Die Revision ist zulässig, weil die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vom Berufungsgericht wohl richtig wiedergegeben, aber auf den vorliegenden Fall unrichtig angewendet wurde (8 Ob 621/91), und berechtigt.
Der gerügte Verfahrensmangel liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die vom Berufungsgericht ohne Durchführung eines Beweisverfahrens getroffene ergänzende Feststellung, daß der Kläger (1993) der Ausfolgung eines Teiles des beim Bezirksgericht Irdning erlegten Kaufpreisrestbetrages nicht zugestimmt habe, ist deshalb nicht relevant, weil der bereits zum 20.11.1992 erklärte Rücktritt vom Vertrag schon lange vorher wirksam geworden ist.Der gerügte Verfahrensmangel liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Die vom Berufungsgericht ohne Durchführung eines Beweisverfahrens getroffene ergänzende Feststellung, daß der Kläger (1993) der Ausfolgung eines Teiles des beim Bezirksgericht Irdning erlegten Kaufpreisrestbetrages nicht zugestimmt habe, ist deshalb nicht relevant, weil der bereits zum 20.11.1992 erklärte Rücktritt vom Vertrag schon lange vorher wirksam geworden ist.
Nur derjenige kann wegen Verzuges vom Vertrag zurücktreten, der selbst erfüllungsbereit und vertragstreu ist (Ehrenzweig System3 Schuldrecht I 365; SZ 25/74, SZ 27/21, JBl 1963, 571).Nur derjenige kann wegen Verzuges vom Vertrag zurücktreten, der selbst erfüllungsbereit und vertragstreu ist (Ehrenzweig System3 Schuldrecht römisch eins 365; SZ 25/74, SZ 27/21, JBl 1963, 571).
Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte binnen 14 Tagen ab Genehmigung des Kaufvertrages durch die Grundverkehrskommission den Restkaufpreis auf das Treuhandkonto einzuzahlen. Die Genehmigung langte am 4.11.1992 ein, sodaß der am 21.10.1992 vom Beklagten auf das Treuhandkonto einbezahlte Betrag rechtzeitig geleistet worden war und der Beklagte zu diesem Zeitpunkt seinen Erfüllungspflichten entsprochen hätte, weil die Übermittlung des Restkaufpreises an den Kläger vom Treuhänder beider Vertragsteile erst nach Sicherstellung der lastenfreisen Besitzübergabe erst erfolgen sollte und dieser auch den Auftrag hatte, aus dem erlegten Kaufpreis die Geldlastenfreistellung durchzuführen.
Wenn Erfüllung auch grundsätzlich die Leistung des Schuldners an den Kläger ist, so befreit die Leistung an einen Dritten dann, wenn dieser ein Vertreter oder eine vom Gläubiger ermächtigte Empfangsperson ist oder wenn der Gläubiger den Schuldner ermächtigt hat, an den Dritten zu leisten (Koziol-Welser Grundriß9 I 274).Wenn Erfüllung auch grundsätzlich die Leistung des Schuldners an den Kläger ist, so befreit die Leistung an einen Dritten dann, wenn dieser ein Vertreter oder eine vom Gläubiger ermächtigte Empfangsperson ist oder wenn der Gläubiger den Schuldner ermächtigt hat, an den Dritten zu leisten (Koziol-Welser Grundriß9 römisch eins 274).
Im vorliegenden Fall hätte daher die Leistung des Beklagten an den Vertragsverfasser befreiende Wirkung gehabt, weil nach dem übereinstimmenden Auftrag beider Vertragsteile der Restkaufpreis auf das Konto des Treuhänders geleistet werden sollte. Dieser hatte nach den in der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes enthaltenen als Feststellung zu wertenden Annahmen des Erstgerichtes aus dem Betrag die Lastenfreistellung sicherzustellen und sodann den Restbetrag dem Kläger auszufolgen. Er war daher Treuhänder beider Vertragsparteien und wäre verpflichtet gewesen, der übernommenen Treuhandverpflichtung sorgfältig nachzukommen. Er hätte daher spätere Dispositionen nur des Beklagten als eines der beiden Treugeber, soferne sie dem anderen offenbar zum Nachteil gereichten, unberücksichtigt lassen müssen (JBl 1958, 112; JBl 1984, 85; JBl 1988, 513; EvBl 1980/162). Einseitige Widerrufsakte, die offenbar nicht begründet sind, darf der Treuhänder nicht beachten (JBl 1958, 122).
Der entgegen dieser Verpflichtung nur über die vertragswidrige Aufforderung eines Treugebers vorgenommene gerichtliche Erlag des Restkaufpreises, ohne für die Erfüllung der einzigen offenen Bedingung zur Lastenfreistellung, nämlich für die Bezahlung von S 430.000,-- an die Raiffeisenkasse Gröbming Vorsorge zu treffen, hatte zur Folge, daß die vertragsgemäße Erfüllung durch den Beklagten über seinen Wunsch und seine Veranlassung wieder rückgängig gemacht worden war und der Hinterlegung bei Gericht unter der vertragswidrigen Bedingung, daß die Ausfolgung an den Kläger erst nach der grundbücherlichen Einverleibung des Eigentumsrechtes des Beklagten erfolgen könne, keine schuldbefreiende Wirkung zukam. Der Beklagte hatte daher als Schuldner durch Rückgängigmachung der Erfüllung den Vertrag nicht auf die bedungene Weise zur gehörigen Zeit erfüllt, sodaß er sich in Verzug befand (Koziol-Welser aaO 240). Er konnte seine Leistung als Vorleistungspflichtiger auch deshalb nicht verweigern und auf Gerichtsverlag dringen, weil die Gegenleistung, nämlich die lastenfreie Übergabe durch die durch den Treuhänder mögliche und auch seinem Auftrag entsprechende und vom Kläger gar nicht beeinflußbare Sicherstellung derselben gewährleistet war. Zu einer Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung war der Kläger aus dem Vertrag nicht verpflichtet. Die Unterlassung einer beglaubigten Unterschrift für ein Gesuch um Ranganmerkung der beabsichtigten Veräußerung stellt kein vertragwidriges Verhalten dar.
Die Rücktrittserklärung des Klägers unter Nachfristsetzung (WBl 1989, 372) gemäß § 918 Abs 1 ABGB war berechtigt. Die Nachfristsetzung vor dem vertragsgemäßen Fälligkeitszeitpunkt war auch nicht verfrüht, weil der Beklagte zu diesem Zeitpunkt die bereits geleistete Restkaufpreiszahlung vertragswidrigerweise bereits bei Gericht erlegt hat und daher zu erkennen gegeben hatte, daß er nicht zur Erfüllung bereit sei.Die Rücktrittserklärung des Klägers unter Nachfristsetzung (WBl 1989, 372) gemäß Paragraph 918, Absatz eins, ABGB war berechtigt. Die Nachfristsetzung vor dem vertragsgemäßen Fälligkeitszeitpunkt war auch nicht verfrüht, weil der Beklagte zu diesem Zeitpunkt die bereits geleistete Restkaufpreiszahlung vertragswidrigerweise bereits bei Gericht erlegt hat und daher zu erkennen gegeben hatte, daß er nicht zur Erfüllung bereit sei.
Der Kläger hat trotz seiner vorangegangenen Säumigkeit bei Vertragsabschluß die ihm obliegende Pflicht zur Lastenfreistellung (JBl 1988, 545) nicht verletzt. Die von ihm während des Verfahrens, in dem er auf Abschluß des Hauptvertrages geklagt wurde, vorgenommene weitere Belastung der Liegenschaft mit der Höchstbetragshypothek von S 520.000,-- bildete kein Hindernis für die Lastenfreistellung. Die Geldlastenfreistellung sollte nach den Feststellungen ohnehin nicht durch den Kläger sondern den Treuhänder erfolgen. Er war daher zur Zeit seiner Rücktrittserklärung und der Nachfristsetzung nicht säumig. Er war erfüllungsbereit. Daß die vom Kläger gesetze Nachfrist zu kurz bemessen gewesen wäre, hat der Beklagte nicht eingewendet. Er hat die vertragsgemäße Leistung in angemessener Frist nicht erbracht.
Daß der Kläger nach Wirksamwerden des Rücktrittes vom Vertrag der vom Berufungsgericht ohne Durchführung eines Beweisverfahrens festgestellten Ausfolgung eines Teilbetrages des beim Bezirksgericht Irdning erlegten Restkaufpreises an die Raiffeisenkasse G***** zur Erfüllung der Bedingungen ihrer Freilassungserklärung nicht mehr zustimmte, läßt nicht auf eine mangelnde Erfüllungsbereitschaft des Klägers schließen, gegen den zu diesem Zeitpunkt nach Rücktritt vom Vertrag kein Erfüllungsanspruch mehr bestand (Koziol-Welser aaO, 242).
Der Revision des Klägers war daher Folge zu geben und das Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 und § 50 Abs 1 ZPO.Der Revision des Klägers war daher Folge zu geben und das Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 41 und Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.