Entscheidungsgründe:
Am 24. April 1996 trafen sich die Streitteile zum Abschluss "der Mietverträge" mit der Vermieterin eines Geschäftslokals und zur Übergabe der mit mündlichem Kaufvertrag vom 25. März 1996 gekauften Geschäftseinrichtung. In weiterer Folge kam es auf Grund von für die Klägerin ungeklärt erscheinender Haftungsfragen weder zum Abschluss "der Mietverträge" noch zur Übernahme der gekauften Gegenstände. Die Geschäftseinrichtung wurde auch danach von der Klägerin nicht abgeholt, weswegen die beklagte Partei sie unter Aufsicht eines bei ihr beschäftigten ehemaligen Tischlers abbauen und zerlegen ließ, um sie in einer Lagerhalle kostengünstiger zu lagern. Vor der Demontage wurden Fotos vom Zustand der Möbel im eingebauten Zustand angefertigt, einen Einrichtungsplan gab es nicht. Anlässlich des Abbaus der Möbel war es notwendig, verleimte Stellen auseinanderzusägen. Die Einrichtung musste mehrmals umgelagert werden. Für die Umsiedlungen nahm die beklagte Partei die Dienste einer "Übersiedlungsfirma" in Anspruch. Eine Reparatur der bestehenden Beschädigungen ist möglich. Der Wert der Geschäftseinrichtung ist abhängig von einer Einbaumöglichkeit anderorts, da es sich um für das bestimmte Geschäftslokal maßangefertigte Möbel handelt. Die Einrichtung ist nicht im kompletten Zustand eingelagert, es fehlen Gitter-und Dekorationselemente sowie das Kühlaggregat und die Beleuchtungskörper.
Nach Rechtskraft des Urteils im Titelverfahren (2 Ob 68/99k), in dem - ausgehend von einem wirksamen Kaufvertrag über die Geschäftseinrichtung - die nunmehrige Oppositionsklägerin zur Kaufpreiszahlung von 660.000 S sA an die nun beklagte Partei verpflichtet wurde, besichtigte die Klägerin die Einrichtungsgegenstände. Zusammen mit dem sie begleitenden Tischler wurde "festgestellt", dass der Kaufgegenstand auf Grund von Beschädigungen unbrauchbar sei, was sie der beklagten Partei mit Schreiben vom 7. Juli 1999 mitteilte. Am 16. Juli 1999 erfolgte deren Mitteilung, dass die Geschäftseinrichtung bei der Räumung fachgerecht durch einen Tischler demontiert worden und nach wie vor brauchbar sei. Mit Schreiben vom selben Tag erklärte die Klägerin ihren Rücktritt vom Kaufvertrag.
In ihrer Oppositionsklage brachte die Klägerin vor, der beklagten Partei sei wider sie zur Hereinbringung der Kaufpreisforderung von 660.000 S sA die Exekution durch Pfändung und Verpachtung der ihrer Blumenhandlung zu Grunde liegenden Gewerbeberechtigung bewilligt worden. Nach Rechtskraft des Titelurteils habe sie sich mit der beklagten Partei bzw deren Vertreter in Verbindung gesetzt, um den Kaufgegenstand zu übernehmen. Bei der Besichtigung habe sich gezeigt, dass die Brauchbarkeit des Kaufgegenstands nicht gegeben gewesen sei. Nachdem dies dem Vertreter der beklagten Partei mit Schreiben vom 7. Juli 1999 bekannt gegeben worden sei, habe dieser mitgeteilt, dass die Geschäftseinrichtung bei der Räumung seinerzeit fachgerecht durch einen Tischler demontiert worden und nach wie vor brauchbar sei. Mit Schreiben vom selben Tag sei dem Rechtsvertreter der beklagten Partei der Rücktritt vom Kaufvertrag schriftlich mitgeteilt worden.
Die beklagte Partei erwiderte im Wesentlichen wie in ihrem in der Klage angeführten Schreiben. Weiters brachte sie vor, der von ihr beauftragte Einrichtungsfachmann habe versichert, dass es möglich sei, die gelagerten Einrichtungsgegenstände fachgerecht zusammenzubauen. Dem mangels jeglicher Grundlage erklärten Rücktritt sei daher widersprochen worden. Es sei allein auf das Verhalten der Klägerin zurückzuführen, dass die Geschäftseinrichtung aus dem Geschäftslokal habe verbracht werden müssen, weil sie das Vorliegen eines Kaufvertrags bestritten habe. Im Übrigen sei die Exekution auch zur Hereinbringung von Kosten von 98.752,20 S und 30.279 S bewilligt worden, die jedenfalls weiter zu Recht bestünden und vollstreckbar seien.
Nach Vorliegen eines zur "Brauchbarkeit" der Kaufgegenstände eingeholten Sachverständigengutachtens brachte die Klägerin noch vor, dass der Kaufgegenstand nicht vollständig sei und verloren gegangene Gitterelemente eine grobe Sorgfaltspflichtverletzung der beklagten Partei darstellten. Der Klägerin sei erstmals mit Schriftsatz ON 22 bekannt geworden, dass die bei der Befundaufnahme durch die Sachverständige fehlenden Teile angeblich vorhanden seien. Es hätten auch noch die Dekorationselemente und sämtliche Beleuchtungskörper gefehlt. Da der Kaufgegenstand somit weder schadensfrei noch vollständig sei, sei die Exekutionsführung unzulässig. Der Kaufgegenstand sei nur in den Geschäftsräumlichkeiten brauchbar, für die er angefertigt wurde, der Grund für die Unbrauchbarkeit liege deshalb in der Sphäre der beklagten Partei, weil diese nicht in der Lage gewesen sei, der Klägerin die Mietrechte zu verschaffen.
Die beklagte Partei replizierte, dass die Klägerin um Ratenzahlung ersucht und noch keine der angebotenen Raten geleistet habe. Sie weigere sich bis heute zu bezahlen. Sie habe ohne Nachfristsetzung den Rücktritt vom Vertrag erklärt. Im Übrigen stelle der Rücktritt vom Vertrag keinen Oppositionsgrund dar. Die Beschädigung der Einrichtungsgegenstände sei, wenn überhaupt, auf leichte Fahrlässigkeit der beklagten Partei zurückzuführen, weshalb sie diese Schäden nicht zu vertreten habe. Für grobes Verschulden treffe die Klägerin die Beweislast. Der Kompressor sei wieder aufgefunden worden, die Gitterelemente und das Portal könnten innerhalb kürzester Zeit wieder hergestellt werden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf im Wesentlichen die eingangs wiedergegebenen Feststellungen. Weiters stellte es noch fest, dass die Geschäftseinrichtung brauchbar und verwertbar sei. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung findet sich noch die Feststellung, wonach die beklagte Partei der Klägerin am 24. April 1996 ihre Leistung angeboten habe.
In rechtlicher Hinsicht leitete die Erstrichterin aus der letztgenannten Feststellung ab, dass sich die beklagte Partei nicht in Verzug befinde, dagegen die Klägerin den Kaufgegenstand nicht angenommen habe. Da der Gläubiger nach §§ 1062 iVm 1419 ABGB ein Recht auf die Abnahme der Leistung habe und eine Verweigerung der Abnahme eine Obliegenheitsverletzung des Schuldners darstelle, habe dieser auch die widrigen Folgen der verspäteten Abnahme zu tragen. Im vorliegenden Fall habe die Klägerin kein Recht gehabt, den Rücktritt vom Vertrag nach § 918 Abs 1 ABGB zu erklären; ihr erklärter Rücktritt sei rechtsunwirksam. Wegen der im Verfahren nach § 35 EO geltenden Eventualmaxime habe das Gericht nur auf den in der Klage geltend gemachten Umstand der angeblichen Unbrauchbarkeit des Kaufgegenstands einzugehen.In rechtlicher Hinsicht leitete die Erstrichterin aus der letztgenannten Feststellung ab, dass sich die beklagte Partei nicht in Verzug befinde, dagegen die Klägerin den Kaufgegenstand nicht angenommen habe. Da der Gläubiger nach Paragraphen 1062, in Verbindung mit 1419 ABGB ein Recht auf die Abnahme der Leistung habe und eine Verweigerung der Abnahme eine Obliegenheitsverletzung des Schuldners darstelle, habe dieser auch die widrigen Folgen der verspäteten Abnahme zu tragen. Im vorliegenden Fall habe die Klägerin kein Recht gehabt, den Rücktritt vom Vertrag nach Paragraph 918, Absatz eins, ABGB zu erklären; ihr erklärter Rücktritt sei rechtsunwirksam. Wegen der im Verfahren nach Paragraph 35, EO geltenden Eventualmaxime habe das Gericht nur auf den in der Klage geltend gemachten Umstand der angeblichen Unbrauchbarkeit des Kaufgegenstands einzugehen.
Mit dem angefochtenen Beschluss hob das Berufungsgericht das Ersturteil auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung auf. Zur Aufhebung gelangte die zweite Instanz allein aus rechtlichen Erwägungen, die Rüge im Tatsachenbereich behandelte es nicht.
Entgegen der Ansicht des Erstgerichts hindere der Annahmeverzug der Klägerin ihren Rücktritt vom Vertrag nach § 918 Abs 1 ABGB nicht. Verletze der Gläubiger durch den Annahmeverzug in der Regel bloß eine Obliegenheit, so gerate er beim synallagmatischen Geschäft zugleich in Schuldnerverzug, wenn er auch seine eigene bereits fällige Leistung verweigere. Der vertragstreue Teil könne sowohl die Rechtsfolgen der §§ 918 ff ABGB als auch jene des § 1419 ABGB geltend machen. Gehe also wegen des Gläubigerverzugs die Sache durch Zufall unter, so werde der Schuldner von seiner Leistung befreit, behalte jedoch den Anspruch auf die Gegenleistung. Außerdem werde die Sorgfaltspflicht des Schuldners ab Eintritt des Annahmeverzugs gemindert, sodass er nur für grobe Sorglosigkeit hafte; bei geringen Unachtsamkeiten liege mangels Rechtswidrigkeit kein Verschulden vor. Die Klägerin befinde sich ab 24. April 1996 in Annahmeverzug. Dies bedeute den Übergang der Preisgefahr sowie die Reduktion ihrer Haftung auf grobes Verschulden. Es könne aber nicht grundsätzlich die Berechtigung zum Rücktritt vom Vertrag verneint werden. Für den Fall, dass die beklagte Partei aus grobem Verschulden nicht mehr in der Lage sei, die bedungene Leistung zu erbringen, müsste sie bejaht werden. Im Vorbringen, dass die gekauften Einrichtungsgegenstände unbrauchbar geworden seien, sei auch ein Vorbringen enthalten, dass sie nicht mehr in der bedungenen Weise übergeben werden könnten. Der Rücktritt vom Kaufvertrag liege nach dem im § 35 Abs 1 EO genannten Zeitpunkt. Das Erstgericht werde genaue Feststellungen zu treffen haben, die eine verlässliche Beurteilung zulassen, ob Beschädigungen und Verlust von Einrichtungsteilen auf das grobe Verschulden der beklagten Partei zurückzuführen seien, etwa durch grobes Verschulden bei der Auswahl der Professionisten oder Lagerhalter etc.Entgegen der Ansicht des Erstgerichts hindere der Annahmeverzug der Klägerin ihren Rücktritt vom Vertrag nach Paragraph 918, Absatz eins, ABGB nicht. Verletze der Gläubiger durch den Annahmeverzug in der Regel bloß eine Obliegenheit, so gerate er beim synallagmatischen Geschäft zugleich in Schuldnerverzug, wenn er auch seine eigene bereits fällige Leistung verweigere. Der vertragstreue Teil könne sowohl die Rechtsfolgen der Paragraphen 918, ff ABGB als auch jene des Paragraph 1419, ABGB geltend machen. Gehe also wegen des Gläubigerverzugs die Sache durch Zufall unter, so werde der Schuldner von seiner Leistung befreit, behalte jedoch den Anspruch auf die Gegenleistung. Außerdem werde die Sorgfaltspflicht des Schuldners ab Eintritt des Annahmeverzugs gemindert, sodass er nur für grobe Sorglosigkeit hafte; bei geringen Unachtsamkeiten liege mangels Rechtswidrigkeit kein Verschulden vor. Die Klägerin befinde sich ab 24. April 1996 in Annahmeverzug. Dies bedeute den Übergang der Preisgefahr sowie die Reduktion ihrer Haftung auf grobes Verschulden. Es könne aber nicht grundsätzlich die Berechtigung zum Rücktritt vom Vertrag verneint werden. Für den Fall, dass die beklagte Partei aus grobem Verschulden nicht mehr in der Lage sei, die bedungene Leistung zu erbringen, müsste sie bejaht werden. Im Vorbringen, dass die gekauften Einrichtungsgegenstände unbrauchbar geworden seien, sei auch ein Vorbringen enthalten, dass sie nicht mehr in der bedungenen Weise übergeben werden könnten. Der Rücktritt vom Kaufvertrag liege nach dem im Paragraph 35, Absatz eins, EO genannten Zeitpunkt. Das Erstgericht werde genaue Feststellungen zu treffen haben, die eine verlässliche Beurteilung zulassen, ob Beschädigungen und Verlust von Einrichtungsteilen auf das grobe Verschulden der beklagten Partei zurückzuführen seien, etwa durch grobes Verschulden bei der Auswahl der Professionisten oder Lagerhalter etc.
Der Rekurs sei zulässig. Ein Fall des § 502 Abs 1 ZPO liege hier deshalb vor, weil nach der Rsp Irrtumsanfechtung, Anfechtung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage und Gewährleistungsansprüche keinen tauglichen Oppositionsgrund darstellten. Indes fehle Rsp dazu, ob die mangelnde Tauglichkeit für den Oppositionsgrund auch für andere Leistungsstörungen gelte.Der Rekurs sei zulässig. Ein Fall des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO liege hier deshalb vor, weil nach der Rsp Irrtumsanfechtung, Anfechtung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage und Gewährleistungsansprüche keinen tauglichen Oppositionsgrund darstellten. Indes fehle Rsp dazu, ob die mangelnde Tauglichkeit für den Oppositionsgrund auch für andere Leistungsstörungen gelte.