Rechtssatz RS0042915
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042915
Entscheidungsdatum
12.12.2007
Rechtssatz
Die Frage, ob zur Herbeiführung der vom Gewährleistungsberechtigten beanspruchten Rechtsfolgen die einseitige außergerichtliche Erklärung hinreicht oder eine gerichtliche Feststellung dieses Rechtes erforderlich ist, ist vom OGH gesichert beantwortet (grundsätzlich entspricht nur die richterliche Feststellung des Mangels und der Gewährleistungspflicht der Forderung des § 933 ABGB). Daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO.Die Frage, ob zur Herbeiführung der vom Gewährleistungsberechtigten beanspruchten Rechtsfolgen die einseitige außergerichtliche Erklärung hinreicht oder eine gerichtliche Feststellung dieses Rechtes erforderlich ist, ist vom OGH gesichert beantwortet (grundsätzlich entspricht nur die richterliche Feststellung des Mangels und der Gewährleistungspflicht der Forderung des Paragraph 933, ABGB). Daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 605/84
Entscheidungstext OGH 30.04.1985 5 Ob 605/84
- 3 Ob 20/97f
Entscheidungstext OGH 09.07.1997 3 Ob 20/97f
nur: Die Frage, ob zur Herbeiführung der vom Gewährleistungsberechtigten beanspruchten Rechtsfolgen die einseitige außergerichtliche Erklärung hinreicht oder eine gerichtliche Feststellung dieses Rechtes erforderlich ist, ist vom OGH gesichert beantwortet (grundsätzlich entspricht nur die richterliche Feststellung des Mangels und der Gewährleistungspflicht der Forderung des § 933 ABGB). (T1)
- 6 Ob 217/07s
Entscheidungstext OGH 12.12.2007 6 Ob 217/07s
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0042915
Dokumentnummer
JJR_19850430_OGH0002_0050OB00605_8400000_002