Die vom Kläger gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache erhobene außerordentliche Revision ist zur Wahrung der Rechtssicherheit zulässig, weil das Berufungsgericht den Inhalt des Klagebegehrens unrichtig verstanden hat. Sie ist auch teilweise berechtigt.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt allerdings nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Den Vorinstanzen ist ferner darin beizupflichten, daß das Begehren einer Oppositionsklage abzuweisen ist, wenn die Exekution beendet ist (RPflE 1982/1; RZ 1974, 46), wenn sie also durch Vollzugsmaßnahmen zum Erfolg geführt hat (JBl 1987, 666; SZ 53/112 = JBl 1981, 330). Will der Kläger dies vermeiden, muß er das Klagebegehren auf Ersatz der Kosten einschränken (RZ 1974, 46). Auf die in der Rechtsprechung verschieden entschiedene Frage, ob dies auch dann gilt, wenn die Exekution eingestellt wird (vgl MGA EO13 § 35/198, 199), muß hier nicht eingegangen werden, weil dieser Fall nicht vorliegt.Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt allerdings nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Den Vorinstanzen ist ferner darin beizupflichten, daß das Begehren einer Oppositionsklage abzuweisen ist, wenn die Exekution beendet ist (RPflE 1982/1; RZ 1974, 46), wenn sie also durch Vollzugsmaßnahmen zum Erfolg geführt hat (JBl 1987, 666; SZ 53/112 = JBl 1981, 330). Will der Kläger dies vermeiden, muß er das Klagebegehren auf Ersatz der Kosten einschränken (RZ 1974, 46). Auf die in der Rechtsprechung verschieden entschiedene Frage, ob dies auch dann gilt, wenn die Exekution eingestellt wird vergleiche MGA EO13 Paragraph 35 /, 198, 199,), muß hier nicht eingegangen werden, weil dieser Fall nicht vorliegt.
Ist die Exekution beendet, so kommt auch die Umdeutung der Oppositionsklage in eine Feststellungsklage nach § 228 ZPO und die in RPflE 1984/6 und Miet 18.717 ins Auge gefaßte Änderung des Begehrens auf eine negative Feststellungsklage nicht in Betracht. Hiefür fehlt dann nämlich das Feststellungsinteresse, weil der Verpflichtete gegen den betreibenden Gläubiger, dem die Zahlungen zugekommen sind, Leistungsklage erheben kann, deren Erfolg die Feststellung des Erlöschens des Anspruchs gänzlich erübrigt (vgl RZ 1991/41; Miet 38.768; JBl 1986, 794 ua; Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 11 zu § 228 mwN). Die Feststellung des Erlöschens des Anspruchs für einen bestimmten Zeitraum bedeutet nämlich noch nicht notwendigerweise, daß der Anspruch auch in einem davon verschiedenen Zeitraum erloschen ist, und das Feststellungsurteil hätte daher hiefür keine bindende Wirkung.Ist die Exekution beendet, so kommt auch die Umdeutung der Oppositionsklage in eine Feststellungsklage nach Paragraph 228, ZPO und die in RPflE 1984/6 und Miet 18.717 ins Auge gefaßte Änderung des Begehrens auf eine negative Feststellungsklage nicht in Betracht. Hiefür fehlt dann nämlich das Feststellungsinteresse, weil der Verpflichtete gegen den betreibenden Gläubiger, dem die Zahlungen zugekommen sind, Leistungsklage erheben kann, deren Erfolg die Feststellung des Erlöschens des Anspruchs gänzlich erübrigt vergleiche RZ 1991/41; Miet 38.768; JBl 1986, 794 ua; Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 11 zu Paragraph 228, mwN). Die Feststellung des Erlöschens des Anspruchs für einen bestimmten Zeitraum bedeutet nämlich noch nicht notwendigerweise, daß der Anspruch auch in einem davon verschiedenen Zeitraum erloschen ist, und das Feststellungsurteil hätte daher hiefür keine bindende Wirkung.
Nichts zu gewinnen ist für den Standpunkt des Klägers aus der von ihm noch ins Treffen geführten Entscheidung des LGZ Wien EF 73.070 und des OGH SZ 48/99, wonach bei Exekutionen, die gemäß § 6 Abs 3 LPflG (jetzt 291c EO) zur Hereinbringung des rückständigen und laufenden Unterhalts geführt werden, das Rechtsschutzinteresse des Oppositionsklägers nach Beendigung der Exekution infolge Bezahlung des Rückstands nicht wegfällt (im selben Sinn noch RZ 1974, 46). Der Grund dafür liegt nämlich darin, daß das Bestehen eines Rückstands Voraussetzung für die Bewilligung der Exekution zur Hereinbringung des laufenden Unterhalts ist, weshalb auch nach Bezahlung des Unterhaltsrückstands durch den Drittschuldner noch zu prüfen ist, ob der Unterhaltsrückstand bestanden hat. Mit diesem Sachverhalt kann aber der hier zu beurteilende nicht verglichen werden. Der Kläger meint zu Unrecht, daß für ihn die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung zur Folge haben könnte, daß sein Rechtsschutzinteresse an der Erledigung der Oppositionsklage meist wegfiele, wenn nur ein verhältnismäßig geringer, vom Drittschuldner in kurzer Zeit bezahlter Rückstand betrieben wird. Es steht ihm frei, für den nachfolgenden Zeitraum die Klage auf Feststellung des Nichtbestehens des (noch nicht) betriebenen Anspruchs einzubringen.Nichts zu gewinnen ist für den Standpunkt des Klägers aus der von ihm noch ins Treffen geführten Entscheidung des LGZ Wien EF 73.070 und des OGH SZ 48/99, wonach bei Exekutionen, die gemäß Paragraph 6, Absatz 3, LPflG (jetzt 291c EO) zur Hereinbringung des rückständigen und laufenden Unterhalts geführt werden, das Rechtsschutzinteresse des Oppositionsklägers nach Beendigung der Exekution infolge Bezahlung des Rückstands nicht wegfällt (im selben Sinn noch RZ 1974, 46). Der Grund dafür liegt nämlich darin, daß das Bestehen eines Rückstands Voraussetzung für die Bewilligung der Exekution zur Hereinbringung des laufenden Unterhalts ist, weshalb auch nach Bezahlung des Unterhaltsrückstands durch den Drittschuldner noch zu prüfen ist, ob der Unterhaltsrückstand bestanden hat. Mit diesem Sachverhalt kann aber der hier zu beurteilende nicht verglichen werden. Der Kläger meint zu Unrecht, daß für ihn die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung zur Folge haben könnte, daß sein Rechtsschutzinteresse an der Erledigung der Oppositionsklage meist wegfiele, wenn nur ein verhältnismäßig geringer, vom Drittschuldner in kurzer Zeit bezahlter Rückstand betrieben wird. Es steht ihm frei, für den nachfolgenden Zeitraum die Klage auf Feststellung des Nichtbestehens des (noch nicht) betriebenen Anspruchs einzubringen.
Der Kläger weist in der Revision aber zutreffend darauf hin, daß das Klagebegehren nicht bloß darauf gerichtet war auszusprechen, daß der Anspruch der Beklagten, zu dessen Hereinbringung die Exekution bewilligt wurde, erloschen ist, sondern daß es den gesamten der Beklagten zustehenden Unterhaltsanspruch, soweit er den Betrag von S 3.000 im Monat übersteigt, erfaßte. Er stellte in Wahrheit zwei Begehren, nämlich ein Begehren, das einer Oppositionsklage nach § 35 EO zu unterstellen ist, und ein weiteres Begehren, das den Inhalt einer (negativen) Feststellungsklage nach § 228 ZPO bildet. Daran ändert nichts, daß er erklärte, Einwendungen gegen den "Exekutionsanspruch" zu erheben, weil sowohl das Vorbringen als auch das Begehren erkennbar auf die Feststellung gerichtet war, daß der Anspruch der Beklagten nicht nur in dem Zeitraum, für den er betrieben wurde, sondern überhaupt und damit auch für den nachfolgenden Zeitraum in dem S 3.000 im Monat übersteigenden Umfang erloschen ist.Der Kläger weist in der Revision aber zutreffend darauf hin, daß das Klagebegehren nicht bloß darauf gerichtet war auszusprechen, daß der Anspruch der Beklagten, zu dessen Hereinbringung die Exekution bewilligt wurde, erloschen ist, sondern daß es den gesamten der Beklagten zustehenden Unterhaltsanspruch, soweit er den Betrag von S 3.000 im Monat übersteigt, erfaßte. Er stellte in Wahrheit zwei Begehren, nämlich ein Begehren, das einer Oppositionsklage nach Paragraph 35, EO zu unterstellen ist, und ein weiteres Begehren, das den Inhalt einer (negativen) Feststellungsklage nach Paragraph 228, ZPO bildet. Daran ändert nichts, daß er erklärte, Einwendungen gegen den "Exekutionsanspruch" zu erheben, weil sowohl das Vorbringen als auch das Begehren erkennbar auf die Feststellung gerichtet war, daß der Anspruch der Beklagten nicht nur in dem Zeitraum, für den er betrieben wurde, sondern überhaupt und damit auch für den nachfolgenden Zeitraum in dem S 3.000 im Monat übersteigenden Umfang erloschen ist.
Ohne Bedeutung ist, ob es zulässig war, die beiden Begehren in einer Klage zu verbinden, was sich nach § 227 Abs 1 ZPO richtet. Abgesehen davon, daß nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (jüngst E 19.6.1996, 3 Ob 1/94 mwN) bei Vorliegen des nach § 55 Abs 1 JN geforderten Sachzusammenhangs mehrere Ansprüche in einer Klage auch dann geltend gemacht werden können, wenn das Prozeßgericht für einen der Ansprüche nicht zuständig wäre, wurde der Mangel der Zuständigkeit des Erstgerichtes jedenfalls gemäß § 104 Abs 3 JN geheilt und kann schon deshalb im Rechtsmittelverfahren nicht mehr aufgegriffen werden. Dasselbe trifft aber auch auf den Mangel zu, der darin liegt, daß gemäß § 35 Abs 3 EO für die Oppositionsklage anders als für die Feststellungsklage nach § 228 ZPO die Eventualmaxime gilt und daher nicht über beide Begehren im selben Verfahren zu entscheiden ist (Miet 18.665/22; SZ 2/134).Ohne Bedeutung ist, ob es zulässig war, die beiden Begehren in einer Klage zu verbinden, was sich nach Paragraph 227, Absatz eins, ZPO richtet. Abgesehen davon, daß nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (jüngst E 19.6.1996, 3 Ob 1/94 mwN) bei Vorliegen des nach Paragraph 55, Absatz eins, JN geforderten Sachzusammenhangs mehrere Ansprüche in einer Klage auch dann geltend gemacht werden können, wenn das Prozeßgericht für einen der Ansprüche nicht zuständig wäre, wurde der Mangel der Zuständigkeit des Erstgerichtes jedenfalls gemäß Paragraph 104, Absatz 3, JN geheilt und kann schon deshalb im Rechtsmittelverfahren nicht mehr aufgegriffen werden. Dasselbe trifft aber auch auf den Mangel zu, der darin liegt, daß gemäß Paragraph 35, Absatz 3, EO für die Oppositionsklage anders als für die Feststellungsklage nach Paragraph 228, ZPO die Eventualmaxime gilt und daher nicht über beide Begehren im selben Verfahren zu entscheiden ist (Miet 18.665/22; SZ 2/134).
Die Vorinstanzen haben daher das Klagebegehren, soweit es den mit der Exekution betriebenen Anspruch betrifft, zu Recht abgewiesen. Bei dem als Feststellungsklage nach § 228 ZPO zu wertenden Teil des Klagebegehrens ist hingegen die Rechtssache noch nicht spruchreif. Es ist zwar nach den bisher vorliegenden Verfahrensergebnissen das Feststellungsinteresse gegeben, weil hiefür die negative Feststellungsklage ausreicht, daß sich der Beklagte des Rechtes "berühmt" (SZ 58/12 = Miet 37.746). Die Vorinstanzen haben es aber unterlassen, diejenigen Feststellungen zu treffen, die zur Beurteilung der Frage notwendig sind, in welchem Umfang der Unterhaltsanspruch der Beklagten erloschen ist. Diese Feststellungen wird das Erstgericht im fortzusetzenden Verfahren nachzuholen haben, wobei noch anzumerken ist, daß hiefür die Eventualmaxime nicht gilt.Die Vorinstanzen haben daher das Klagebegehren, soweit es den mit der Exekution betriebenen Anspruch betrifft, zu Recht abgewiesen. Bei dem als Feststellungsklage nach Paragraph 228, ZPO zu wertenden Teil des Klagebegehrens ist hingegen die Rechtssache noch nicht spruchreif. Es ist zwar nach den bisher vorliegenden Verfahrensergebnissen das Feststellungsinteresse gegeben, weil hiefür die negative Feststellungsklage ausreicht, daß sich der Beklagte des Rechtes "berühmt" (SZ 58/12 = Miet 37.746). Die Vorinstanzen haben es aber unterlassen, diejenigen Feststellungen zu treffen, die zur Beurteilung der Frage notwendig sind, in welchem Umfang der Unterhaltsanspruch der Beklagten erloschen ist. Diese Feststellungen wird das Erstgericht im fortzusetzenden Verfahren nachzuholen haben, wobei noch anzumerken ist, daß hiefür die Eventualmaxime nicht gilt.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten beruht auf § 52 Abs 2 ZPO.Die Entscheidung über die Verfahrenskosten beruht auf Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.