Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 870Paragraph 870
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 870.Paragraph 870,
Wer von dem anderen Teile durch List oder durch ungerechte und gegründete Furcht (§ 55) zu einem Vertrage veranlaßt worden, ist ihn zu halten nicht verbunden. Wer von dem anderen Teile durch List oder durch ungerechte und gegründete Furcht (Paragraph 55,) zu einem Vertrage veranlaßt worden, ist ihn zu halten nicht verbunden.
Anmerkung
§ 55 (über die Ungültigkeit einer erzwungenen Ehe) ist aufgehoben.
Sein zweiter Satz lautete: "Ob die Furcht gegründet war, muß aus der
Größe und Wahrscheinlichkeit der Gefahr, und aus der Leibes- und
Gemüthsbeschaffenheit der bedrohten Person beurtheilet werden."
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12018593
alte Dokumentnummer
N2181111075Z