Die Revision der Klägerin ist zulässig, weil das Berufungsgericht - wie im folgenden noch darzulegen sein wird - wohl die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes richtig wiedergegeben, aber den Sachverhalt unter die Leitsätze des Obersten Gerichtshofes unrichtig subsumiert hat, was in gleicher Weise ein Abweichen von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bedeutet, wie wenn davon ausdrücklich und bewußt abgegangen worden wäre (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 502 mwN).Die Revision der Klägerin ist zulässig, weil das Berufungsgericht - wie im folgenden noch darzulegen sein wird - wohl die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes richtig wiedergegeben, aber den Sachverhalt unter die Leitsätze des Obersten Gerichtshofes unrichtig subsumiert hat, was in gleicher Weise ein Abweichen von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bedeutet, wie wenn davon ausdrücklich und bewußt abgegangen worden wäre (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu Paragraph 502, mwN).
Als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wird in der Revision geltend gemacht, daß sich das Berufungsgericht mit der Verfahrensrüge nicht auseinandergesetzt habe; über diesen Mangel liege kein Ausspruch des Berufungsgerichtes vor.
Weiters vertritt die Klägerin die Ansicht, die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht sei unrichtig. Das Berufungsgericht habe nämlich nicht beachtet, daß es sich bei dem von ihr benützten Weg um den einzigen Zugang zur Bahn gehandelt habe, daß der Weg keine Beleuchtungseinrichtungen aufweise und daß mehrtägiges Glatteiswetter geherrscht habe, das auch am Unfallstag allgemeine Glatteisbildung hervorgerufen habe. Der Weg führe von der Bahnstation über eine Brücke und sodann etwa 100 m entlang eines Baches in den Ort Lengdorf. Er sei lediglich von der Bahnstation bis zur Brücke bestreut worden, in weiterer Folge sei dies trotz Vereisung in voller Länge nicht geschehen. Die Gefährlichkeit des Weges hätte dem Wegehalter bekannt sein müssen. Der beklagten Partei sei die Befreiung vom Vorwurf, die Wegstreuung grob schuldhaft unterlassen zu haben, nicht gelungen. Sie habe gar nicht behauptet, daß ihr Streudienst am Unfallstag überfordert gewesen sei. Das Unterbleiben jeder Bestreuung bei offensichtlicher Glatteisgefahr bedeute eine extreme Sorgfaltswidrigkeit, die einen Unfall geradezu voraussagen lasse.
Hiezu wurde erwogen:
Gemäß § 1319a ABGB haftet der Halter eines Weges den Benützern, wenn durch seinen mangelhaften Zustand ein Schaden herbeigeführt wird und dem Halter selbst oder seinen Leuten grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen ist. Die Haltereigenschaft der beklagten Gemeinde ist im vorliegenden Fall unstrittig. Nach der Rechtsprechung (SZ 65/26 mwN) bedeutet das Tatbestandselement "mangelhafter Zustand", daß nicht nur für den Weg selbst, sondern für dessen Verkehrssicherheit im weitesten Sinn gehaftet wird. Beurteilungsmaßstab für die Mangelhaftigkeit des Weges ist das Verkehrsbedürfnis und die Zumutbarkeit entsprechender Maßnahmen. Das Merkmal der Zumutbarkeit erfordert die Berücksichtigung dessen, was nach allgemeinen und billigen Grundsätzen erwartet werden kann. Welche Maßnahmen ein Wegehalter im einzelnen zu ergreifen hat, richtet sich danach, was nach der Art des Weges, besonders nach seiner Widmung, seiner geographischen Situierung in der Natur und dem daraus resultierenden Maß seiner vernünftigerweise zu erwartenden Benutzung (Verkehrsbedürfnis), für seine Instandhaltung angemessen und nach objektiven Maßstäben zumutbar ist. Es kommt jeweils darauf an, ob der Wegehalter die ihm zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um eine gefahrlose Benützung gerade dieses Weges sicherzustellen (1 Ob 42/95; ZVR 1993/49; ZVR 1989/131 ua; Reischauer in Rummelý Rz 6 zu § 1319a ABGB; Harrer in Schwimanný Rz 15 f zu § 1319a ABGB jeweils mwN). Dabei ist kleinen Gemeinden weniger zuzumuten als großen (ZVR 1979/316), doch ist generell der öffentlichen Hand als Wegehalter in der Regel mehr zuzumuten als Privaten (Reischauer, aaO Rz 6 zu § 1319a), und wird einer Stadtgemeinde gegenüber der Allgemeinheit eine besondere Verantwortung aufgebürdet (SZ 59/121; ZVR 1989/131).Gemäß Paragraph 1319 a, ABGB haftet der Halter eines Weges den Benützern, wenn durch seinen mangelhaften Zustand ein Schaden herbeigeführt wird und dem Halter selbst oder seinen Leuten grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen ist. Die Haltereigenschaft der beklagten Gemeinde ist im vorliegenden Fall unstrittig. Nach der Rechtsprechung (SZ 65/26 mwN) bedeutet das Tatbestandselement "mangelhafter Zustand", daß nicht nur für den Weg selbst, sondern für dessen Verkehrssicherheit im weitesten Sinn gehaftet wird. Beurteilungsmaßstab für die Mangelhaftigkeit des Weges ist das Verkehrsbedürfnis und die Zumutbarkeit entsprechender Maßnahmen. Das Merkmal der Zumutbarkeit erfordert die Berücksichtigung dessen, was nach allgemeinen und billigen Grundsätzen erwartet werden kann. Welche Maßnahmen ein Wegehalter im einzelnen zu ergreifen hat, richtet sich danach, was nach der Art des Weges, besonders nach seiner Widmung, seiner geographischen Situierung in der Natur und dem daraus resultierenden Maß seiner vernünftigerweise zu erwartenden Benutzung (Verkehrsbedürfnis), für seine Instandhaltung angemessen und nach objektiven Maßstäben zumutbar ist. Es kommt jeweils darauf an, ob der Wegehalter die ihm zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um eine gefahrlose Benützung gerade dieses Weges sicherzustellen (1 Ob 42/95; ZVR 1993/49; ZVR 1989/131 ua; Reischauer in Rummelý Rz 6 zu Paragraph 1319 a, ABGB; Harrer in Schwimanný Rz 15 f zu Paragraph 1319 a, ABGB jeweils mwN). Dabei ist kleinen Gemeinden weniger zuzumuten als großen (ZVR 1979/316), doch ist generell der öffentlichen Hand als Wegehalter in der Regel mehr zuzumuten als Privaten (Reischauer, aaO Rz 6 zu Paragraph 1319 a,), und wird einer Stadtgemeinde gegenüber der Allgemeinheit eine besondere Verantwortung aufgebürdet (SZ 59/121; ZVR 1989/131).
Der Wegehalter hat für die Unfallsfolgen nur einzustehen, wenn ihn oder seine Leute grobe Fahrlässigkeit trifft. Beweispflichtig für das Vorliegen grober Fahrlässigkeit ist der Geschädigte (Harrer, aaO Rz 30 zu § 1319a). Grobe Fahrlässigkeit ist eine auffallende Sorglosigkeit, bei der die gebotene Sorgfalt nach den Umständen des Falles in ungewöhnlichem Maß verletzt wird und der Eintritt des Schadens nicht als möglich, sondern geradezu als wahrscheinlich vorauszusehen ist. Der objektiv besonders schwere Verstoß muß auch subjektiv schwer anzulasten sein (1 Ob 42/95; ZVR 1993/49; SZ 65/26 ua). Ist einem der Leute des Halters die Gefährlichkeit aufgrund der mangelhaften Bestreuung einer vereisten Straßenstelle bekannt, dann ist grobe Fahrlässigkeit nur auszuschließen, wenn die Bestreuung aus zwingenden Gründen undurchführbar war (Reischauer, aaO Rz 20 zu § 1319a mwN).Der Wegehalter hat für die Unfallsfolgen nur einzustehen, wenn ihn oder seine Leute grobe Fahrlässigkeit trifft. Beweispflichtig für das Vorliegen grober Fahrlässigkeit ist der Geschädigte (Harrer, aaO Rz 30 zu Paragraph 1319 a,). Grobe Fahrlässigkeit ist eine auffallende Sorglosigkeit, bei der die gebotene Sorgfalt nach den Umständen des Falles in ungewöhnlichem Maß verletzt wird und der Eintritt des Schadens nicht als möglich, sondern geradezu als wahrscheinlich vorauszusehen ist. Der objektiv besonders schwere Verstoß muß auch subjektiv schwer anzulasten sein (1 Ob 42/95; ZVR 1993/49; SZ 65/26 ua). Ist einem der Leute des Halters die Gefährlichkeit aufgrund der mangelhaften Bestreuung einer vereisten Straßenstelle bekannt, dann ist grobe Fahrlässigkeit nur auszuschließen, wenn die Bestreuung aus zwingenden Gründen undurchführbar war (Reischauer, aaO Rz 20 zu Paragraph 1319 a, mwN).
Im vorliegenden Fall ist aufgrund der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen eine abschließende Beurteilung der Frage, ob der beklagten Partei eine grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist, noch nicht möglich. Es fehlt nämlich schon an einer Feststellung darüber, wann das letzte Mal gestreut wurde.
Weiters fehlt es an Feststellungen über das Verkehrsbedürfnis. Nach den Behauptungen der Klägerin stellt der gegenständliche Weg den einzigen Fußgängerzugang von Lengdorf zum Bahnhof dar. Diese Frage ist von wesentlicher Bedeutung, weil ein Gemeinde grundsätzlich dafür zu sorgen hat, daß ein allgemein von Fußgängern zum Bahnhof benützter Weg keine Gefahrenstellen aufweist. Sie kann sich nicht darauf berufen, alle ihre Mittel für die Streuung anderer Straßen eingesetzt zu haben. Jede andere Betrachtungsweise würde dazu führen, den Straßenverkehr gegenüber dem Eisenbahnverkehr zu privilegieren, was nicht gerechtfertigt ist. In diesem Zusammenhang sind auch Feststellungen darüber zu treffen, ob der von der Klägerin benützte Weg zum Unfallszeitpunkt beleuchtet war. Je schlechter die Beleuchtungsverhältnisse sind, desto schwieriger ist es auch, vereiste Stellen zu erkennen und desto höhere Anforderungen sind an die Streupflicht zu stellen.
Schließlich bedarf es auch noch eingehender Feststellungen über die geographische Situierung des Weges, weil erfahrungsgemäß aufgrund eines nahen Baches eine besondere Vereisungsgefahr besteht.
Nach Ansicht des erkennenden Senates kann bei Richtigkeit des Vorbringens der Klägerin, daß der Weg schon mehrere Tage nicht bestreut und vereist war, er ein allgemein von Fußgängern benützter Zugang zum Bahnhof ist, in der Nähe eines Baches verläuft und unbeleuchtet war, eine grobe Fahrlässigkeit der beklagten Partei oder ihrer Leute nicht verneint werden. Daß aus besonderen Gründen am Unfallstag eine Streuung nicht möglich gewesen wäre, wurde von der beklagten Partei gar nicht behauptet.
Im fortgesetzten Verfahren werden daher die aufgezeigten Fragen mit den Parteien zu erörtern und die erforderlichen Beweise aufzunehmen sein. Da all dies eine Ergänzung des Verfahrens in erster Instanz notwendig macht, ist es nicht wesentlich, ob das Berufungsgericht die Mängelrüge der Klägerin behandelte.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.