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Rechtssatz RS0106412×

Rechtssatz RS0106412

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0106412

Geschäftszahl

3Ob2309/96x; 3Ob20/97f

Entscheidungsdatum

09.07.1997

Rechtssatz

Wird nur zugunsten eines zeitlich umgrenzten Unterhaltsrückstandes Exekution geführt und stellt der Verpflichtete als Kläger das Urteilsbegehren, daß der Anspruch der betreibenden Partei (nicht nur für diesen Zeitraum, sondern überhaupt) erloschen sei, hat er damit die Oppositionsklage für den betriebenen Anspruch mit einer Feststellungsklage verbunden, für die bei verschiedener örtlicher Zuständigkeit das Exekutionsgericht jedenfalls dann zuständig ist, wenn der Mangel der örtlichen Zuständigkeit nach Paragraph 104, Absatz 3, JN geheilt wurde. Für das Feststellungsbegehren gilt nicht die Eventualmaxime.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 2309/96x
    Entscheidungstext OGH 10.09.1996 3 Ob 2309/96x
    Veröff: SZ 69/206
  • 3 Ob 20/97f
    Entscheidungstext OGH 09.07.1997 3 Ob 20/97f
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106412

Dokumentnummer

JJR_19960910_OGH0002_0030OB02309_96X0000_001