Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Der erkennende Senat hält an der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fest, dass die Aufzählung der Aufschiebungsgründe im § 42 EO erschöpfend ist (EvBl 1977/268, SZ 51/48).Der erkennende Senat hält an der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fest, dass die Aufzählung der Aufschiebungsgründe im Paragraph 42, EO erschöpfend ist (EvBl 1977/268, SZ 51/48).
Daraus folgt freilich nicht, wie dies verschiedentlich formuliert wurde, dass eine analoge Anwendung einzelner Aufschiebungstatbestände von vorneherein ausscheidet. Zu fordern ist lediglich, dass ein nicht ganz genau in einem der taxativ beschriebenen Aufschiebungsgründe passender Sachverhalt in seiner Art und seinem Gewicht so beschaffen sein muss, dass alles für eine Gleichbehandlung spricht, während bei bloß demonstrativer Aufzählung mehrerer Aufschiebungsgründe schon eine gewisse Ähnlichkeit mit den im Gesetz angeführten Beispielsfällen genügen würde.
Wenn daher in der im Revisionsrekurs zitierten Entscheidung JBl 1952, 347, ausgesprochen wurde, dass nach Erlassung eines Teilurteils über die Klagsforderung das weiterlaufende Verfahren über die Gegenforderung einer „Klage auf Ungültig- oder Unwirksamerklärung oder auf Aufhebung eines ... Exekutionstitels“ gleichzusetzen ist, so ist dies damit zu rechtfertigen, dass mit dem Spruch über die Gegenforderung zwingend auch über die weitere Wirksamkeit des Teilurteiles abzusprechen ist (siehe dazu ausführlich auch SZ 51/48).
Problematischer ist schon der Fall der Entscheidung ZBl. 1928/146, in der eine über eine Gegenforderung eingebrachte Klage so behandelt wurde wie eine Klage nach § 35 EO und daher der Aufschiebungstatbestand nach § 42 Abs 1 Z 5 EO bejaht wurde (siehe dazu aber die ablehnende Glosse von Petschek in ZBl. 1928, 383 und der gleichfalls kritische Hinweis in SZ 51/48). Ebenso in Frage zu stellen wäre in diesem Sinne die Begründung der im Revisionsrekurs weiters zitierten Entscheidung MietSlg. 7.713, wonach die Räumungsexekution eines Mieters, der zur Erzwingung der Zuhaltung eines Mietvertrags einen Exekutionstitel auf Räumung der vom Hauseigentümer benützten Mietwohnung des Mieters erworben hatte, wegen eines vom Vermieter gegen den Mieter angestrengten Kündigungsstreits über dieselbe Wohnung gemäß § 42 Abs 1 Z 1 EO aufgeschoben werden könne. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass auch diese Entscheidung im konkreten Fall die Aufschiebung ablehnte, weil im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aufschiebungsantrag der Kündigungstermin noch nicht erreicht gewesen war.Problematischer ist schon der Fall der Entscheidung ZBl. 1928/146, in der eine über eine Gegenforderung eingebrachte Klage so behandelt wurde wie eine Klage nach Paragraph 35, EO und daher der Aufschiebungstatbestand nach Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 5, EO bejaht wurde (siehe dazu aber die ablehnende Glosse von Petschek in ZBl. 1928, 383 und der gleichfalls kritische Hinweis in SZ 51/48). Ebenso in Frage zu stellen wäre in diesem Sinne die Begründung der im Revisionsrekurs weiters zitierten Entscheidung MietSlg. 7.713, wonach die Räumungsexekution eines Mieters, der zur Erzwingung der Zuhaltung eines Mietvertrags einen Exekutionstitel auf Räumung der vom Hauseigentümer benützten Mietwohnung des Mieters erworben hatte, wegen eines vom Vermieter gegen den Mieter angestrengten Kündigungsstreits über dieselbe Wohnung gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins, EO aufgeschoben werden könne. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass auch diese Entscheidung im konkreten Fall die Aufschiebung ablehnte, weil im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aufschiebungsantrag der Kündigungstermin noch nicht erreicht gewesen war.
Immerhin ist in diesen beiden genannten Fällen noch ein gewisser Zusammenhang mit einem Tatbestand nach § 42 Abs 1 Z 1 bzw Z 5 EO erkennbar, denn im einen Fall wird fast eine Klage nach § 35 EO erhoben, gestützt auf Aufrechnung, und im anderen Fall wird dem Exekutionstitel zumindest gleichsam die Grundlage entzogen (Beendigung des Mietverhältnisses, das den Exekutionstitel rechtfertigt).Immerhin ist in diesen beiden genannten Fällen noch ein gewisser Zusammenhang mit einem Tatbestand nach Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins, bzw Ziffer 5, EO erkennbar, denn im einen Fall wird fast eine Klage nach Paragraph 35, EO erhoben, gestützt auf Aufrechnung, und im anderen Fall wird dem Exekutionstitel zumindest gleichsam die Grundlage entzogen (Beendigung des Mietverhältnisses, das den Exekutionstitel rechtfertigt).
Der vorliegende Fall entfernt sich aber noch mehr von den gesetzlich allein möglichen Aufschiebungstatbeständen. Die rechtsgestaltende Entscheidung des Außerstreitrichters kann nicht rückwirkend erfolgen (Gamerith in Rummel, Rz 17 zu § 835 ABGB ua). Im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aufschiebungsantrag ist daher die Räumungspflicht auf keinen Fall aufgehoben (vgl dazu MietSlg. 7.713 wie oben dargestellt). Selbst eine allenfalls für die verpflichteten Parteien positive Entscheidung des Außerstreitgerichts kann daher das vorliegende Räumungsbegehren nicht berühren. Hier kann also der Spruch des Außerstreitgerichts nicht einmal mittelbar auf die Wirksamkeit bzw das Fortbestehen des der Exekutionsbewilligung zu Grunde liegenden Exekutionstitels einwirken.Der vorliegende Fall entfernt sich aber noch mehr von den gesetzlich allein möglichen Aufschiebungstatbeständen. Die rechtsgestaltende Entscheidung des Außerstreitrichters kann nicht rückwirkend erfolgen (Gamerith in Rummel, Rz 17 zu Paragraph 835, ABGB ua). Im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aufschiebungsantrag ist daher die Räumungspflicht auf keinen Fall aufgehoben vergleiche dazu MietSlg. 7.713 wie oben dargestellt). Selbst eine allenfalls für die verpflichteten Parteien positive Entscheidung des Außerstreitgerichts kann daher das vorliegende Räumungsbegehren nicht berühren. Hier kann also der Spruch des Außerstreitgerichts nicht einmal mittelbar auf die Wirksamkeit bzw das Fortbestehen des der Exekutionsbewilligung zu Grunde liegenden Exekutionstitels einwirken.
Aufgrund eines gestellten Benützungsregelungsantrags, über den erst in der Zukunft einmal entschieden werden wird, kann daher eine Räumungsexekution nicht aufgeschoben werden.
Eine Aufschiebung der Räumungsexekution nach § 35 MRG scheidet schon deshalb aus, weil die verpflichteten Parteien nach dem Inhalt des Exekutionstitels nicht der Obdachlosigkeit ausgesetzt sind.Eine Aufschiebung der Räumungsexekution nach Paragraph 35, MRG scheidet schon deshalb aus, weil die verpflichteten Parteien nach dem Inhalt des Exekutionstitels nicht der Obdachlosigkeit ausgesetzt sind.
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 78 EO, 50, 40 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 78, EO, 50, 40 ZPO.