Der Revisionsrekurs der Betreibenden, mit der sie die Wiederherstellung der erstgerichtlichen Antragsabweisung anstrebt, ist zulässig und berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof sprach wiederholt in Übereinstimmung mit der Lehre (Jakusch in Angst2, § 42 EO Rz 33; Deixler-Hübner in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Rz 3 zu § 42) aus, dass § 42 EO die Aufschiebungsgründe erschöpfend aufzählt, eine analoge Anwendung auf ähnliche Sachverhalte jedoch zulässig ist, wenn diese ihrer Art und ihrem Gewicht nach so beschaffen sind, dass alles für eine Gleichbehandlung spricht (3 Ob 141/84 = MietSlg 37.818 ua; RIS-Justiz RS0001466 [T8, T10]). Eine bloß gewisse Ähnlichkeit mit einem im Gesetz angeführten Beispielfall reicht nicht aus, weil dies nur bei einer demonstrativen Aufzählung genügen würde (3 Ob 141/84; Deixler-Hübner aaO).Der Oberste Gerichtshof sprach wiederholt in Übereinstimmung mit der Lehre (Jakusch in Angst2, Paragraph 42, EO Rz 33; Deixler-Hübner in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Rz 3 zu Paragraph 42,) aus, dass Paragraph 42, EO die Aufschiebungsgründe erschöpfend aufzählt, eine analoge Anwendung auf ähnliche Sachverhalte jedoch zulässig ist, wenn diese ihrer Art und ihrem Gewicht nach so beschaffen sind, dass alles für eine Gleichbehandlung spricht (3 Ob 141/84 = MietSlg 37.818 ua; RIS-Justiz RS0001466 [T8, T10]). Eine bloß gewisse Ähnlichkeit mit einem im Gesetz angeführten Beispielfall reicht nicht aus, weil dies nur bei einer demonstrativen Aufzählung genügen würde (3 Ob 141/84; Deixler-Hübner aaO).
§ 42 Abs 1 Z 5 EO ermöglicht die Aufschiebung der Exekution unter anderem im Fall der Klageführung nach § 35 EO. Eine Aufschiebung aus diesem Grund setzt voraus, dass ein Erfolg der Verfahrenshandlung, auf die der Aufschiebungsantrag gestützt wird, zur Einstellung der Exekution führt (3 Ob 22/90; Jakusch aaO Rz 34). Für den Erfolg der Oppositionsklage muss der Umstand, auf den der Kläger seine Einwendungen gegen den Anspruch stützt, wie bei jeder Klage bis spätestens zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz eingetreten sein. Das ist nicht der Fall, wenn erst im Oppositionsprozess ein Gestaltungsrecht ausgeübt wird, dessen Wirkung erst mit Rechtskraft des Urteils eintritt, sodass die Rechtsgestaltung für den Erfolg der Oppositionsklage zu spät käme. Solche Gestaltungsrechte bilden, weil sie gerichtlich geltend gemacht werden müssen, in keinem Fall taugliche Oppositionsklagegründe (RIS-Justiz RS0108542). Da § 42 Abs 1 Z 5 EO den in der Praxis am häufigsten geltend gemachten Aufschiebungsgrund bildet und von den Verpflichteten oft zur Prozessverschleppung missbraucht wird, sind die Voraussetzungen hier besonders streng zu prüfen (Deixler-Hübner aaO Rz 11 mwN).Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 5, EO ermöglicht die Aufschiebung der Exekution unter anderem im Fall der Klageführung nach Paragraph 35, EO. Eine Aufschiebung aus diesem Grund setzt voraus, dass ein Erfolg der Verfahrenshandlung, auf die der Aufschiebungsantrag gestützt wird, zur Einstellung der Exekution führt (3 Ob 22/90; Jakusch aaO Rz 34). Für den Erfolg der Oppositionsklage muss der Umstand, auf den der Kläger seine Einwendungen gegen den Anspruch stützt, wie bei jeder Klage bis spätestens zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz eingetreten sein. Das ist nicht der Fall, wenn erst im Oppositionsprozess ein Gestaltungsrecht ausgeübt wird, dessen Wirkung erst mit Rechtskraft des Urteils eintritt, sodass die Rechtsgestaltung für den Erfolg der Oppositionsklage zu spät käme. Solche Gestaltungsrechte bilden, weil sie gerichtlich geltend gemacht werden müssen, in keinem Fall taugliche Oppositionsklagegründe (RIS-Justiz RS0108542). Da Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 5, EO den in der Praxis am häufigsten geltend gemachten Aufschiebungsgrund bildet und von den Verpflichteten oft zur Prozessverschleppung missbraucht wird, sind die Voraussetzungen hier besonders streng zu prüfen (Deixler-Hübner aaO Rz 11 mwN).
Auch in diesem Fall will die Verpflichtete ihren Aufschiebungsantrag auf eine Klageführung stützen, welche erst im Falle ihrer rechtskräftigen Stattgebung jenen Einwand begründet, der dem betriebenen Räumungsanspruch entgegenstehen soll, auch hier entstünde der Oppositionsgrund erst mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung. Die von der Rechtsprechung geforderte Voraussetzung einer analogen Anwendung eines Aufschiebungsgrundes, dass dieser seiner Art und seinem Gewicht nach so beschaffen sein muss, dass alles für eine Gleichbehandlung spricht, ist daher nicht erfüllt.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Klage auf Abschluss eines Mietvertrags über jenes Bestandobjekt, zu dessen Räumung der Verpflichtete nach dem Exekutionstitel verhalten ist, die Aufschiebung der Räumungsexekution nicht ermöglicht.
Die erstgerichtliche Abweisung des Antrags auf Gewährung von Räumungsaufschub ist daher mangels tauglichen Aufschiebungsgrundes wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 ZPO iVm § 78 EO; im Hinblick auf die grundsätzliche Einseitigkeit des Rekursverfahrens in Exekutionssachen (RIS-Justiz RS0118686, RS0116198) hat die Verpflichtete der Betreibenden nur die Kosten des Revisionsrekurses zu ersetzen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41 und 50 ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO; im Hinblick auf die grundsätzliche Einseitigkeit des Rekursverfahrens in Exekutionssachen (RIS-Justiz RS0118686, RS0116198) hat die Verpflichtete der Betreibenden nur die Kosten des Revisionsrekurses zu ersetzen.