Rechtssatz RS0107709
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107709
Entscheidungsdatum
30.04.2014
Rechtssatz
Der aufgrund eines vollstreckbaren Notariatsaktes Verpflichtete kann zwar die materiell-rechtliche Unwirksamkeit nicht mit Oppositionsklage geltend machen; wohl aber kann er mit Klage nach § 35 EO geltend machen, daß er die betriebene Forderung durch Aufrechnung mit Gegenforderungen getilgt habe, selbst wenn diese Forderungen zum Zeitpunkt der Errichtung des Notariatsaktes bestanden haben sollten.Der aufgrund eines vollstreckbaren Notariatsaktes Verpflichtete kann zwar die materiell-rechtliche Unwirksamkeit nicht mit Oppositionsklage geltend machen; wohl aber kann er mit Klage nach Paragraph 35, EO geltend machen, daß er die betriebene Forderung durch Aufrechnung mit Gegenforderungen getilgt habe, selbst wenn diese Forderungen zum Zeitpunkt der Errichtung des Notariatsaktes bestanden haben sollten.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 2044/96a
Entscheidungstext OGH 23.04.1997 3 Ob 2044/96a
- 3 Ob 20/97f
Entscheidungstext OGH 09.07.1997 3 Ob 20/97f
- 3 Ob 205/98p
Entscheidungstext OGH 21.10.1998 3 Ob 205/98p
Auch; Beisatz: Hier: gerichtlicher Vergleich. (T1); Beisatz: Da der vollstreckbare Notariatsakt und der gerichtliche Vergleich keine gerichtlichen Entscheidungen sind, müssen die den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen nach Entstehen des Exekutionstitels eingetreten sein. (T2)
- 3 Ob 266/98h
Entscheidungstext OGH 11.11.1998 3 Ob 266/98h
Auch; Beis wie T2
- 3 Ob 211/99x
Entscheidungstext OGH 22.03.2000 3 Ob 211/99x
Auch
- 3 Ob 290/05a
Entscheidungstext OGH 29.03.2006 3 Ob 290/05a
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Auf die Exekution aus Schiedssprüchen kann diese Ausnahme nicht übertragen werden, weil Schiedssprüche aufgrund der ausdrücklichen Anordnung in §594 Abs1 ZPO unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils haben. (T3); Veröff: SZ 2006/43
- 3 Ob 54/14h
Entscheidungstext OGH 30.04.2014 3 Ob 54/14h
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107709
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2014
Dokumentnummer
JJR_19970423_OGH0002_0030OB02044_96A0000_001