Die Revision ist, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergeben wird, unzulässig.
Der Kläger kommt in seiner Revision schließlich offenkundig selbst
zum Ergebnis, daß das von ihm angestrebte Ergebnis - nach den
Tatsachenfeststellungen - nicht bloß durch einfache bzw ergänzende
Vertragsauslegung erzielbar ist. Der erkennende Senat vermag in der
Ansicht der Vorinstanzen, das Entstehen einer Leistungspflicht gemäß
Pkt. 1) des gerichtlichen Vergleichs vom 25. Februar 1987 habe nach
dem Rechtsgeschäftswillen der Parteien nicht vorausgesetzt, daß der
Kläger von der Lösungsbefugnis gemäß Pkt. 2) dieses Vergleichs
innerhalb einer bestimmten Frist jedenfalls hätte Gebrauch machen
können, zumindest keine gravierende Fehlbeurteilung zu erblicken,
wurde doch von den Vorinstanzen plausibel begründet, daß dem in der
Revision unterstellten unlösbaren Zusammenhang zwischen dem verglichenen Schuldinhalt und der Lösungsbefugnis deren Zweck entgegensteht. Feststellungen, die im Anlaßfall zu einer anderen Auslegung zwängen, wurden nicht getroffen. Die Zulässigkeit der Revision setzte jedoch einen schwerwiegenden Entscheidungsfehler in der Auslegungsfrage voraus, der zur Wahrung der Rechtssicherheit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte. Mangels eines dem Prozeßstandpunkt des Klägers günstigen Auslegungsergebnisses ist daher hier im einzelnen gar nicht zu klären, ob und - bejahendenfalls - innnerhalb welcher Grenzen reine Fragen der Vertragsauslegung einen Oppositionsgrund bilden können.
Auch dem Verlangen des Klägers nach einer Vertragskorrektur wegen des von ihm behaupteten Wegfalls der Geschäftsgrundlage, kann kein Erfolg beschieden sein. Dabei bedarf es, wie die nachstehenden Gründe zeigen werden, keiner Stellungnahme zum Meinungsstreit im Schrifttum, wann überhaupt erst ein Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht kommt (siehe dazu Rummel in Rummel, ABGB2 Rz 6 zu § 901; Apathy in Schwimann, ABGB2 Rz 7 zu § 901 je mwN).Auch dem Verlangen des Klägers nach einer Vertragskorrektur wegen des von ihm behaupteten Wegfalls der Geschäftsgrundlage, kann kein Erfolg beschieden sein. Dabei bedarf es, wie die nachstehenden Gründe zeigen werden, keiner Stellungnahme zum Meinungsstreit im Schrifttum, wann überhaupt erst ein Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht kommt (siehe dazu Rummel in Rummel, ABGB2 Rz 6 zu Paragraph 901,; Apathy in Schwimann, ABGB2 Rz 7 zu Paragraph 901, je mwN).
Nach ständiger Rechtsprechung kann sich der Verpflichtete zur Verteidigung gegen eine ungerechtfertigte Exekution aufgrund eines vollstreckbaren Notariatsakts der Rechtsbehelfe der Exekutionsordnung und damit auch der Oppositionsklage bedienen (3 Ob 20/97f = JBl 1997, 791 = ecolex 1997, 919 [Wilhelm]; 3 Ob 2044/96a = EvBl 1997/163 = NZ 1998, 122; SZ 7/305 = ZBl 1926/15). Nichts anderes gilt für einen gerichtlichen Vergleich (EvBl 1955/91 [Abweisung des Klagebegehrens infolge eines vor Vergleichsabschluß entstandenen Oppositionsgrunds]). Weil der vollstreckbare Notariatsakt und der gerichtliche Vergleich keine gerichtlichen Entscheidungen sind, müssen die den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen nach Entstehen des Exekutionstitels eingetreten sein (JBl 1997, 791 = ecolex 1997, 919 [Wilhelm]; EvBl 1955/91).
Dabei hielt der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 3 Ob 2044/96a an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, daß im Oppositionsstreit weder über die Gültigkeit noch über das rechtswirksame Zustandekommen eines Notariatsakts abgesprochen werden kann, sondern die Klärung solcher Themen eine der in § 39 Abs 1 Z 1 EO erwähnten Klagen voraussetzt.Dabei hielt der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 3 Ob 2044/96a an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, daß im Oppositionsstreit weder über die Gültigkeit noch über das rechtswirksame Zustandekommen eines Notariatsakts abgesprochen werden kann, sondern die Klärung solcher Themen eine der in Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, EO erwähnten Klagen voraussetzt.
Bei Gestaltungsrechten als Oppositionsgrund ist wesentlich, ob sie vor dem gemäß § 35 EO maßgeblichen Zeitpunkt hätten ausgeübt werden können, doch ist bei vollstreckbaren Notariatsakten (3 Ob 20/97f; 3 Ob 2044/96a) und gerichtlichen Vergleichen zu beachten, daß solchen Exekutionstiteln die Präklusionswirkung der materiellen Rechtskraft fehlt. Demgemäß ist jede nach Enstehen des Exekutionstitels bereits eingetretene Rechtsgestaltung, die eine Aufhebung bzw Hemmung des vollstreckbaren Anspruchs bewirkt, auch ein Oppositionsgrund. Fraglich mag sein, ob eine Rechtsgestaltung, falls sie einer gerichtlichen Geltendmachung bedarf, auch durch die Entscheidung über das Oppositionsklagebegehren herbeigeführt werden kann. Diese Rechtsfrage wurde jedoch von der Rechtsprechung schon beantwortet. Danach stellen gerichtlich erst durchzusetzende Gestaltungsrechte, wenn also die Rechtsgestaltung erst mit Rechtskraft des vom Anfechtenden bzw Gewährleistungsberechtigten angestrebten Urteils eintritt, keinen Oppositionsgrund dar (3 Ob 20/97f [hier zu Gewährleisung, List, Irrtum]), müssen doch diejenigen Tatsachen, auf die der Kläger seine Einwendungen stützt, auch im Oppositionsprozeß bis zum Schluß der Verhandlung erster Instanz enstanden sein. Das ist jedoch dann nicht der Fall, wenn der Rechtsgestaltungsanspruch nur als Oppositionsgrund geltend gemacht wird, weil die Rechtsgestaltung erst durch das Urteil über das Oppositionsbegehren zu spät käme. Deshalb ist zusammenfassend festzuhalten, daß gerichtlich erst geltend zu machende Gestaltungsrechte in keinem Fall taugliche Oppositionsgründe sind (3 Ob 20/97f).Bei Gestaltungsrechten als Oppositionsgrund ist wesentlich, ob sie vor dem gemäß Paragraph 35, EO maßgeblichen Zeitpunkt hätten ausgeübt werden können, doch ist bei vollstreckbaren Notariatsakten (3 Ob 20/97f; 3 Ob 2044/96a) und gerichtlichen Vergleichen zu beachten, daß solchen Exekutionstiteln die Präklusionswirkung der materiellen Rechtskraft fehlt. Demgemäß ist jede nach Enstehen des Exekutionstitels bereits eingetretene Rechtsgestaltung, die eine Aufhebung bzw Hemmung des vollstreckbaren Anspruchs bewirkt, auch ein Oppositionsgrund. Fraglich mag sein, ob eine Rechtsgestaltung, falls sie einer gerichtlichen Geltendmachung bedarf, auch durch die Entscheidung über das Oppositionsklagebegehren herbeigeführt werden kann. Diese Rechtsfrage wurde jedoch von der Rechtsprechung schon beantwortet. Danach stellen gerichtlich erst durchzusetzende Gestaltungsrechte, wenn also die Rechtsgestaltung erst mit Rechtskraft des vom Anfechtenden bzw Gewährleistungsberechtigten angestrebten Urteils eintritt, keinen Oppositionsgrund dar (3 Ob 20/97f [hier zu Gewährleisung, List, Irrtum]), müssen doch diejenigen Tatsachen, auf die der Kläger seine Einwendungen stützt, auch im Oppositionsprozeß bis zum Schluß der Verhandlung erster Instanz enstanden sein. Das ist jedoch dann nicht der Fall, wenn der Rechtsgestaltungsanspruch nur als Oppositionsgrund geltend gemacht wird, weil die Rechtsgestaltung erst durch das Urteil über das Oppositionsbegehren zu spät käme. Deshalb ist zusammenfassend festzuhalten, daß gerichtlich erst geltend zu machende Gestaltungsrechte in keinem Fall taugliche Oppositionsgründe sind (3 Ob 20/97f).
Der Kläger erhob hier - anders als die klagenden Parteien in der zu 3 Ob 20/97f entschiedenen Streitsache - nur ein Oppositionsklagebegehren, strebte er doch bloß den Ausspruch an, daß der vollstreckbare Anspruch aus dem gerichtlichen Vergleich vom 25. Februar 1987 erloschen sei. Er stützte dieses Klagebegehren vor allem auch auf die Behauptung des Wegfalls der Geschäftsgrundlage des Exekutionstitels und begehrte eine richterliche Vertragskorrektur dahin, daß die Frist der Lösungsbefugnis nicht vor dem Zeitpunkt der devisenbehördlichen Genehmigung der im gerichtlichen Vergleich vereinbarten Leistungen zu laufen begonnen habe und ihm daher, wie in der Revision hervorgehoben wird, "eine angemessene Frist ab devisenbehördlicher Genehmigung des Vergleiches einzuräumen" sei.
Nach überwiegender Ansicht ist jedoch auch der Wegfall der Geschäftsgrundlage nur mittels rechtsgestaltender Klage oder Einrede zwecks Vertragsaufhebung bzw -anpassung (EFSlg 48.578 [Anpassung]; SZ 54/4 [Aufhebung oder Anpassung]) durchsetzbar (1 Ob 2342/96k [Anfechtungsgrund]; NZ 1980, 37 [Anfechtbarkeit]; SZ 45/92 [Anfechtungstatbestand]; RZ 1965, 83 [Anfechtbarkeit]; SZ 27/158 [Anfechtbarkeit] ua; Rummel in Rummel aaO Rz 7a zu § 901; Apathy in Schwimann aaO Rz 16 zu § 901 [referierend - persönlich aM]). Das ergibt sich aus der Sachnähe einer solchen Anfechtung zur Irrtumsanfechtung. Deshalb sind die Erwägungen der Entscheidung 3 Ob 20/97f auch hier uneingeschränkt maßgeblich. Die dagegen ins Treffen geführten Einwände Wilhelms (ecolex 1997, 920) überzeugen nicht. Soweit er "den Advokaten einmal sehen" will, "der von sich aus (also von unserer E unbelehrt) auf die Idee kommt, daß einem Exekutionstitel in anderer als in den §§ 35 ff EO gewährter Weise entgegengetreten werden kann", fällt bei vollständiger Entscheidungslektüre auf, daß sich derjenige "Advokat", der neben dem Oppositionsklagebegehren auch noch ein Rechtsgestaltungsbegehren auf Vertragsanpassung erhebt, gerade im Anlaßfall fand, was sich allerdings dem glossierten Entscheidungsausschnitt nicht entnehmen läßt. Wenngleich dort die Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen über das Oppositionsklagebegehren nur zur Prüfung von Schadenersatzansprüchen, mit denen gegen den vollstreckbaren Anspruch aufgerechnet wurde, erfolgte, bestand im fortgesetzten Verfahren doch auch die prozessuale Möglichkeit, vorerst mittels Teilurteils rechtskräftig über das Rechtsgestaltungsbegehren und dann erst über das Oppositionsklagebegehren zu entscheiden. Wilhelm (aaO) verkennt mit dem Argument, die Oppositionsklage "als Form aufzufassen, in der die Gestaltungserklärung abgegeben wird", daß über die wirksame Ausübung eines der erörteren Gestaltungsrechte nicht bloß durch Lösung einer Vorfrage im Oppositionsprozeß abgesprochen werden kann. Der erkennende Senat sieht sich daher nicht veranlaßt, von der in der Entscheidung 3 Ob 20/97f erörterten Rechtsansicht abzugehen. Die wegen eines allfälligen Wegfalls der Geschäftsgrundlage angestrebte Vertragskorrektur läßt sich daher, wie bereits einleitend erörtert wurde, nicht mittels eines Oppositionsklagebegehrens erreichen. Daran ändern auch die vom Kläger unter Pkt. I. seiner Berufung gerügten Feststellungsmängel nichts, strebte er doch damit in Wahrheit nur die "Feststellung" seiner Rechtsansicht an. Demgemäß ist auch die darauf bezogene Rüge einer angeblichen "Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens" nicht berechtigt.Nach überwiegender Ansicht ist jedoch auch der Wegfall der Geschäftsgrundlage nur mittels rechtsgestaltender Klage oder Einrede zwecks Vertragsaufhebung bzw -anpassung (EFSlg 48.578 [Anpassung]; SZ 54/4 [Aufhebung oder Anpassung]) durchsetzbar (1 Ob 2342/96k [Anfechtungsgrund]; NZ 1980, 37 [Anfechtbarkeit]; SZ 45/92 [Anfechtungstatbestand]; RZ 1965, 83 [Anfechtbarkeit]; SZ 27/158 [Anfechtbarkeit] ua; Rummel in Rummel aaO Rz 7a zu Paragraph 901,; Apathy in Schwimann aaO Rz 16 zu Paragraph 901, [referierend - persönlich aM]). Das ergibt sich aus der Sachnähe einer solchen Anfechtung zur Irrtumsanfechtung. Deshalb sind die Erwägungen der Entscheidung 3 Ob 20/97f auch hier uneingeschränkt maßgeblich. Die dagegen ins Treffen geführten Einwände Wilhelms (ecolex 1997, 920) überzeugen nicht. Soweit er "den Advokaten einmal sehen" will, "der von sich aus (also von unserer E unbelehrt) auf die Idee kommt, daß einem Exekutionstitel in anderer als in den Paragraphen 35, ff EO gewährter Weise entgegengetreten werden kann", fällt bei vollständiger Entscheidungslektüre auf, daß sich derjenige "Advokat", der neben dem Oppositionsklagebegehren auch noch ein Rechtsgestaltungsbegehren auf Vertragsanpassung erhebt, gerade im Anlaßfall fand, was sich allerdings dem glossierten Entscheidungsausschnitt nicht entnehmen läßt. Wenngleich dort die Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen über das Oppositionsklagebegehren nur zur Prüfung von Schadenersatzansprüchen, mit denen gegen den vollstreckbaren Anspruch aufgerechnet wurde, erfolgte, bestand im fortgesetzten Verfahren doch auch die prozessuale Möglichkeit, vorerst mittels Teilurteils rechtskräftig über das Rechtsgestaltungsbegehren und dann erst über das Oppositionsklagebegehren zu entscheiden. Wilhelm (aaO) verkennt mit dem Argument, die Oppositionsklage "als Form aufzufassen, in der die Gestaltungserklärung abgegeben wird", daß über die wirksame Ausübung eines der erörteren Gestaltungsrechte nicht bloß durch Lösung einer Vorfrage im Oppositionsprozeß abgesprochen werden kann. Der erkennende Senat sieht sich daher nicht veranlaßt, von der in der Entscheidung 3 Ob 20/97f erörterten Rechtsansicht abzugehen. Die wegen eines allfälligen Wegfalls der Geschäftsgrundlage angestrebte Vertragskorrektur läßt sich daher, wie bereits einleitend erörtert wurde, nicht mittels eines Oppositionsklagebegehrens erreichen. Daran ändern auch die vom Kläger unter Pkt. römisch eins. seiner Berufung gerügten Feststellungsmängel nichts, strebte er doch damit in Wahrheit nur die "Feststellung" seiner Rechtsansicht an. Demgemäß ist auch die darauf bezogene Rüge einer angeblichen "Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens" nicht berechtigt.
Somit hängt die Entscheidung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO ab, worauf die beklagte Partei zutreffend hinweist. Das führt zur Zurückweisung der Revision des Klägers, ist doch der Oberste Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht an den Ausspruch des Berufungsgerichts über die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels gebunden.Somit hängt die Entscheidung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ab, worauf die beklagte Partei zutreffend hinweist. Das führt zur Zurückweisung der Revision des Klägers, ist doch der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht an den Ausspruch des Berufungsgerichts über die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels gebunden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 41 und § 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 41 und Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.