Rechtssatz RS0042689
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042689
Entscheidungsdatum
09.10.1997
Rechtssatz
Das bloße Zitat einer richtigen Rechtsprechung, die aber nicht daraufhin untersucht wird, ob sie überhaupt auf den vorliegenden Fall paßt, und eine falsche Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes unter eine solche Rechtsprechung ist ebenso ein Abweichen von der Rechtsprechung des OGH, wie wenn von dieser Rechtsprechung ausdrücklich und bewußt abgegangen worden wäre. Die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO sind damit erfüllt.Das bloße Zitat einer richtigen Rechtsprechung, die aber nicht daraufhin untersucht wird, ob sie überhaupt auf den vorliegenden Fall paßt, und eine falsche Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes unter eine solche Rechtsprechung ist ebenso ein Abweichen von der Rechtsprechung des OGH, wie wenn von dieser Rechtsprechung ausdrücklich und bewußt abgegangen worden wäre. Die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO sind damit erfüllt.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 576/85
Entscheidungstext OGH 03.07.1985 3 Ob 576/85
- 8 Ob 621/91
Entscheidungstext OGH 18.10.1991 8 Ob 621/91
- 9 Ob 503/94
Entscheidungstext OGH 13.07.1994 9 Ob 503/94
Auch
- 10 Ob 526/94
Entscheidungstext OGH 10.10.1994 10 Ob 526/94
- 2 Ob 191/97w
Entscheidungstext OGH 09.10.1997 2 Ob 191/97w
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0042689
Dokumentnummer
JJR_19850703_OGH0002_0030OB00576_8500000_004