einer Leistung im Betrieb vorliegt, kann nicht zweifelhaft sein. (T2)
- 3 Ob 290/05a
Entscheidungstext OGH 29.03.2006 3 Ob 290/05a
nur: Forderungen aus der Veräußerung eines Unternehmens oder von Teilen eines Unternehmens fallen nicht unter die dreijährige Verjährungsfrist des § 1486 Z 1 ABGB. (T3); Veröff: SZ 2006/43
- 5 Ob 103/11z
Entscheidungstext OGH 07.06.2011 5 Ob 103/11z
Auch; nur T1
- 4 Ob 218/13g
Entscheidungstext OGH 25.03.2014 4 Ob 218/13g
Auch; nur T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0034298
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2024
Dokumentnummer
JJR_19790713_OGH0002_0010OB00660_7900000_006