Die Revision der beklagten Partei ist zulässig und im Ergebnis berechtigt.
a) Gemäß § 1 Abs 1 AHG haften die Rechtsträger nur für den Schaden, den die als ihre Organe handelnden Personen „in Vollziehung der Gesetze“ zugefügt haben. Was das Gesetz damit meint, ergibt sich völlig eindeutig aus dem Bericht und Antrag des Ausschusses für Verwaltungsreform: „Ein Organ handelt in Vollziehung der Gesetze, wenn es hoheitliche Aufgaben des Rechtsträgers besorgt, nicht aber, wenn es den Rechtsträger als Träger von Privatrechten vertritt ...“ Das AHG gilt also im Sektor der Verwaltung nur für den Bereich der Hoheitsverwaltung, nicht aber für den der Privatwirtschaftsverwaltung, deren Existenz Art 17 und 116 Abs 2 B-VG ausdrücklich zur Kenntnis nehmen und damit anerkennen (Schragel AHG2 Rz 72). Die Zuweisung einer Verwaltungsangelegenheit an die Hoheits- oder an die Privatwirtschaftsverwaltung ist Sache des Gesetzgebers; im Zweifel ist Privatwirtschaftsverwaltung anzunehmen. Ein hoheitliches Vorgehen ist nur dann zulässig, wenn hiezu vom Gesetz die Befugnis in deutlich erkennbarer Weise eingeräumt worden ist (EvBl 1992/105 mwN).a) Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AHG haften die Rechtsträger nur für den Schaden, den die als ihre Organe handelnden Personen „in Vollziehung der Gesetze“ zugefügt haben. Was das Gesetz damit meint, ergibt sich völlig eindeutig aus dem Bericht und Antrag des Ausschusses für Verwaltungsreform: „Ein Organ handelt in Vollziehung der Gesetze, wenn es hoheitliche Aufgaben des Rechtsträgers besorgt, nicht aber, wenn es den Rechtsträger als Träger von Privatrechten vertritt ...“ Das AHG gilt also im Sektor der Verwaltung nur für den Bereich der Hoheitsverwaltung, nicht aber für den der Privatwirtschaftsverwaltung, deren Existenz Artikel 17 und 116 Absatz 2, B-VG ausdrücklich zur Kenntnis nehmen und damit anerkennen (Schragel AHG2 Rz 72). Die Zuweisung einer Verwaltungsangelegenheit an die Hoheits- oder an die Privatwirtschaftsverwaltung ist Sache des Gesetzgebers; im Zweifel ist Privatwirtschaftsverwaltung anzunehmen. Ein hoheitliches Vorgehen ist nur dann zulässig, wenn hiezu vom Gesetz die Befugnis in deutlich erkennbarer Weise eingeräumt worden ist (EvBl 1992/105 mwN).
Zur landwirtschaftlichen Bringung sehen das GSGG und die Ausführungsgesetze der Länder (hier NÖ GSLG 1973) vor, daß die Agrarbehörde zur verkehrsmäßigen Erschließung von land- und forstwirtschaftlichem Boden Berechtigungen zur Inanspruchnahme von fremdem Grund begründen kann (sogenannte „Bringungsrechte“). Es handelt sich dabei um öffentlich-rechtlich begründete Servituten (Walter-Mayer, Grundriß des besonderen Verwaltungsrechts2 277 mwN). Zu den Bringungsanlagen zählen ua Güterwege (§ 4 NÖ GSLG 1973). Die Landesgesetze sehen verschiedentlich eine Bewilligung der Agrarbehörde für den Bau und den Betrieb von Bringungsanlagen im Interesse der Sicherheit vor (Walter-Mayer aaO). § 5 NÖ GSLG 1973 normiert denn auch, daß zur Errichtung oder Änderung einer Bringungsanlage durch einen Bringungsberechtigten oder durch eine nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gebildete Bringungsgemeinschaft oder Güterweggemeinschaft - wie im vorliegenden Fall - eine besondere Bewilligung der Agrarbehörde erforderlich ist. Die Bewilligung ist auf Antrag der Bringungsberechtigten, der Bringungsgemeinschaft oder der Güterweggemeinschaft - wie hier - unter Rücksichtnahme auf Landesverteidigung, Wasserwirtschaft, Bundes- und Landesstraßen, Eisenbahnen oder Anlagen der Energieversorgung, des Bergbaues, der Luft- und Schiffahrt, sowie auf sonstige öffentliche Interessen zu erteilen, wenn durch die vorgesehene Maßnahme Rechte fremder Personen nicht verletzt werden (§ 5 Abs 2 NÖ GSLG 1973). Der Bewilligungsbescheid hat die für die Sicherheit des Verkehrs und zum Schutz der im Abs 2 genannten Interessen und Rechte fremder Personen erforderlichen Vorschreibungen über die Ausführung und Ausstattung der Anlage zu enthalten. Er kann auch gemeinsam mit dem Bescheid über die Einräumung des Bringungsrechtes erlassen werden (§ 5 Abs 3 NÖ GSLG 1973). Schon dadurch, daß hier öffentlich-rechtliche Servituten mit Bescheid begründet werden, ergibt sich für die Bewilligung der Errichtung oder Änderung eines Güterweges als einer Bringungsanlage das hoheitliche Handeln der zuständigen Agrarbezirksbehörde. Wenn ohne Einräumung eines Bringungsrechtes mindestens drei Grundeigentümer gemeinsam eine Bringungsanlage errichten oder eine bereits bestehende Bringungsanlage benützen wollen, hat sie die Agrarbehörde auf ihren Antrag zu einer Güterweggemeinschaft zusammenzuschließen, sofern dies zur Errichtung oder Verwaltung und Erhaltung der Anlage zweckmäßig ist und die Voraussetzungen des § 15 Abs 1 für die Bildung einer Bringungsgemeinschaft nicht vorliegen (§ 24 Abs 1 NÖ GSLG 1973).Zur landwirtschaftlichen Bringung sehen das GSGG und die Ausführungsgesetze der Länder (hier NÖ GSLG 1973) vor, daß die Agrarbehörde zur verkehrsmäßigen Erschließung von land- und forstwirtschaftlichem Boden Berechtigungen zur Inanspruchnahme von fremdem Grund begründen kann (sogenannte „Bringungsrechte“). Es handelt sich dabei um öffentlich-rechtlich begründete Servituten (Walter-Mayer, Grundriß des besonderen Verwaltungsrechts2 277 mwN). Zu den Bringungsanlagen zählen ua Güterwege (Paragraph 4, NÖ GSLG 1973). Die Landesgesetze sehen verschiedentlich eine Bewilligung der Agrarbehörde für den Bau und den Betrieb von Bringungsanlagen im Interesse der Sicherheit vor (Walter-Mayer aaO). Paragraph 5, NÖ GSLG 1973 normiert denn auch, daß zur Errichtung oder Änderung einer Bringungsanlage durch einen Bringungsberechtigten oder durch eine nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gebildete Bringungsgemeinschaft oder Güterweggemeinschaft - wie im vorliegenden Fall - eine besondere Bewilligung der Agrarbehörde erforderlich ist. Die Bewilligung ist auf Antrag der Bringungsberechtigten, der Bringungsgemeinschaft oder der Güterweggemeinschaft - wie hier - unter Rücksichtnahme auf Landesverteidigung, Wasserwirtschaft, Bundes- und Landesstraßen, Eisenbahnen oder Anlagen der Energieversorgung, des Bergbaues, der Luft- und Schiffahrt, sowie auf sonstige öffentliche Interessen zu erteilen, wenn durch die vorgesehene Maßnahme Rechte fremder Personen nicht verletzt werden (Paragraph 5, Absatz 2, NÖ GSLG 1973). Der Bewilligungsbescheid hat die für die Sicherheit des Verkehrs und zum Schutz der im Absatz 2, genannten Interessen und Rechte fremder Personen erforderlichen Vorschreibungen über die Ausführung und Ausstattung der Anlage zu enthalten. Er kann auch gemeinsam mit dem Bescheid über die Einräumung des Bringungsrechtes erlassen werden (Paragraph 5, Absatz 3, NÖ GSLG 1973). Schon dadurch, daß hier öffentlich-rechtliche Servituten mit Bescheid begründet werden, ergibt sich für die Bewilligung der Errichtung oder Änderung eines Güterweges als einer Bringungsanlage das hoheitliche Handeln der zuständigen Agrarbezirksbehörde. Wenn ohne Einräumung eines Bringungsrechtes mindestens drei Grundeigentümer gemeinsam eine Bringungsanlage errichten oder eine bereits bestehende Bringungsanlage benützen wollen, hat sie die Agrarbehörde auf ihren Antrag zu einer Güterweggemeinschaft zusammenzuschließen, sofern dies zur Errichtung oder Verwaltung und Erhaltung der Anlage zweckmäßig ist und die Voraussetzungen des Paragraph 15, Absatz eins, für die Bildung einer Bringungsgemeinschaft nicht vorliegen (Paragraph 24, Absatz eins, NÖ GSLG 1973).
Im vorliegenden Fall waren Organe (Amt der Landesregierung und Agrarbezirksbehörde) des beklagten Landes in zweierlei Hinsicht befaßt: Einerseits durch die Verwaltung von Subventionsgeldern und andererseits durch das Verfahren nach §§ 1, 5, 24 NÖ GSLG 1973, wobei durch Bescheid, somit durch Hoheitsakt, nach § 24 Abs 1 NÖ GSLG 1973 die Güterweggemeinschaft zusammenzuschließen und nach § 5 leg.cit. die Errichtung des Güterweges zu bewilligen war. Beides erfolgte - erkennbar wegen allseitigen Einverständnisses - nur in der Verhandlungsschrift vom 29. Jänner 1974. Aus diesen beiden Hoheitsakten werden vom Kläger aber keine Amtshaftungsansprüche abgeleitet, wobei auch gar nicht feststeht, daß am 29. Jänner 1974 schon die Verlängerung des Stichweges zu beurteilen war. Die Ansprüche werden nur aus der „Genehmigung“, der „Endüberprüfung“, der „technischen Abnahme“ des Güterweges vom 11. Juli 1977 abgeleitet. Die zweite Instanz hat in ihrem Aufhebungsbeschluß im zweiten Rechtsgang ON 75 und nun auch jetzt im angefochtenen Urteil darauf Bezug nehmend ausgeführt, die beklagte Partei könne durch die „Genehmigung“ einer den Regeln der Straßenbaukunst widersprechenden Trassierung eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht treffen, wenn eine adäquate Kausalität zwischen dem Unfall und der unzulässig steilen Trassierung vorliege. Tatsächlich betraf die in der Verhandlungsschrift des Amtes der NÖ Landesregierung vom 11.Juli 1977 unter Punkt X.1. getroffene Feststellung, daß die Anlage „den technischen Erfordernissen des land- und forstwirtschaftlichen Güterverkehrs entspricht“, keine hoheitliche „Genehmigung“ des Güterweges als Bringungsanlage, sondern nur im Rahmen der Verwaltung von Subventionsgeldern (eigener und des Bundes) anläßlich der örtlichen Überprüfung der fertiggestellten Baumaßnahmen Feststellungen, die dazu erforderlich waren, daß die Bedingungen für die Subventionsgewährung - erkennbar entsprechend den „Richtlinien des BMLuF für die Förderung der Verkehrserschließung ländlicher Gebiete“ - des Bauvorhabens in technischer und finanzieller Hinsicht gegeben sind. Unter Subvention im verwaltungsrechtlichen Sinn wird eine vermögenswerte Zuwendung aus öffentlichen Mitteln verstanden, die ein Verwaltungsrechtsträger oder eine andere mit der Vergabe solcher Mittel betraute Institution einem Privatrechtssubjekt zukommen läßt, soferne sich dieses statt zur Leistung eines marktmäßigen Entgelts zu einem im öffentlichen Interesse gelegenen subventionsgerechten Verhalten bereit erklärt (Wenger in Wenger, Förderungsverwaltung 42; Schuster, Direkte Wirtschaftsförderung des Bundes in Aicher-Korinek, Handbuch des österreichischen Subventionsrechts 5 mwN in FN 11; Schragel aaO Rz 107). Der weite Bereich der Subventionsgewährung fällt in der Regel unter die Privatwirtschaftsverwaltung. In der Förderungsverwaltung ist im Zweifel privatrechtliches Handeln des Rechtsträgers anzunehmen (SZ 61/261 = JBl 1990, 169 mit Anm von Ohms = EvBl 1989/82 zur Kälbermastprämienaktion des BMLuF).Im vorliegenden Fall waren Organe (Amt der Landesregierung und Agrarbezirksbehörde) des beklagten Landes in zweierlei Hinsicht befaßt: Einerseits durch die Verwaltung von Subventionsgeldern und andererseits durch das Verfahren nach Paragraphen eins, 5, 24, NÖ GSLG 1973, wobei durch Bescheid, somit durch Hoheitsakt, nach Paragraph 24, Absatz eins, NÖ GSLG 1973 die Güterweggemeinschaft zusammenzuschließen und nach Paragraph 5, leg.cit. die Errichtung des Güterweges zu bewilligen war. Beides erfolgte - erkennbar wegen allseitigen Einverständnisses - nur in der Verhandlungsschrift vom 29. Jänner 1974. Aus diesen beiden Hoheitsakten werden vom Kläger aber keine Amtshaftungsansprüche abgeleitet, wobei auch gar nicht feststeht, daß am 29. Jänner 1974 schon die Verlängerung des Stichweges zu beurteilen war. Die Ansprüche werden nur aus der „Genehmigung“, der „Endüberprüfung“, der „technischen Abnahme“ des Güterweges vom 11. Juli 1977 abgeleitet. Die zweite Instanz hat in ihrem Aufhebungsbeschluß im zweiten Rechtsgang ON 75 und nun auch jetzt im angefochtenen Urteil darauf Bezug nehmend ausgeführt, die beklagte Partei könne durch die „Genehmigung“ einer den Regeln der Straßenbaukunst widersprechenden Trassierung eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht treffen, wenn eine adäquate Kausalität zwischen dem Unfall und der unzulässig steilen Trassierung vorliege. Tatsächlich betraf die in der Verhandlungsschrift des Amtes der NÖ Landesregierung vom 11.Juli 1977 unter Punkt römisch zehn.1. getroffene Feststellung, daß die Anlage „den technischen Erfordernissen des land- und forstwirtschaftlichen Güterverkehrs entspricht“, keine hoheitliche „Genehmigung“ des Güterweges als Bringungsanlage, sondern nur im Rahmen der Verwaltung von Subventionsgeldern (eigener und des Bundes) anläßlich der örtlichen Überprüfung der fertiggestellten Baumaßnahmen Feststellungen, die dazu erforderlich waren, daß die Bedingungen für die Subventionsgewährung - erkennbar entsprechend den „Richtlinien des BMLuF für die Förderung der Verkehrserschließung ländlicher Gebiete“ - des Bauvorhabens in technischer und finanzieller Hinsicht gegeben sind. Unter Subvention im verwaltungsrechtlichen Sinn wird eine vermögenswerte Zuwendung aus öffentlichen Mitteln verstanden, die ein Verwaltungsrechtsträger oder eine andere mit der Vergabe solcher Mittel betraute Institution einem Privatrechtssubjekt zukommen läßt, soferne sich dieses statt zur Leistung eines marktmäßigen Entgelts zu einem im öffentlichen Interesse gelegenen subventionsgerechten Verhalten bereit erklärt (Wenger in Wenger, Förderungsverwaltung 42; Schuster, Direkte Wirtschaftsförderung des Bundes in Aicher-Korinek, Handbuch des österreichischen Subventionsrechts 5 mwN in FN 11; Schragel aaO Rz 107). Der weite Bereich der Subventionsgewährung fällt in der Regel unter die Privatwirtschaftsverwaltung. In der Förderungsverwaltung ist im Zweifel privatrechtliches Handeln des Rechtsträgers anzunehmen (SZ 61/261 = JBl 1990, 169 mit Anmerkung von Ohms = EvBl 1989/82 zur Kälbermastprämienaktion des BMLuF).
Die Mitwirkung von Landesbehörden in Bauangelegenheiten solcher Gemeinden, denen Bedarfszuweisungen des Landes iS des § 12 Abs 1 F-VG 1948 gewährt wurden, um eine fachlich und wirtschaftlich einwandfreie Bauausführung sicherzustellen, ordnete der Oberste Gerichtshof der von ihm angenommenen schlichten Hoheitsverwaltung zu, um zu dem wettbewerbsrechtlich relevanten Ergebnis zu gelangen, daß es sich nicht um ein Handeln im geschäftlichen Verkehr in Wettbewerbsabsicht gehandelt habe (SZ 51/171). Da ein Rechtsanspruch auf Zuweisung nicht bestehe, sondern es sich „offenkundig allein (um die Unterstützung finanzschwacher und daher auf Bedarfszuweisungen des Landes angewiesener Gemeinden bei der Durchführung wichtiger Bauvorhaben, verbunden mit einer entsprechenden Kontrolle über die sparsame und wirtschaftliche Verwendung der zu diesem Zweck vom Land zur Verfügung gestellten Mittel“ (SZ 51/171) handelt, liegt eine der Privatwirtschaftsverwaltung zuzuordnende Maßnahme vor, eine Förderungsmaßnahme unter bestimmten Bedingungen und Kontrollen. Amtshaftung scheidet aus (Schragel aaO). Hier ist ein vergleichbarer Fall zu beurteilen; einer Güterweggemeinschaft wurde zur Errichtung eines Güterweges als Bringungsanlage, dessen Übernahme ins öffentliche Gut durch die Gemeinde - die auch einen Teil der Baukosten bezahlte - von Anfang an vorgesehen war, eine Subvention unter bestimmten Bedingungen und Kontrollen gegeben. Eine nur auf gesetzlicher Basis mögliche Förderung im Wege der Hoheitsverwaltung (Schuster aaO 32 f mit Beispielen wie Familienbeihilfen nach dem FamilienlastenausgleichsG, Studienbeihilfen nach dem StudienförderungsG ect; Bernard, Die Judikatur zum Förderungswesen in Wenger aaO 274, 276 mwN in FN 16 f) liegt hier nicht vor. Die „Genehmigung“ vom 11. Juli 1977 als Maßnahme der Subventionsverwaltung erfolgte somit privatwirtschaftlich. Amtshaftung scheidet damit mangels Vorliegens hoheitlichen Handelns der Organe des Rechtsträgers (Land Niederöstereich) aus.Die Mitwirkung von Landesbehörden in Bauangelegenheiten solcher Gemeinden, denen Bedarfszuweisungen des Landes iS des Paragraph 12, Absatz eins, F-VG 1948 gewährt wurden, um eine fachlich und wirtschaftlich einwandfreie Bauausführung sicherzustellen, ordnete der Oberste Gerichtshof der von ihm angenommenen schlichten Hoheitsverwaltung zu, um zu dem wettbewerbsrechtlich relevanten Ergebnis zu gelangen, daß es sich nicht um ein Handeln im geschäftlichen Verkehr in Wettbewerbsabsicht gehandelt habe (SZ 51/171). Da ein Rechtsanspruch auf Zuweisung nicht bestehe, sondern es sich „offenkundig allein (um die Unterstützung finanzschwacher und daher auf Bedarfszuweisungen des Landes angewiesener Gemeinden bei der Durchführung wichtiger Bauvorhaben, verbunden mit einer entsprechenden Kontrolle über die sparsame und wirtschaftliche Verwendung der zu diesem Zweck vom Land zur Verfügung gestellten Mittel“ (SZ 51/171) handelt, liegt eine der Privatwirtschaftsverwaltung zuzuordnende Maßnahme vor, eine Förderungsmaßnahme unter bestimmten Bedingungen und Kontrollen. Amtshaftung scheidet aus (Schragel aaO). Hier ist ein vergleichbarer Fall zu beurteilen; einer Güterweggemeinschaft wurde zur Errichtung eines Güterweges als Bringungsanlage, dessen Übernahme ins öffentliche Gut durch die Gemeinde - die auch einen Teil der Baukosten bezahlte - von Anfang an vorgesehen war, eine Subvention unter bestimmten Bedingungen und Kontrollen gegeben. Eine nur auf gesetzlicher Basis mögliche Förderung im Wege der Hoheitsverwaltung (Schuster aaO 32 f mit Beispielen wie Familienbeihilfen nach dem FamilienlastenausgleichsG, Studienbeihilfen nach dem StudienförderungsG ect; Bernard, Die Judikatur zum Förderungswesen in Wenger aaO 274, 276 mwN in FN 16 f) liegt hier nicht vor. Die „Genehmigung“ vom 11. Juli 1977 als Maßnahme der Subventionsverwaltung erfolgte somit privatwirtschaftlich. Amtshaftung scheidet damit mangels Vorliegens hoheitlichen Handelns der Organe des Rechtsträgers (Land Niederöstereich) aus.
Der Bau öffentlicher Straßen gehört, auch wenn er in Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht geschieht, ebenso zur Privatwirtschaftsverwaltung (SZ 45/134) wie die Instandhaltung einer dem Verkehr übergebenen Straße (SZ 54/12 mwN ua).
b) Eine Haftung der beklagten Partei als Wegehalter nach § 1319a ABGB muß daran scheitern, daß die beklagte Partei nicht Weghalter (vgl dazu Reischauer in Rummel2, Rz 8 zu § 1319a ABGB; Harrer in Schwimann, Rz 9 zu § 1319a ABGB, jeweils mwN) ist und auch nicht war. Nach den den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen des Erstgerichtes war bauausführend (ON 116 AS 443) beim Güterweg der Verein.b) Eine Haftung der beklagten Partei als Wegehalter nach Paragraph 1319 a, ABGB muß daran scheitern, daß die beklagte Partei nicht Weghalter vergleiche dazu Reischauer in Rummel2, Rz 8 zu Paragraph 1319 a, ABGB; Harrer in Schwimann, Rz 9 zu Paragraph 1319 a, ABGB, jeweils mwN) ist und auch nicht war. Nach den den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen des Erstgerichtes war bauausführend (ON 116 AS 443) beim Güterweg der Verein.
Der Revision ist demnach Folge zu geben und das klagsabweisende Ersturteil wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.