Die von den Klägern gegen dieses Urteil wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache erhobene außerordentliche Revision ist sowohl zulässig als auch im Sinne ihres hilfsweisen Aufhebungsantrages berechtigt.
Auch die Revision der Kläger gegenüber der zweiten Beklagten ist nicht jedenfalls unzulässig, obwohl diesbezüglich der Streitwert des Hauptbegehrens S 50.000,- nicht übersteigt, weil gemäß § 57 Abs 2 JN Zinsen und Kosten bei der Streitwertberechnung außer Betracht zu bleiben haben und sich bei der Oppositionsklage gegen Geldforderungen der Streitwert nach der Höhe der betriebenen Forderung richtet (Angst/Jakusch/Pimmer EO13 § 35 E 237; zuletzt ÖA 1994, 33). Da wegen der Eigenschaft des zweiten Klägers als Bürge und Zahler Solidarhaftung der Kläger für die betriebenen Forderungen besteht, kommt § 55 Abs 2 JN zur Anwendung. Eine Zusammenrechnung der Ansprüche der beiden be- treibenden Parteien und nunmehrigen Beklagten erfolgt jedoch nicht, weil sie zur Hereinbringung ihrer auf dem Verkauf ihrer jeweiligen GmbH-Anteile beruhenden For- derungen getrennte Exekutionsverfahren führen und eine Solidarberechtigung im Sinne des § 11 Z 1 ZPO nicht vorliegt. Zu berücksichtigen ist aber, daß die Kläger in Punkt 3.) des begehrten Urteilsspruches (gemäß §§ 870 bis 872 ABGB) zusätzlich ein Rechtsgestaltungsbegehren (SZAuch die Revision der Kläger gegenüber der zweiten Beklagten ist nicht jedenfalls unzulässig, obwohl diesbezüglich der Streitwert des Hauptbegehrens S 50.000,- nicht übersteigt, weil gemäß Paragraph 57, Absatz 2, JN Zinsen und Kosten bei der Streitwertberechnung außer Betracht zu bleiben haben und sich bei der Oppositionsklage gegen Geldforderungen der Streitwert nach der Höhe der betriebenen Forderung richtet (Angst/Jakusch/Pimmer EO13 Paragraph 35, E 237; zuletzt ÖA 1994, 33). Da wegen der Eigenschaft des zweiten Klägers als Bürge und Zahler Solidarhaftung der Kläger für die betriebenen Forderungen besteht, kommt Paragraph 55, Absatz 2, JN zur Anwendung. Eine Zusammenrechnung der Ansprüche der beiden be- treibenden Parteien und nunmehrigen Beklagten erfolgt jedoch nicht, weil sie zur Hereinbringung ihrer auf dem Verkauf ihrer jeweiligen GmbH-Anteile beruhenden For- derungen getrennte Exekutionsverfahren führen und eine Solidarberechtigung im Sinne des Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO nicht vorliegt. Zu berücksichtigen ist aber, daß die Kläger in Punkt 3.) des begehrten Urteilsspruches (gemäß Paragraphen 870 bis 872 ABGB) zusätzlich ein Rechtsgestaltungsbegehren (SZ
27/158; SZ 61/238 = JBl 1989, 241 = MietSlg 40.071 = ÖBA 1989, 627 =
RdW 1989, 96 = WBl 1989, 96; Klang/ Gschnitzer ABGB2 IV 136;RdW 1989, 96 = WBl 1989, 96; Klang/ Gschnitzer ABGB2 römisch vier 136;
Rummel/Rummel ABGB2 § 871 Rz 19; Schwimann/Apathy ABGB2 V § 871 Rz 29; Fasching III 54; derselbe ZPR2 Rz 1111) auf Vertrags- anpassung erheben und dazu auch zwei Eventualbegehren stellen. Nach Lehre und Rechtsprechung ist nun § 56 Abs 1 JN analog auch auf Eventualbegehren anzuwenden (SZ 25/163; 14 Ob 96/86; Mayr in Rechberger Rz 1 zu § 56 JN; Fasching I 350; derselbe ZPR2 Rz 259). Beim zweiten Eventualbegehren handelt es sich offensichtlich (zumindest zum Teil) um ein Feststellungsbegehren, das auf das Bestehen einer Geldforderung gerichtet ist. Ein solches Begehren ist aber (jedenfalls bei Fehlen einer niedrigeren Bewertung durch den Kläger: vgl E bei Stohanzl ZPO MGA14 § 56 Nr.7) ein in einem Geldbetrag bestehender vermögensrechtlicher Streitgegenstand im Sinn des § 56 Abs 2 JN. Eines Bewertungsausspruches durch das Gericht zweiter Instanz im Sinne des § 500 Abs 2 Z 1 ZPO bedarf es bei derartigen Feststellungsbegehren nicht (5 Ob 545/79; SZ 55/74 uva; zuletzt RZ 1991/56). Da die Kläger ihr Rechtsgestaltungsbegehren aus demselben Tatsachenkomplex ableiten wie das Klagebegehren nach § 35 EO, besteht zwischen den beiden Begehren der in § 55 Abs 1 Z 1 JN bezeichnete Zusammenhang, sodaß die Streitwerte zusammenzurechnen sind. Daraus folgt nun aber zwingend, daß der Entscheidungsgegenstand, was die zweite Beklagte betrifft, gegenüber beiden Klägern S 50.000,-Rummel/Rummel ABGB2 Paragraph 871, Rz 19; Schwimann/Apathy ABGB2 römisch fünf Paragraph 871, Rz 29; Fasching römisch drei 54; derselbe ZPR2 Rz 1111) auf Vertrags- anpassung erheben und dazu auch zwei Eventualbegehren stellen. Nach Lehre und Rechtsprechung ist nun Paragraph 56, Absatz eins, JN analog auch auf Eventualbegehren anzuwenden (SZ 25/163; 14 Ob 96/86; Mayr in Rechberger Rz 1 zu Paragraph 56, JN; Fasching römisch eins 350; derselbe ZPR2 Rz 259). Beim zweiten Eventualbegehren handelt es sich offensichtlich (zumindest zum Teil) um ein Feststellungsbegehren, das auf das Bestehen einer Geldforderung gerichtet ist. Ein solches Begehren ist aber (jedenfalls bei Fehlen einer niedrigeren Bewertung durch den Kläger: vergleiche E bei Stohanzl ZPO MGA14 Paragraph 56, Nr.7) ein in einem Geldbetrag bestehender vermögensrechtlicher Streitgegenstand im Sinn des Paragraph 56, Absatz 2, JN. Eines Bewertungsausspruches durch das Gericht zweiter Instanz im Sinne des Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO bedarf es bei derartigen Feststellungsbegehren nicht (5 Ob 545/79; SZ 55/74 uva; zuletzt RZ 1991/56). Da die Kläger ihr Rechtsgestaltungsbegehren aus demselben Tatsachenkomplex ableiten wie das Klagebegehren nach Paragraph 35, EO, besteht zwischen den beiden Begehren der in Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN bezeichnete Zusammenhang, sodaß die Streitwerte zusammenzurechnen sind. Daraus folgt nun aber zwingend, daß der Entscheidungsgegenstand, was die zweite Beklagte betrifft, gegenüber beiden Klägern S 50.000,-
übersteigt.
Die außerordentliche Revision ist jedenfalls schon deshalb zulässig, weil, wie in ihr richtig ausgeführt, die Frage, ob die Oppositionsklage auch auf einen Preisminderungsanspruch gestützt werden kann, bisher vom Höchstgericht nicht zu beantworten war.
Die Revision ist auch berechtigt.
Daß sich der Verpflichtete zur Verteidigung gegen eine ungerechtfertigte Exekutionsführung aus einem vollstreckbaren Notariatsakt des Rechtsbehelfssystems der EO und damit auch der Oppositionsklage nach § 35 EO bedienen kann, ist wohl unstrittig (SZ 7/305 = ZBl 1926/15 (abl Petschek]; 3 Ob 2044/96a; Heller/Berger/Stix 377; Rech- berger/Oberhammer/Bogensberger, Der vollstreckbare Notariatsakt 72 f). Da es sich beim vollstreckbaren Notariatsakt nicht um eine gerichtliche Entscheidung handelt, müssen die den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen erst nach dessen Entstehen eingetreten sein.Daß sich der Verpflichtete zur Verteidigung gegen eine ungerechtfertigte Exekutionsführung aus einem vollstreckbaren Notariatsakt des Rechtsbehelfssystems der EO und damit auch der Oppositionsklage nach Paragraph 35, EO bedienen kann, ist wohl unstrittig (SZ 7/305 = ZBl 1926/15 (abl Petschek]; 3 Ob 2044/96a; Heller/Berger/Stix 377; Rech- berger/Oberhammer/Bogensberger, Der vollstreckbare Notariatsakt 72 f). Da es sich beim vollstreckbaren Notariatsakt nicht um eine gerichtliche Entscheidung handelt, müssen die den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen erst nach dessen Entstehen eingetreten sein.
Mit der bereits zitierten E 3 Ob 2044/96a vom 23.4.1997 hat der Oberste Gerichtshof an der Rechtsprechung festgehalten, daß im Oppositionsstreit weder über die Gültigkeit noch über das rechtswirksame Zustandekommen des Notariatsaktes abgesprochen werden kann, daß dies vielmehr nur auf Grund einer der in § 39 Abs 1 Z 1 EO erwähnten Klagen möglich ist (so schon RPflSlgE 1983/3 und NZ 1973, 189).Mit der bereits zitierten E 3 Ob 2044/96a vom 23.4.1997 hat der Oberste Gerichtshof an der Rechtsprechung festgehalten, daß im Oppositionsstreit weder über die Gültigkeit noch über das rechtswirksame Zustandekommen des Notariatsaktes abgesprochen werden kann, daß dies vielmehr nur auf Grund einer der in Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, EO erwähnten Klagen möglich ist (so schon RPflSlgE 1983/3 und NZ 1973, 189).
Nach überwiegender Lehre und Rechtsprechung kommt es nun bei Gestaltungsrechten darauf an, ob diese vor dem nach § 35 EO maßgeblichen Zeitpunkt ausgeübt hätten werden können. Insbesondere wird zur Aufrechnung vertreten, daß solche mit schon vor diesem Zeitpunkt entstandenen Gegenforderungen grundsätzlich keinen Oppositionsgrund darstellten (Nachweise bei Rechberger/Simotta EO2 Rz 347). Dieser Rechtsfrage braucht aber, was die offenbar mit der Klage (Seite 8 oben) erklärte Aufrechnung mit Schaden- ersatzansprüchen angeht, hier keiner grundlegende Erörterung. Wie der Oberste Gerichtshof schon in der E 3 Ob 2044/96a dargelegt hat, beachteten die Entscheidungen RPflgSlgE 1983/3 und 3 Ob 89/65 den Umstand nicht, daß im Vergleich zu gerichtlichen Exekutionstiteln dem vollstreckbaren Notariatsakt die Präklusionswirkung derselben mangels Rechtskraft fehlt (Kralik, Die Vollstreckbarkeit der Notariatsurkunde, in Erster Kongreß des österreichischen Notariates 1964, 21 [37]; Rechberger/ Oberhammer/Bogensberger, Notariatsakt 76; Oberhammer, JAP 1996, 105 [106]).Nach überwiegender Lehre und Rechtsprechung kommt es nun bei Gestaltungsrechten darauf an, ob diese vor dem nach Paragraph 35, EO maßgeblichen Zeitpunkt ausgeübt hätten werden können. Insbesondere wird zur Aufrechnung vertreten, daß solche mit schon vor diesem Zeitpunkt entstandenen Gegenforderungen grundsätzlich keinen Oppositionsgrund darstellten (Nachweise bei Rechberger/Simotta EO2 Rz 347). Dieser Rechtsfrage braucht aber, was die offenbar mit der Klage (Seite 8 oben) erklärte Aufrechnung mit Schaden- ersatzansprüchen angeht, hier keiner grundlegende Erörterung. Wie der Oberste Gerichtshof schon in der E 3 Ob 2044/96a dargelegt hat, beachteten die Entscheidungen RPflgSlgE 1983/3 und 3 Ob 89/65 den Umstand nicht, daß im Vergleich zu gerichtlichen Exekutionstiteln dem vollstreckbaren Notariatsakt die Präklusionswirkung derselben mangels Rechtskraft fehlt (Kralik, Die Vollstreckbarkeit der Notariatsurkunde, in Erster Kongreß des österreichischen Notariates 1964, 21 [37]; Rechberger/ Oberhammer/Bogensberger, Notariatsakt 76; Oberhammer, JAP 1996, 105 [106]).
Demnach ist jede zivilrechtliche Aufrechnungserklärung, die nach Errichtung des Notariatsaktes abgegeben wurde, ein Umstand, der mit Oppositionsklage geltend gemacht werden kann. Somit erweist sich die Revision, was das Begehren nach § 35 EO betrifft, als berechtigt. Der völlige Mangel von Feststellungen über die behauptete Schadenersatzforderung in den Urteilen der Vorinstanzen muß zu deren Aufhebung führen.Demnach ist jede zivilrechtliche Aufrechnungserklärung, die nach Errichtung des Notariatsaktes abgegeben wurde, ein Umstand, der mit Oppositionsklage geltend gemacht werden kann. Somit erweist sich die Revision, was das Begehren nach Paragraph 35, EO betrifft, als berechtigt. Der völlige Mangel von Feststellungen über die behauptete Schadenersatzforderung in den Urteilen der Vorinstanzen muß zu deren Aufhebung führen.
Zu unrecht wenden sich jedoch die Revisionswerber gegen die Rechtsansicht der Vorinstanzen, die Anfechtung eines vollstreckbaren Notariatsaktes stelle ebenso wie die geforderte Preisminderung keinen tauglichen Oppositionsklagegrund dar.
Was zunächst die Gewährleistung angeht, verlangt § 933 ABGB ausdrücklich deren Geltendmachung mittels gerichtlicher Klage oder Einrede. Nach hRspuL beziehen sich die Fristen des Abs 1 dieser Gesetzesstelle nicht bloß auf die Durchsetzung der Rückabwicklungs- und Leistungsansprüche sondern auf die Rechtsgestaltung selbst (SZWas zunächst die Gewährleistung angeht, verlangt Paragraph 933, ABGB ausdrücklich deren Geltendmachung mittels gerichtlicher Klage oder Einrede. Nach hRspuL beziehen sich die Fristen des Absatz eins, dieser Gesetzesstelle nicht bloß auf die Durchsetzung der Rückabwicklungs- und Leistungsansprüche sondern auf die Rechtsgestaltung selbst (SZ
47/138 = EvBl 1975/183 = JBl 1976, 35; JBl 1982, 38 = Miet 33.149,
37.079; JBl 1987/383 = NZ 1987, 204; JBl 1995, 322; Gschnitzer in Klang IV/12, 540 und 555; Koziol/Welser I10, 263; Binder in Schwimann ABGB2 V § 933 Rz 32; Kurschel, Die Gewährleistung beim Werkvertrag 118). Für die Wirksamkeit außergerichtlicher Rechtsgestaltung traten dagegen Kulka (JBl 1974, 358) und Reischauer (in Rummel2 Rz 1 zu § 933) ein. Letzterer beruft sich vor allem darauf, daß es einen Wertungswiderspruch bedeute, bei Verzug außergerichtlichen Rücktritt nach §§ 918 ff ABGB zuzulassen, dagegen nach Übernahme der Sache, obwohl oft ein Mangel unerkannt oder unerkennbar sei, gerichtliche Wandlung bzw Minderung zu verlangen. Der seinerzeitige Gesetzgeber habe bloß die Kategorie der Gestaltungsrechte noch nicht gekannt. Auch das KSchG gehe bei Drittfinanzierung von der Möglichkeit aus, die Gewähr- leistung dem Unternehmer gegenüber außergerichtlich geltendzumachen.37.079; JBl 1987/383 = NZ 1987, 204; JBl 1995, 322; Gschnitzer in Klang IV/12, 540 und 555; Koziol/Welser I10, 263; Binder in Schwimann ABGB2 römisch fünf Paragraph 933, Rz 32; Kurschel, Die Gewährleistung beim Werkvertrag 118). Für die Wirksamkeit außergerichtlicher Rechtsgestaltung traten dagegen Kulka (JBl 1974, 358) und Reischauer (in Rummel2 Rz 1 zu Paragraph 933,) ein. Letzterer beruft sich vor allem darauf, daß es einen Wertungswiderspruch bedeute, bei Verzug außergerichtlichen Rücktritt nach Paragraphen 918, ff ABGB zuzulassen, dagegen nach Übernahme der Sache, obwohl oft ein Mangel unerkannt oder unerkennbar sei, gerichtliche Wandlung bzw Minderung zu verlangen. Der seinerzeitige Gesetzgeber habe bloß die Kategorie der Gestaltungsrechte noch nicht gekannt. Auch das KSchG gehe bei Drittfinanzierung von der Möglichkeit aus, die Gewähr- leistung dem Unternehmer gegenüber außergerichtlich geltendzumachen.
Diese durchaus beachtlichen Erwägungen vermögen aber letztlich gegenüber dem hier doch völlig eindeutigen Gesetzestext nicht zu überzeugen. Richtig ist zwar, daß in den EB zur RV für das KSchG (744 BeilNR 14.GP 38) davon die Rede ist, daß derjenige Käufer, den § 18 KSchG (beim drittfinanzierten Kauf) schützen soll, seine Zahlungen an den Drittfinanzierer nicht einfach "wortlos" einstellen dürfe; "er muß vielmehr diejenigen Ansprüche, auf die er seine "Einwendungen" gegenüber seinem Geldgeber stützt, gegenüber dem Verkäufer auch geltend machen, wobei freilich deren außergerichtliche Geltendmachung ausreicht". Aus dieser Passage der Gesetzesmaterialien kann jedoch keineswegs gefolgert werden, nach Ansicht des Gesetzgebers könnte generell jeder Käufer dem Verkäufer beliebige Einwendungen ohne gerichtliche Geltendmachung entgegenhalten. Soweit es an dieser Stelle auch um Gewährleistung geht, ist nämlich § 933 Abs 2 ABGB zu beachten, der bei entsprechender Mängelanzeige innerhalb der gesetzlichen Frist die Einrede perpetuiert. § 18 KSchG behandelt aber gerade das Recht des Verbrauchers, die Befriedigung des Geldgebers zu verweigern, sodaß einredeweises Berufen auf den angezeigten Mangel ausreicht. Soweit es um Gewährleistungsrechte geht, kann daher die fragliche Wendung lediglich als Hinweis auf § 933 Abs 2 ABGB verstanden werden. Dementsprechend soll eben der Verbraucher den angezeigten Mangel auch dem unter Kreditrückzahlung fordernden Finanzierer entgegengehalten können, ohne selbst den Verkäufer klagen zu müssen, wozu er mangels Drittfinanzierung beim einfachen Ratengeschäft aufgrund der zuletzt genannten Gesetzesstelle nicht genötigt wäre. Im übrigen erscheint der aufgezeigte Wertungswiderspruch nicht so gravierend, daß es erforderlich erschiene, § 933 ABGB teleologisch auf Rückabwicklungs- und Leistungsansprüche zu reduzieren, wie Reischauer meint.Diese durchaus beachtlichen Erwägungen vermögen aber letztlich gegenüber dem hier doch völlig eindeutigen Gesetzestext nicht zu überzeugen. Richtig ist zwar, daß in den EB zur Regierungsvorlage für das KSchG (744 BeilNR 14.Gesetzgebungsperiode 38) davon die Rede ist, daß derjenige Käufer, den Paragraph 18, KSchG (beim drittfinanzierten Kauf) schützen soll, seine Zahlungen an den Drittfinanzierer nicht einfach "wortlos" einstellen dürfe; "er muß vielmehr diejenigen Ansprüche, auf die er seine "Einwendungen" gegenüber seinem Geldgeber stützt, gegenüber dem Verkäufer auch geltend machen, wobei freilich deren außergerichtliche Geltendmachung ausreicht". Aus dieser Passage der Gesetzesmaterialien kann jedoch keineswegs gefolgert werden, nach Ansicht des Gesetzgebers könnte generell jeder Käufer dem Verkäufer beliebige Einwendungen ohne gerichtliche Geltendmachung entgegenhalten. Soweit es an dieser Stelle auch um Gewährleistung geht, ist nämlich Paragraph 933, Absatz 2, ABGB zu beachten, der bei entsprechender Mängelanzeige innerhalb der gesetzlichen Frist die Einrede perpetuiert. Paragraph 18, KSchG behandelt aber gerade das Recht des Verbrauchers, die Befriedigung des Geldgebers zu verweigern, sodaß einredeweises Berufen auf den angezeigten Mangel ausreicht. Soweit es um Gewährleistungsrechte geht, kann daher die fragliche Wendung lediglich als Hinweis auf Paragraph 933, Absatz 2, ABGB verstanden werden. Dementsprechend soll eben der Verbraucher den angezeigten Mangel auch dem unter Kreditrückzahlung fordernden Finanzierer entgegengehalten können, ohne selbst den Verkäufer klagen zu müssen, wozu er mangels Drittfinanzierung beim einfachen Ratengeschäft aufgrund der zuletzt genannten Gesetzesstelle nicht genötigt wäre. Im übrigen erscheint der aufgezeigte Wertungswiderspruch nicht so gravierend, daß es erforderlich erschiene, Paragraph 933, ABGB teleologisch auf Rückabwicklungs- und Leistungsansprüche zu reduzieren, wie Reischauer meint.
Anders als bei der Geährleistung ergibt sich bei der Anfechtung wegen List und Irrtums aus dem Gesetz nicht zwingend, daß dies nur gerichtlich geschehen könne.
Dennoch ist es nach der stRsp erforderlich, sofern es zu keiner einvernehmlichen Vertragsaufhebung (SZ 56/96) oder - Anpassung kommt, die Unwirksamkeit des Vertrages bzw die Vertragsanpassung nach § 872 ABGB im Prozeß mit Klage oder Einrede geltendzumachen (zur Arglist s etwa SZ 52/22 = JBl 1980, 424 (F.Bydlinski) = Miet 31/17; JBl 1982, 36; zum Irrtum s EvBl 1958/160; SZ 44/59; HS 9445; Miet 36.077 etc. zuletzt JBl 1996, 578). In der Lehre haben sich nunmehr Apathy (in Schwimann ABGB2 V Rz 30 zu § 871) und auch Rummel (in Rummel ABGB2 Rz 19 zu § 871) der entgegengesetzten Ansicht von Kerschner (Irrtumsanfechtung, insbesondere beim unentgeltlichen Geschäft 61 ff) angeschlossen, der auch die Wirksamkeit der bloß außergerichtlichen Anfechtung vertritt. (Zur älteren L, die die gerichtliche Geltendmachung verlangt s. Gschnitzer in Klang2 IV/1 136 mwN). Wie nun von diesem Autor durchaus eingeräumt wird, führt eine historische Auslegung zum Ergebnis, daß der Gesetzgeber von einer prozessualen Durchsetzung der Irrtumsanfechtung ausging. Selbst wenn man Kerschner zugesteht, daß unter teleologischen Gesichtspunkten auch eine außergerichtliche Rechtsgestaltung gute Gründe für sich hat, wiegen seine Argumente doch nicht schwer genug, um von der gesicherten Rechtsprechung abzugehen. Denn selbst wenn man sich - gäbe es die dargestellte Rechtsprechung nicht - seinen Erwägungen anschlösse, ergibt sich daraus nicht, daß das Erfordernis gerichtlicher Irrtumsanfechtung (Anfechtung wegen Arglist) zu sach- oder prinzipienwidrigen (vg F. Bydlinski in Rummel2 Rz 25 zu § 6) Ergebnissen führen würde. Es scheint daher mit der Wahrung der Rechtssicherheit, zu der der Oberste Gerichtshof aufgerufen ist (§ 502 Abs 1 ZPO), unvereinbar zu sein, ohne zwingende Gründe von der gesicherten Judikatur abzugehen.Dennoch ist es nach der stRsp erforderlich, sofern es zu keiner einvernehmlichen Vertragsaufhebung (SZ 56/96) oder - Anpassung kommt, die Unwirksamkeit des Vertrages bzw die Vertragsanpassung nach Paragraph 872, ABGB im Prozeß mit Klage oder Einrede geltendzumachen (zur Arglist s etwa SZ 52/22 = JBl 1980, 424 (F.Bydlinski) = Miet 31/17; JBl 1982, 36; zum Irrtum s EvBl 1958/160; SZ 44/59; HS 9445; Miet 36.077 etc. zuletzt JBl 1996, 578). In der Lehre haben sich nunmehr Apathy (in Schwimann ABGB2 römisch fünf Rz 30 zu Paragraph 871,) und auch Rummel (in Rummel ABGB2 Rz 19 zu Paragraph 871,) der entgegengesetzten Ansicht von Kerschner (Irrtumsanfechtung, insbesondere beim unentgeltlichen Geschäft 61 ff) angeschlossen, der auch die Wirksamkeit der bloß außergerichtlichen Anfechtung vertritt. (Zur älteren L, die die gerichtliche Geltendmachung verlangt s. Gschnitzer in Klang2 IV/1 136 mwN). Wie nun von diesem Autor durchaus eingeräumt wird, führt eine historische Auslegung zum Ergebnis, daß der Gesetzgeber von einer prozessualen Durchsetzung der Irrtumsanfechtung ausging. Selbst wenn man Kerschner zugesteht, daß unter teleologischen Gesichtspunkten auch eine außergerichtliche Rechtsgestaltung gute Gründe für sich hat, wiegen seine Argumente doch nicht schwer genug, um von der gesicherten Rechtsprechung abzugehen. Denn selbst wenn man sich - gäbe es die dargestellte Rechtsprechung nicht - seinen Erwägungen anschlösse, ergibt sich daraus nicht, daß das Erfordernis gerichtlicher Irrtumsanfechtung (Anfechtung wegen Arglist) zu sach- oder prinzipienwidrigen (vg F. Bydlinski in Rummel2 Rz 25 zu Paragraph 6,) Ergebnissen führen würde. Es scheint daher mit der Wahrung der Rechtssicherheit, zu der der Oberste Gerichtshof aufgerufen ist (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO), unvereinbar zu sein, ohne zwingende Gründe von der gesicherten Judikatur abzugehen.
Mit diesem Ergebnis steht es auch durchaus im Einklang, daß sich die Kläger im vorliegenden Rechtsstreit auch keineswegs auf eine außergerichtliche Vertragsanfechtung oder Preisminderung berufen haben, sondern eine solche, wie sich aus der Klage ergibt ("begehren..... Vertragsanpassung", "begehren....... Preisminderung"), eben gerade gerichtlich begehren.
Nach der einhelligen Judikatur handelt es sich nun bei beiden
Rechtsinstituten um Rechtsgestaltungen im Prozeß, auch wenn nicht
unbedingt ein Gestaltungsklagebegehren erforderlich ist (Nachweise
bei Apathy aaO und Reischauer aaO). Die Gestaltungswirkung tritt aber
erst mit Rechtskraft des (vom Anfechtenden bzw
Gewährleistungsberechtigten begehrten) Urteils ein (Dittrich/Tades
ABGB 34 § 871 E 86; JBl 1987, 383 = NZ 1987, 204; die Rechtskraft
nicht ausdrücklich erwähnend SZ 61/238 = JBl 1989, 241 = Miet 40.071
= ÖBA 1989, 627 = RdW 1989, 96). Bei der Oppositionsklage muß aber
der Umstand, auf den der Kläger seine Einwendungen stützt, wie bei jeder Klage bis spätestens Schluß der Verhandlung erster Instanz eingetreten sein. Das ist aber, wie dargelegt, eben nicht der Fall, wenn erst im Oppositionsprozeß Anfechtung wegen List oder Irrtums oder Preisminderung geltend gemacht wird, die Rechtsgestaltung käme daher zu spät. Entgegen der Ansicht von Rechberger/Simotta (Exekutionsverfahren4 Rz 347) stellen somit die dargestellten Gestaltungsrechte, weil sie eben gerichtlich geltend gemacht werden müssen in keinem Fall - und somit auch nicht, wenn Exekutionstitel ein vollstreckbarer Notariatsakt ist, taugliche Oppositionsklagegründe dar.
Schließlich ist die Rechtsrüge auch deshalb im Ergebnis berechtigt, weil sich die Unterinstanzen zu unrecht nicht inhaltlich mit dem über die Oppositionsklage hinaus erhobenen Urteilsbegehren beschäftigt haben. Diesbezüglich wurde die örtliche Unzuständigkeit des Erstgerichtes nicht geltend gemacht, ebensowenig der Umstand, daß wegen der Geltung der Eventualmaxime im Oppositionsprozeß, nicht aber im Verfahren über die übrigen (Rechtsgestaltungs- und Feststellungs-)Begehren nicht über alle im selben Verfahren entschieden werden dürfte (SZ 2/134; Miet 18.665/22; 3 Ob 2309/96x). Diese Mängel können somit nicht aufgegriffen werden, weil sie jedenfalls gemäß § 104 Abs 3 JN geheilt sind. Sollte das zweite Eventualbegehren materiell zu behandeln sein, stünde diesem jedenfalls nicht das Fehlen eines rechtlichen Interesses aus der Erwägung entgegen, daß mit der Oppositionsklage auch all das erreicht würde, was mit der Feststellungsklage erreichbar wäre (vgl zuletzt SZ 60/88 mwN). Die behaupteten Schadenersatzansprüche gehen ja über die betriebenen Ansprüche hinaus. Im übrigen wird aber allenfalls das erforderliche Feststellungsinteresse zu prüfen sein.Schließlich ist die Rechtsrüge auch deshalb im Ergebnis berechtigt, weil sich die Unterinstanzen zu unrecht nicht inhaltlich mit dem über die Oppositionsklage hinaus erhobenen Urteilsbegehren beschäftigt haben. Diesbezüglich wurde die örtliche Unzuständigkeit des Erstgerichtes nicht geltend gemacht, ebensowenig der Umstand, daß wegen der Geltung der Eventualmaxime im Oppositionsprozeß, nicht aber im Verfahren über die übrigen (Rechtsgestaltungs- und Feststellungs-)Begehren nicht über alle im selben Verfahren entschieden werden dürfte (SZ 2/134; Miet 18.665/22; 3 Ob 2309/96x). Diese Mängel können somit nicht aufgegriffen werden, weil sie jedenfalls gemäß Paragraph 104, Absatz 3, JN geheilt sind. Sollte das zweite Eventualbegehren materiell zu behandeln sein, stünde diesem jedenfalls nicht das Fehlen eines rechtlichen Interesses aus der Erwägung entgegen, daß mit der Oppositionsklage auch all das erreicht würde, was mit der Feststellungsklage erreichbar wäre vergleiche zuletzt SZ 60/88 mwN). Die behaupteten Schadenersatzansprüche gehen ja über die betriebenen Ansprüche hinaus. Im übrigen wird aber allenfalls das erforderliche Feststellungsinteresse zu prüfen sein.
Nach überwiegender Lehre und Rechtsprechung sind die bürgerlichrechtlichen Gewährleistungsvorschriften auch auf die Übertragung von Anteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung anzuwenden (Nachweise bei Koppensteiner GmbHG Rz 13 zu § 76). Im Gegensatz zur Auffassung in Deutschland (vgl Hachenburg/Zutt GmbHG8 Anh 15 Rz 21) wird von einem Teil der Lehre auch die Auffassung vertreten, daß Mängel, die das Unternehmen betreffen, auch dann als Mängel der Beteiligung aufzufassen sind, wenn es sich nur um die Veräußerung eines Anteils handelt (Nachweise bei Koppensteiner aaO). Nach Koppensteiner soll dies zumindest dann gelten, wenn Eigenschaften des Unternehmens zugesichert wurden oder eine Garantie vorliegt und der Mangel auf den Wert des Unternehmens als ganzem und damit auch auf den des Anteils durchschlägt (aaO). Näheres ist hier im Rahmen des Aufhebungsbeschlusses nicht zu erörtern, festzuhalten bleibt aber, daß auch die Geltendmachung einer Preisminderung nicht von vorneherein zum Scheitern verurteilt ist.Nach überwiegender Lehre und Rechtsprechung sind die bürgerlichrechtlichen Gewährleistungsvorschriften auch auf die Übertragung von Anteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung anzuwenden (Nachweise bei Koppensteiner GmbHG Rz 13 zu Paragraph 76,). Im Gegensatz zur Auffassung in Deutschland vergleiche Hachenburg/Zutt GmbHG8 Anh 15 Rz 21) wird von einem Teil der Lehre auch die Auffassung vertreten, daß Mängel, die das Unternehmen betreffen, auch dann als Mängel der Beteiligung aufzufassen sind, wenn es sich nur um die Veräußerung eines Anteils handelt (Nachweise bei Koppensteiner aaO). Nach Koppensteiner soll dies zumindest dann gelten, wenn Eigenschaften des Unternehmens zugesichert wurden oder eine Garantie vorliegt und der Mangel auf den Wert des Unternehmens als ganzem und damit auch auf den des Anteils durchschlägt (aaO). Näheres ist hier im Rahmen des Aufhebungsbeschlusses nicht zu erörtern, festzuhalten bleibt aber, daß auch die Geltendmachung einer Preisminderung nicht von vorneherein zum Scheitern verurteilt ist.
Schließlich wird im fortgesetzten Verfahren auch die Berechtigung der geltend gemachten Vertragsanpassung wegen arglistiger Irreführung zu prüfen sein.
Dabei wird auch auf die Frage einzugehen sein, ob und inwieweit die Kläger - wie von den Beklagten eingewandt - auf die Geltendmachung von Vertragsanpassungs- und Preisminderungsansprüchen verzichtet haben, allenfalls auch auf die Geltendmachung von Gegenforderungen.
Aus den dargelegten Gründen ist die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen erforderlich, und zwar zweckmäßigerweise in die erste Instanz, weil bisher noch kein Beweisverfahren stattgefunden hat und die geltend gemachten Klagegründe materiell noch überhaupt nicht geprüft wurden.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.