Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 871Paragraph 871
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 871.Paragraph 871,
(1)Absatz eins,War ein Teil über den Inhalt der von ihm abgegebenen oder dem anderen zugegangenen Erklärung in einem Irrtum befangen, der die Hauptsache oder eine wesentliche Beschaffenheit derselben betrifft, worauf die Absicht vorzüglich gerichtet und erklärt wurde, so entsteht für ihn keine Verbindlichkeit, falls der Irrtum durch den anderen veranlaßt war, oder diesem aus den Umständen offenbar auffallen mußte oder noch rechtzeitig aufgeklärt wurde.
(2)Absatz 2,Ein Irrtum eines Teiles über einen Umstand, über den ihn der andere nach geltenden Rechtsvorschriften aufzuklären gehabt hätte, gilt immer als Irrtum über den Inhalt des Vertrages und nicht bloß als solcher über den Bewegungsgrund oder den Endzweck (§ 901).Ein Irrtum eines Teiles über einen Umstand, über den ihn der andere nach geltenden Rechtsvorschriften aufzuklären gehabt hätte, gilt immer als Irrtum über den Inhalt des Vertrages und nicht bloß als solcher über den Bewegungsgrund oder den Endzweck (Paragraph 901,).
Schlagworte
wesentlicher Irrtum, Geschäftsirrtum, Irrtumsanfechtung,
Vertrauenstheorie
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR12018594
alte Dokumentnummer
N2181111076Z