Der Revisionsrekurs des Klägers ist teilweise berechtigt.
Mehrere gegen denselben Beklagten gerichtete Ansprüche können in derselben Klage geltend gemacht werden, wenn sie entweder gemäß § 55 Abs 1 JN zusammenzurechnen sind, oder, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozeßgericht zuständig ist und dieselbe Verfahrensart zulässig ist. Ist somit der nach § 55 Abs 1 JN geforderte Sachzusammenhang gegeben, können mehrere Ansprüche auch dann in einer Klage geltend gemacht werden, wenn das Prozeßgericht für einen der Ansprüche örtlich nicht zuständig wäre (EvBl 1988/145, M.Roth in BeitrZPR II 218 f; Fasching, ZPR2 Rz 261, 1119, 1139). Ein rechtlicher Zusammenhang wird immer dann angenommen, wenn Ansprüche aus demselben Vertrag oder aus derselben Rechtsnorm abgeleitet werden (Mayr in Rechberger, ZPO Rz 2 zu § 55 JN). So wurde etwa der erforderliche Zusammenhang in einem Fall bejaht, in dem aus demselben Rechtsgrund ein Begehren auf Rechnungslegung und eines auf Ausfolgung gestellt wurde (SZ 20/155). Auch hier ist der nötige Sachzusammenhang gegeben, weil sowohl das Auskunftsbegehren als auch das Oppositionsbegehren ihre Grundlage im selben Kreditvertrag haben und das Auskunftsbegehren der Verfolgung des Oppositionsbegehrens dienen soll. Ob diese Vorgangsweise zulässig und damit das Auskunftsbegehren sachlich berechtigt ist, ist für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen nach § 55 Abs 1 JN vorliegen, nicht von Relevanz.Mehrere gegen denselben Beklagten gerichtete Ansprüche können in derselben Klage geltend gemacht werden, wenn sie entweder gemäß Paragraph 55, Absatz eins, JN zusammenzurechnen sind, oder, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozeßgericht zuständig ist und dieselbe Verfahrensart zulässig ist. Ist somit der nach Paragraph 55, Absatz eins, JN geforderte Sachzusammenhang gegeben, können mehrere Ansprüche auch dann in einer Klage geltend gemacht werden, wenn das Prozeßgericht für einen der Ansprüche örtlich nicht zuständig wäre (EvBl 1988/145, M.Roth in BeitrZPR römisch zwei 218 f; Fasching, ZPR2 Rz 261, 1119, 1139). Ein rechtlicher Zusammenhang wird immer dann angenommen, wenn Ansprüche aus demselben Vertrag oder aus derselben Rechtsnorm abgeleitet werden (Mayr in Rechberger, ZPO Rz 2 zu Paragraph 55, JN). So wurde etwa der erforderliche Zusammenhang in einem Fall bejaht, in dem aus demselben Rechtsgrund ein Begehren auf Rechnungslegung und eines auf Ausfolgung gestellt wurde (SZ 20/155). Auch hier ist der nötige Sachzusammenhang gegeben, weil sowohl das Auskunftsbegehren als auch das Oppositionsbegehren ihre Grundlage im selben Kreditvertrag haben und das Auskunftsbegehren der Verfolgung des Oppositionsbegehrens dienen soll. Ob diese Vorgangsweise zulässig und damit das Auskunftsbegehren sachlich berechtigt ist, ist für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen nach Paragraph 55, Absatz eins, JN vorliegen, nicht von Relevanz.
Der Kläger hat aber nicht nur eine objektive sondern auch eine subjektive Klagenhäufung vorgenommen. Er begehrt sowohl von der betreibenden Bank als auch vom Verkäufer des PKWs zur ungeteilten Hand Auskunft. Daß die Zusammenrechnungsregel nach § 55 Abs 1 Z 2 JN für den Fall der Solidarverpflichtung (§ 11 Z 1 ZPO) anzuwenden ist, ist für die Frage der örtlichen Zuständigkeit ohne Belang. An dieser mangelt es aber, soweit der Kläger sein Auskunftsbegehren gegen den Erstbeklagten richtet. Da keine der beiden Parteien ihren allgemeinen Gerichtsstand im Sprengel des angerufenen Gerichtes hat, kann sich der Kläger ungeachtet der behaupteten Solidarverpflichtung auch nicht auf die Vorschrift des § 93 JN stützen. Einen anderen Wahlgerichtsstand zeigte der Kläger aber auch in seinem Rechtsmittel nicht auf. Insoweit ist die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen zutreffend.Der Kläger hat aber nicht nur eine objektive sondern auch eine subjektive Klagenhäufung vorgenommen. Er begehrt sowohl von der betreibenden Bank als auch vom Verkäufer des PKWs zur ungeteilten Hand Auskunft. Daß die Zusammenrechnungsregel nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, JN für den Fall der Solidarverpflichtung (Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO) anzuwenden ist, ist für die Frage der örtlichen Zuständigkeit ohne Belang. An dieser mangelt es aber, soweit der Kläger sein Auskunftsbegehren gegen den Erstbeklagten richtet. Da keine der beiden Parteien ihren allgemeinen Gerichtsstand im Sprengel des angerufenen Gerichtes hat, kann sich der Kläger ungeachtet der behaupteten Solidarverpflichtung auch nicht auf die Vorschrift des Paragraph 93, JN stützen. Einen anderen Wahlgerichtsstand zeigte der Kläger aber auch in seinem Rechtsmittel nicht auf. Insoweit ist die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen zutreffend.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.