Rechtstracker.at
Entscheidung 3 Ob 290/05a×

Entscheidung 3 Ob 290/05a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob290/05a

Entscheidungsdatum

24.05.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Erwin Bajc & Partner, Rechtsanwälte in Bruck an der Mur, wider die beklagte Partei V***** AG, *****, Schweiz, vertreten durch Dr. Günther J. Horvath, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (Paragraph 35, EO; Streitwert 10.214,40 EUR s.A.), infolge Antrags der beklagten Partei den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Spruch der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 29. März 2006, AZ 3 Ob 290/05a, wird dahin berichtigt, dass der zweite Absatz wie folgt zu lauten hat:

„Die Urteile der Vorinstanzen werden, soweit darin das Klagebegehren auf Erlöschen der betriebenen Kapitalforderung von 10.214,40 EUR samt Zinsen abgewiesen wurde, unter Vorbehalt der Kostenentscheidung als Teilurteil bestätigt."

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit der Entscheidung vom 29. März 2006, AZ 3 Ob 290/05a, wurden die klagsabweisenden Urteile der Vorinstanzen teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben. Allerdings wurde der Inhalt dieser Urteile im Ausspruch über die Teilbestätigung falsch wiedergegeben. Diese offenkundige Unrichtigkeit ist gemäß Paragraph 419, ZPO zu berichtigen.

Anmerkung

E80959 3Ob290.05a-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0030OB00290.05A.0524.000

Dokumentnummer

JJT_20060524_OGH0002_0030OB00290_05A0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0000765 Rechtssatz 10.10.1956Zivilrecht
Aufrechnungseinwendungen sind im Oppositionsweg grundsätzlich zulässig; hiebei spielt es keine Rolle, in welchem Verfahren über die Aufrechnungseinwendung entschieden wurde.
RS0000770 Rechtssatz 09.11.1972Zivilrecht
Die auf Aufrechnung gestützten Einwendungen nach § 35 EO können auch nicht gegen die Prozeßkosten des Titelverfahrens erhoben werden, wenn sie wegen Verspätung nach § 35 Abs 1 EO nicht mehr gegen die Hauptforderung geltend gemacht werden konnte. Dies gilt n …
RS0000786 Rechtssatz 05.11.1974Zivilrecht
In einer Oppositionsklage können Gegenforderungen erhoben werden, wenn deren Geltendmachung im Titelverfahren nicht möglich war (Heller-Berger-Stix 386).
RS0034298 Rechtssatz 13.07.1979Zivilrecht
Forderungen aus der Veräußerung eines Unternehmens oder von Teilen eines Unternehmens fallen nicht unter die dreijährige Verjährungsfrist des § 1486 Z 1 ABGB. Auch Patentrechte sind Teile des Unternehmens; Forderungen aus der entgeltlichen Übertragung eines …
RS0034308 Rechtssatz 23.11.1934Zivilrecht
Forderungen aus der Veräußerung eines Unternehmens als solchen gehören nicht unter § 1486 Z 1 ABGB.
RS0035914 Rechtssatz 06.03.1963Zivilrecht
Der Kostenersatzanspruch entsteht erst durch die rechtskräftige Kostenentscheidung.
RS0107709 Rechtssatz 23.04.1997Zivilrecht
Der aufgrund eines vollstreckbaren Notariatsaktes Verpflichtete kann zwar die materiell-rechtliche Unwirksamkeit nicht mit Oppositionsklage geltend machen; wohl aber kann er mit Klage nach § 35 EO geltend machen, daß er die betriebene Forderung durch Aufrec …
RS0121012 Rechtssatz 29.03.2006Zivilrecht
In Weiterführung der E 3Ob126/72 gilt, dass gegen die vom Betreibenden in Exekution gezogenen Kosten eines Zivilprozesses oder eines Schiedsgerichtsverfahrens (wie hier) im Oppositionsprozess eine Schuldtilgung durch Aufrechnung nicht eingewendet werden kan …