Begründung:
Zwischen den Parteien wurde am 29. September 1988 ein "Vertrag über intellektuelle Dienstleistungen" geschlossen, dessen Punkt 4.9. wie folgt lautet:
"Streitfall
Beide Vertragspartner verpflichten sich, eventuell auftretende Meinungsverschiedenheiten in Verbindung mit diesem Vertrag auf freundschaftliche Art zu lösen. Sollte dies jedoch nicht möglich sein, wird der Fall der Entscheidung des Gerichtes, welches für CA zuständig ist, überlassen. Es ist ausschließlich das österreichische Recht anwendbar."
Im Punkt 1 des Vertrages ist als einer der Vertragspartner die nun klagende GmbH mit der Anschrift A-1150 Wien, D*****gasse 35/4 "(im folgenden "CA" genannt)" angegeben. Die Vertragsurkunde ist für die Klägerin firmenmäßig unterfertigt, die Firmenstampiglie weist ebenfalls die Anschrift A-1150 Wien, D*****gasse 35/4 auf.
Mit der vorliegenden Klage begehrte die Klägerin, gestützt auf diesen Vertrag, die Zahlung von S 2,377.000,-- für die Lieferung von Systemsoftware.
Zur Begründung der Zuständigkeit des Erstgerichtes wird ausgeführt, es sei jenes Gericht als zuständig vereinbart worden, welches für die klagende Partei zuständig sei. Da die Klägerin ihren Sitz in Wien habe, sei die ausschließliche Zuständigkeit des Handelsgerichtes Wien gegeben.
Das Erstgericht erklärte sich zur Verhandlung und Entscheidung über die Klage für nicht zuständig und wies diese zurück. Es vertrat in rechtlicher Hinsicht die Meinung, ein für "CA" als Klägerin örtlich zuständiges Gericht sehe die JN nicht vor. Auch die sachliche Zuständigkeit sei nicht gegeben, da die Beklagte als eine nach jugoslawischem Recht konstitutierte Kapitalgesellschaft bezeichnet werde; es fehle ihr an der Kaufmannseigenschaft.
Die vom Rekursgericht beim Bundesministerium für Justiz gepflogenen Erhebungen haben ergeben, daß einer "GK" nach jugoslawischem Recht Rechtspersönlichkeit zukommt.
Das Rekursgericht bestätigte die angefochtene Entscheidung und führte aus, eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 104 JN müsse eindeutig bestimmt oder zumindest bestimmbar sein, wobei es genüge, daß der Ort zweifelsfrei namentlich der Urkunde selbst entnommen werden könne, auch wenn er an einer anderen Stelle der Urkunde ersichtlich sei. Im vorliegenden Fall sei die Zuständigkeit aber nicht hinlänglich bestimmt und auch nicht bestimmbar, da ein Gericht, "das für CA zuständig ist", den Prozeßvorschriften fremd sei. Es möge zwar zutreffen, daß die Vereinbarung völlig zwecklos und sinnwidrig wäre, wollte man ihr einen anderen Sinn als den geben, daß sie auch für Aktivprozesse der Klägerin gelte. Da aber eine Zuständigkeitsvereinbarung kein materiell-rechtlicher Vertrag sei, seien für ihre Auslegung nicht die Regeln des bürgerlichen Rechts heranzuziehen. Die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung sei nicht eindeutig klar und auch nicht eindeutig bestimmbar.Das Rekursgericht bestätigte die angefochtene Entscheidung und führte aus, eine Gerichtsstandsvereinbarung nach Paragraph 104, JN müsse eindeutig bestimmt oder zumindest bestimmbar sein, wobei es genüge, daß der Ort zweifelsfrei namentlich der Urkunde selbst entnommen werden könne, auch wenn er an einer anderen Stelle der Urkunde ersichtlich sei. Im vorliegenden Fall sei die Zuständigkeit aber nicht hinlänglich bestimmt und auch nicht bestimmbar, da ein Gericht, "das für CA zuständig ist", den Prozeßvorschriften fremd sei. Es möge zwar zutreffen, daß die Vereinbarung völlig zwecklos und sinnwidrig wäre, wollte man ihr einen anderen Sinn als den geben, daß sie auch für Aktivprozesse der Klägerin gelte. Da aber eine Zuständigkeitsvereinbarung kein materiell-rechtlicher Vertrag sei, seien für ihre Auslegung nicht die Regeln des bürgerlichen Rechts heranzuziehen. Die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung sei nicht eindeutig klar und auch nicht eindeutig bestimmbar.
Der ordentliche Revisionsrekurs wurde mit der Begründung für nicht zulässig erklärt, daß die Bedeutung dieser Entscheidung nicht über den Einzelfall hinausgehe.
Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und dem Erstgericht aufzutragen, die Klage zuzustellen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.