Rechtssatz RS0037769
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037769
Entscheidungsdatum
04.12.2023
Rechtssatz
Ansprüche, die im Sinne des § 55 Abs 1 JN zusammenzurechnen sind, können gemäß § 227 ZPO auch dann in einer Klage geltend gemacht werden, wenn das Prozeßgericht für einen der Ansprüche nicht zuständig ist (hier: Begehren auf Aufhebung eines Schiedsspruches und Ausgaben für die Schiedsrichter sowie Sachverständigenkosten im Schiedsgerichtsverfahren).Ansprüche, die im Sinne des Paragraph 55, Absatz eins, JN zusammenzurechnen sind, können gemäß Paragraph 227, ZPO auch dann in einer Klage geltend gemacht werden, wenn das Prozeßgericht für einen der Ansprüche nicht zuständig ist (hier: Begehren auf Aufhebung eines Schiedsspruches und Ausgaben für die Schiedsrichter sowie Sachverständigenkosten im Schiedsgerichtsverfahren).
Entscheidungstexte
- 6 Ob 713/87
Entscheidungstext OGH 26.11.1987 6 Ob 713/87
Veröff: EvBl 1988/145 S 727
- 6 Ob 634/95
Entscheidungstext OGH 07.12.1995 6 Ob 634/95
- 3 Ob 1/94
Entscheidungstext OGH 19.06.1996 3 Ob 1/94
Beisatz: Örtliche Zuständigkeit. (T1)
- 3 Ob 2309/96x
Entscheidungstext OGH 10.09.1996 3 Ob 2309/96x
nur: Ansprüche, die im Sinne des § 55 Abs 1 JN zusammenzurechnen sind, können gemäß § 227 ZPO auch dann in einer Klage geltend gemacht werden, wenn das Prozeßgericht für einen der Ansprüche nicht zuständig ist. (T2) Veröff: SZ 69/206
- 6 Ob 16/20a
Entscheidungstext OGH 20.02.2020 6 Ob 16/20a
nur T2
Anm: Veröff: SZ 2020/18
- 17 Ob 21/23x
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 04.12.2023 17 Ob 21/23x
Beisatz: Allein das Vorliegen eines tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhangs (§ 55 JN) zwischen zwei Klagebegehren reicht nicht aus, um die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts bei Erhebung mehrerer Begehren zur Gänze zu bejahen, sobald das Prozessgericht auch nur für eines der Begehren (international) zuständig ist. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0037769
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2024
Dokumentnummer
JJR_19871126_OGH0002_0060OB00713_8700000_001