Gemäß § 508a Abs 1 ZPO ist der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gebunden. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung liegt jedenfalls nur dann vor, wenn die Entscheidung gerade von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt. Die angeschnittene Rechtsfrage muß also präjudiziell sein (1 Ob 39/94 ua; Kodek in Rechberger, § 508a ZPO Rz 1). Zu klären ist demnach, ob diese Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt ist.Gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO ist der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO nicht gebunden. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung liegt jedenfalls nur dann vor, wenn die Entscheidung gerade von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt. Die angeschnittene Rechtsfrage muß also präjudiziell sein (1 Ob 39/94 ua; Kodek in Rechberger, Paragraph 508 a, ZPO Rz 1). Zu klären ist demnach, ob diese Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt ist.
Dies ist hier zu verneinen:
Die Tatsachenrüge des Rechtsmittels entzieht sich einer meritorischen Behandlung des Revisionsgerichts, das nicht Tatsacheninstanz ist.
Die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanzen, auf Amtshaftung könne der gegen die beklagte Gemeinde erhobene Anspruch mangels hoheitlichen Handelns nicht gegründet werden, werden im Rechtsmittel nicht mehr in Frage gestellt. Darauf muß nicht mehr eingegangen werden.
Entscheidend ist, ob die beklagte Gemeinde, die unbestrittenermaßen Wegehalterin im Sinn des § 1319a ABGB war, als solche haftet. Die Beschaffenheit des Wegs war nach den Feststellungen für den Unfall des Klägers zumindest mitkausal. Nach der Rechtsprechung (SZ 65/26 mwN) bedeutet das Tatbestandselement "mangelhafter Zustand", daß nicht nur für den Weg selbst, sondern für dessen Verkehrssicherheit im weitesten Sinn gehaftet wird. Beurteilungsmaßstab für die Mangelhaftigkeit des Wegs ist das Verkehrsbedürfnis und die Zumutbarkeit entsprechender Maßnahmen. Das Merkmal der Zumutbarkeit erfordert die Berücksichtigung dessen, was nach allgemeinen und billigen Grundsätzen erwartet werden kann (vgl ZVR 1991/48, ZVR 1983/14 ua). Welche Maßnahmen ein Wegehalter - hier zur Instandhaltung der nicht betonierten oder asphaltierten Fahrbahn - im einzelnen zu ergreifen hat, richtet sich nach § 1319a Abs 2 letzter Satz ABGB danach, was nach der Art des Weges, besonders nach seiner Widmung, seiner geographischen Situierung in der Natur und das daraus resultierende Maß seiner vernünftigerweise zu erwartenden Benutzung (Verkehrsbedürfnis) für seine Instandhaltung angemessen und nach objektiven Maßstäben zumutbar ist. Es kommt im jeweils zu prüfenden Einzelfall darauf an, ob der Wegehalter die ihm zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um eine gefahrlose Benützung gerade dieses Wegs sicherzustellen (ZVR 1993/49; ZVR 1989/131; SZ 60/189 = JBl 1988, 41 ua; Reischauer in Rummel2, § 1319a ABGB Rz 6, 15; Harrer in Schwimann, § 1319a ABGB Rz 14; Koziol, Österr. Haftpflichtrecht2 II 201). Da zufolge dieser Einzelfallbezogenheit eine abschließende Umschreibung der Pflichten des Wegehalters unmöglich ist, stellt auch die Frage nach dem Umfang der Instandhaltungspflicht des Halters von - infolge ihrer Fahrbahnbeschaffenheit und Steigung - "gefährlichen" Straßen sehr geringer Verkehrsbedeutung keine erhebliche Rechtsfrage dar.Entscheidend ist, ob die beklagte Gemeinde, die unbestrittenermaßen Wegehalterin im Sinn des Paragraph 1319 a, ABGB war, als solche haftet. Die Beschaffenheit des Wegs war nach den Feststellungen für den Unfall des Klägers zumindest mitkausal. Nach der Rechtsprechung (SZ 65/26 mwN) bedeutet das Tatbestandselement "mangelhafter Zustand", daß nicht nur für den Weg selbst, sondern für dessen Verkehrssicherheit im weitesten Sinn gehaftet wird. Beurteilungsmaßstab für die Mangelhaftigkeit des Wegs ist das Verkehrsbedürfnis und die Zumutbarkeit entsprechender Maßnahmen. Das Merkmal der Zumutbarkeit erfordert die Berücksichtigung dessen, was nach allgemeinen und billigen Grundsätzen erwartet werden kann vergleiche ZVR 1991/48, ZVR 1983/14 ua). Welche Maßnahmen ein Wegehalter - hier zur Instandhaltung der nicht betonierten oder asphaltierten Fahrbahn - im einzelnen zu ergreifen hat, richtet sich nach Paragraph 1319 a, Absatz 2, letzter Satz ABGB danach, was nach der Art des Weges, besonders nach seiner Widmung, seiner geographischen Situierung in der Natur und das daraus resultierende Maß seiner vernünftigerweise zu erwartenden Benutzung (Verkehrsbedürfnis) für seine Instandhaltung angemessen und nach objektiven Maßstäben zumutbar ist. Es kommt im jeweils zu prüfenden Einzelfall darauf an, ob der Wegehalter die ihm zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um eine gefahrlose Benützung gerade dieses Wegs sicherzustellen (ZVR 1993/49; ZVR 1989/131; SZ 60/189 = JBl 1988, 41 ua; Reischauer in Rummel2, Paragraph 1319 a, ABGB Rz 6, 15; Harrer in Schwimann, Paragraph 1319 a, ABGB Rz 14; Koziol, Österr. Haftpflichtrecht2 römisch zwei 201). Da zufolge dieser Einzelfallbezogenheit eine abschließende Umschreibung der Pflichten des Wegehalters unmöglich ist, stellt auch die Frage nach dem Umfang der Instandhaltungspflicht des Halters von - infolge ihrer Fahrbahnbeschaffenheit und Steigung - "gefährlichen" Straßen sehr geringer Verkehrsbedeutung keine erhebliche Rechtsfrage dar.
Der Wegehalter hat nach § 1319a Abs 1 ABGB für die Unfallsfolgen nur einzustehen, wenn ihn oder seinen Leuten grobe Fahrlässigkeit - Vorsatz wurde hier nicht behauptet - anzulasten ist. Beweispflichtig für das Vorliegen grober Fahrlässigkeit ist der Geschädigte (Harrer aaO Rz 28). Nach ständiger Rechtsprechung ist grobe Fahrlässigkeit eine auffallende Sorglosigkeit, bei der die gebotene Sorgfalt nach den Umständen des Falls in ungewöhnlichem Maß verletzt wird und der Eintritt des Schadens nicht nur als möglich, sondern geradezu als wahrscheinlich vorauszusehen ist. Darüber hinaus verlangt die Judikatur, daß der objektiv besonders schwere Verstoß auch subjektiv schwer anzulasten ist (ZVR 1993/49; SZ 65/26; ZVR 1989/131 mwN ua; Harrer aaO Rz 21). Die Beurteilung des Verschuldensgrads unter Anwendung der richtig dargestellten Grundsätze, ohne daß ein wesentlicher Verstoß gegen maßgebliche Abgrenzungskriterien vorläge, und das Ausmaß eines Mitverschuldens des Geschädigten können gleichfalls wegen ihrer Einzelfallbezogenheit nicht als erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO gewertet werden (ZVR 1993/49 mwN). Die unzulässige Revision muß demnach zurückgewiesen werden.Der Wegehalter hat nach Paragraph 1319 a, Absatz eins, ABGB für die Unfallsfolgen nur einzustehen, wenn ihn oder seinen Leuten grobe Fahrlässigkeit - Vorsatz wurde hier nicht behauptet - anzulasten ist. Beweispflichtig für das Vorliegen grober Fahrlässigkeit ist der Geschädigte (Harrer aaO Rz 28). Nach ständiger Rechtsprechung ist grobe Fahrlässigkeit eine auffallende Sorglosigkeit, bei der die gebotene Sorgfalt nach den Umständen des Falls in ungewöhnlichem Maß verletzt wird und der Eintritt des Schadens nicht nur als möglich, sondern geradezu als wahrscheinlich vorauszusehen ist. Darüber hinaus verlangt die Judikatur, daß der objektiv besonders schwere Verstoß auch subjektiv schwer anzulasten ist (ZVR 1993/49; SZ 65/26; ZVR 1989/131 mwN ua; Harrer aaO Rz 21). Die Beurteilung des Verschuldensgrads unter Anwendung der richtig dargestellten Grundsätze, ohne daß ein wesentlicher Verstoß gegen maßgebliche Abgrenzungskriterien vorläge, und das Ausmaß eines Mitverschuldens des Geschädigten können gleichfalls wegen ihrer Einzelfallbezogenheit nicht als erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO gewertet werden (ZVR 1993/49 mwN). Die unzulässige Revision muß demnach zurückgewiesen werden.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens fußt auf den §§ 40 und 50 ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittel nicht hingewiesen. Über den Antrag des Klägers, der Verfahrenshilfe nicht beantragt hatte, auf Nachlaß der Gerichtsgebühren deshalb, weil er schon einmal in dieser Rechtssache mit einer "Pionierzahlung" Ergänzung fehlender Judikatur habe schaffen lassen, hat das Revisionsgericht nicht zu entscheiden.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens fußt auf den Paragraphen 40 und 50 ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittel nicht hingewiesen. Über den Antrag des Klägers, der Verfahrenshilfe nicht beantragt hatte, auf Nachlaß der Gerichtsgebühren deshalb, weil er schon einmal in dieser Rechtssache mit einer "Pionierzahlung" Ergänzung fehlender Judikatur habe schaffen lassen, hat das Revisionsgericht nicht zu entscheiden.