Rechtssatz RS0108542
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108542
Entscheidungsdatum
22.06.2022
Rechtssatz
Bei der Oppositionsklage muss der Umstand, auf den der Kläger seine Einwendungen stützt, wie bei jeder Klage bis spätestens Schluss der Verhandlung erster Instanz eingetreten sein. Das ist nicht der Fall, wenn erst im Oppositionsprozess Anfechtung wegen List oder Irrtums oder Preisminderung geltend gemacht wird, da die Gestaltungswirkung erst mit Rechtskraft des Urteils eintritt und die Rechtsgestaltung daher zu spät käme. Diese Gestaltungsrechte stellen somit, weil sie gerichtlich geltend gemacht werden müssen, in keinem Fall - und somit auch nicht, wenn Exekutionstitel ein vollstreckbarer Notariatsakt ist - taugliche Oppositionsklagegründe dar.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 20/97f
Entscheidungstext OGH 09.07.1997 3 Ob 20/97f
- 3 Ob 205/98p
Entscheidungstext OGH 21.10.1998 3 Ob 205/98p
Beisatz: Hier: Wegfall der Geschäftsgrundlage. (T1)
- 3 Ob 266/98h
Entscheidungstext OGH 11.11.1998 3 Ob 266/98h
Beisatz: Hier: Gewährleistungsansprüche und laesio enormis-Ansprüche. (T2)
- 3 Ob 96/02t
Entscheidungstext OGH 19.09.2002 3 Ob 96/02t
Auch; Beisatz: Dementsprechend kann der Rücktritt vom Vertrag nach § 918 Abs 1 ABGB grundsätzlich einen tauglichen Oppositionsgrund abgeben. (T3)
- 3 Ob 152/10i
Entscheidungstext OGH 19.01.2011 3 Ob 152/10i
Auch; Beisatz: Die Klage auf Abschluss eines Mietvertrags über jenes Bestandobjekt, zu dessen Räumung der Verpflichtete nach dem Exekutionstitel verhalten ist, bildet keinen Oppositionsgrund/Aufschiebungsgrund. (T4)
- 3 Ob 96/14k
Entscheidungstext OGH 18.12.2014 3 Ob 96/14k
Auch; Beis wie T3
- 3 Ob 205/15s
Entscheidungstext OGH 16.12.2015 3 Ob 205/15s
Auch; Beisatz: Die Erbschaftsklage, die auf die Herausgabe (auch) jener Liegenschaft gerichtet ist, auf der sich das Bestandobjekt befindet, zu dessen Räumung die Verpflichtete nach dem Exekutionstitel verhalten ist, ermöglicht die Aufschiebung der Räumungsexekution nicht. (T5)
- 6 Ob 186/21b
Entscheidungstext OGH 22.06.2022 6 Ob 186/21b
Beisatz: nur: Die Gestaltungswirkung tritt bei einer Anfechtung wegen List oder Irrtums erst mit Rechtskraft des Urteils ein. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108542
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2022
Dokumentnummer
JJR_19970709_OGH0002_0030OB00020_97F0000_002