Die Revision ist unzulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung kann sich der Verpflichtete zur Verteidigung gegen eine ungerechtfertigte Exekution aufgrund eines vollstreckbaren Notariatsakts der Rechtsbehelfe der Exekutionsordnung und damit auch der Oppositionsklage bedienen (3 Ob 20/97f = JBl 1997, 791 = ecolex 1997, 919 [Wilhelm]; 3 Ob 2044/96a = EvBl 1997/163 = NZ 1998, 122; SZ 7/305 = ZBl 1926/15). Weil der vollstreckbare Notariatsakt keine gerichtliche Entscheidung ist, müssen die den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen nach Entstehen des Exekutionstitels eingetreten sein (JBl 1997, 791 = ecolex 1997, 919 [Wilhelm]; EvBl 1955/91).
Dabei hielt der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 3 Ob 2044/96a an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, daß im Oppositionsstreit weder über die Gültigkeit noch über das rechtswirksame Zustandekommen eines Notariatsakts abgesprochen werden kann, sondern die Klärung solcher Themen eine der in § 39 Abs 1 Z 1 EO erwähnten Klagen voraussetzt.Dabei hielt der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 3 Ob 2044/96a an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, daß im Oppositionsstreit weder über die Gültigkeit noch über das rechtswirksame Zustandekommen eines Notariatsakts abgesprochen werden kann, sondern die Klärung solcher Themen eine der in Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, EO erwähnten Klagen voraussetzt.
Bei Gestaltungsrechten als Oppositionsgrund ist wesentlich, ob sie vor dem gemäß § 35 EO maßgeblichen Zeitpunkt hätten ausgeübt werden können, doch ist bei vollstreckbaren Notariatsakten (3 Ob 20/97f; 3 Ob 2044/96a) zu beachten, daß solchen Exekutionstiteln die Präklusionswirkung der materiellen Rechtskraft fehlt. Demgemäß ist jede nach Entstehen des Exekutionstitels bereits eingetretene Rechtsgestaltung, die eine Aufhebung bzw Hemmung des vollstreckbaren Anspruchs bewirkt, auch ein Oppositionsgrund. Fraglich mag sein, ob eine Rechtsgestaltung, falls sie einer gerichtlichen Geltendmachung bedarf, auch durch die Entscheidung über das Oppositionsklagebegehren herbeigeführt werden kann. Diese Rechtsfrage wurde jedoch von der Rechtsprechung schon beantwortet. Danach stellen gerichtlich erst durchzusetzende Gestaltungsrechte, wenn also die Rechtsgestaltung erst mit Rechtskraft des vom Anfechtenden bzw Gewährleistungsberechtigten angestrebten Urteils eintritt, keinen Oppositionsgrund dar (3 Ob 20/97f [hier zu Gewährleisung, List, Irrtum]), müssen doch diejenigen Tatsachen, auf die der Kläger seine Einwendungen stützt, auch im Oppositionsprozeß bis zum Schluß der Verhandlung erster Instanz enstanden sein. Das ist jedoch dann nicht der Fall, wenn der Rechtsgestaltungsanspruch nur als Oppositionsgrund geltend gemacht wird, weil die Rechtsgestaltung erst durch das Urteil über das Oppositionsbegehren zu spät käme. Deshalb ist zusammenfassend festzuhalten, daß gerichtlich erst geltend zu machende Gestaltungsrechte in keinem Fall taugliche Oppositionsgründe sind (3 Ob 20/97f).Bei Gestaltungsrechten als Oppositionsgrund ist wesentlich, ob sie vor dem gemäß Paragraph 35, EO maßgeblichen Zeitpunkt hätten ausgeübt werden können, doch ist bei vollstreckbaren Notariatsakten (3 Ob 20/97f; 3 Ob 2044/96a) zu beachten, daß solchen Exekutionstiteln die Präklusionswirkung der materiellen Rechtskraft fehlt. Demgemäß ist jede nach Entstehen des Exekutionstitels bereits eingetretene Rechtsgestaltung, die eine Aufhebung bzw Hemmung des vollstreckbaren Anspruchs bewirkt, auch ein Oppositionsgrund. Fraglich mag sein, ob eine Rechtsgestaltung, falls sie einer gerichtlichen Geltendmachung bedarf, auch durch die Entscheidung über das Oppositionsklagebegehren herbeigeführt werden kann. Diese Rechtsfrage wurde jedoch von der Rechtsprechung schon beantwortet. Danach stellen gerichtlich erst durchzusetzende Gestaltungsrechte, wenn also die Rechtsgestaltung erst mit Rechtskraft des vom Anfechtenden bzw Gewährleistungsberechtigten angestrebten Urteils eintritt, keinen Oppositionsgrund dar (3 Ob 20/97f [hier zu Gewährleisung, List, Irrtum]), müssen doch diejenigen Tatsachen, auf die der Kläger seine Einwendungen stützt, auch im Oppositionsprozeß bis zum Schluß der Verhandlung erster Instanz enstanden sein. Das ist jedoch dann nicht der Fall, wenn der Rechtsgestaltungsanspruch nur als Oppositionsgrund geltend gemacht wird, weil die Rechtsgestaltung erst durch das Urteil über das Oppositionsbegehren zu spät käme. Deshalb ist zusammenfassend festzuhalten, daß gerichtlich erst geltend zu machende Gestaltungsrechte in keinem Fall taugliche Oppositionsgründe sind (3 Ob 20/97f).
Das Berufungsgericht hat somit zutreffend erkannt, das Gewährleistungs- und laesio enormis-Ansprüche nicht in der Oppositionsklage geltend gemacht werden können.
Zu den dagegen ins Treffen geführten Einwänden Wilhelms (ecolex 1997, 920) hat der erkennende Senat in der Entscheidung vom 20. 10. 1998, 3 Ob 205/98p, Stellung genommen. Die Argumente Wilhelms überzeugen nicht. Soweit er "den Advokaten einmal sehen" will, "der von sich aus (also von unserer E unbelehrt) auf die Idee kommt, daß einem Exekutionstitel in anderer als in den §§ 35 ff EO gewährter Weise entgegengetreten werden kann", fällt bei vollständiger Entscheidungslektüre auf, daß sich derjenige "Advokat", der neben dem Oppositionsklagebegehren auch noch ein Rechtsgestaltungsbegehren auf Vertragsanpassung erhebt, gerade im Anlaßfall fand, was sich allerdings dem glossierten Entscheidungsausschnitt nicht entnehmen läßt. Wenngleich dort die Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen über das Oppositionsklagebegehren nur zur Prüfung von Schadenersatzansprüchen, mit denen gegen den vollstreckbaren Anspruch aufgerechnet wurde, erfolgte, bestand im fortgesetzten Verfahren doch auch die prozessuale Möglichkeit, vorerst mittels Teilurteils rechtskräftig über das Rechtsgestaltungsbegehren und dann erst über das Oppositionsklagebegehren zu entscheiden. Wilhelm (aaO) verkennt mit dem Argument, die Oppositionsklage "als Form aufzufassen, in der die Gestaltungserklärung abgegeben wird", daß über die wirksame Ausübung eines der erörteren Gestaltungsrechte nicht bloß durch Lösung einer Vorfrage im Oppositionsprozeß abgesprochen werden kann.Zu den dagegen ins Treffen geführten Einwänden Wilhelms (ecolex 1997, 920) hat der erkennende Senat in der Entscheidung vom 20. 10. 1998, 3 Ob 205/98p, Stellung genommen. Die Argumente Wilhelms überzeugen nicht. Soweit er "den Advokaten einmal sehen" will, "der von sich aus (also von unserer E unbelehrt) auf die Idee kommt, daß einem Exekutionstitel in anderer als in den Paragraphen 35, ff EO gewährter Weise entgegengetreten werden kann", fällt bei vollständiger Entscheidungslektüre auf, daß sich derjenige "Advokat", der neben dem Oppositionsklagebegehren auch noch ein Rechtsgestaltungsbegehren auf Vertragsanpassung erhebt, gerade im Anlaßfall fand, was sich allerdings dem glossierten Entscheidungsausschnitt nicht entnehmen läßt. Wenngleich dort die Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen über das Oppositionsklagebegehren nur zur Prüfung von Schadenersatzansprüchen, mit denen gegen den vollstreckbaren Anspruch aufgerechnet wurde, erfolgte, bestand im fortgesetzten Verfahren doch auch die prozessuale Möglichkeit, vorerst mittels Teilurteils rechtskräftig über das Rechtsgestaltungsbegehren und dann erst über das Oppositionsklagebegehren zu entscheiden. Wilhelm (aaO) verkennt mit dem Argument, die Oppositionsklage "als Form aufzufassen, in der die Gestaltungserklärung abgegeben wird", daß über die wirksame Ausübung eines der erörteren Gestaltungsrechte nicht bloß durch Lösung einer Vorfrage im Oppositionsprozeß abgesprochen werden kann.
Der erkennende Senat sieht sich daher auch nun nicht veranlaßt, von der in der Entscheidung 3 Ob 20/97f erörterten Rechtsansicht abzugehen.
Somit hängt die Entscheidung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO ab, worauf die beklagte Partei zutreffend hinweist. Das führt zur Zurückweisung der Revision des Klägers, ist doch der Oberste Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht an den Ausspruch des Berufungsgerichts über die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels gebunden.Somit hängt die Entscheidung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ab, worauf die beklagte Partei zutreffend hinweist. Das führt zur Zurückweisung der Revision des Klägers, ist doch der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht an den Ausspruch des Berufungsgerichts über die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels gebunden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 41 und § 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 41 und Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.