Begründung:
Die Kläger begehrten in ihrer beim Bezirksgericht Kirchdorf an der Krems eingebrachten Klage, die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig zu erkennen, 1) die Ableitung der Dachwässer ihres Hauses in H***** auf das Grundstück der Kläger zu unterlassen, und 2) den vorigen Zustand durch Behebung der bereits am Grundstück der Kläger eingetretenen Schäden bei sonstiger Ersatzvornahme auf Kosten der Beklagten wiederherzustellen. Sie stützten diese Ansprüche darauf, daß die Beklagten als Miteigentümer einer Liegenschaft mit einem darauf errichteten Einfamilienhaus in H***** die Dachabwässer dieses Hauses über eine unterirdische Verrohrung ohne besonderen Rechtstitel direkt auf die im Miteigentum der Kläger stehende, steil abfallende Wiese zuleiteten, auf der es deshalb bereits zu Hangrutschungen gekommen sei. Als Klagegrund machten die Kläger einen Verstoß der Beklagten "insbesondere gegen § 364 Abs 2 ABGB" geltend, weshalb ihnen "auch ein Ausgleichsanspruch" zustehe; im übrigen sei die unmittelbare Zuleitung der Dachabwässer auf das Grundstück der Kläger nicht nur rechtswidrig, sondern die Beklagten hätten dabei auch schuldhaft gehandelt.Die Kläger begehrten in ihrer beim Bezirksgericht Kirchdorf an der Krems eingebrachten Klage, die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig zu erkennen, 1) die Ableitung der Dachwässer ihres Hauses in H***** auf das Grundstück der Kläger zu unterlassen, und 2) den vorigen Zustand durch Behebung der bereits am Grundstück der Kläger eingetretenen Schäden bei sonstiger Ersatzvornahme auf Kosten der Beklagten wiederherzustellen. Sie stützten diese Ansprüche darauf, daß die Beklagten als Miteigentümer einer Liegenschaft mit einem darauf errichteten Einfamilienhaus in H***** die Dachabwässer dieses Hauses über eine unterirdische Verrohrung ohne besonderen Rechtstitel direkt auf die im Miteigentum der Kläger stehende, steil abfallende Wiese zuleiteten, auf der es deshalb bereits zu Hangrutschungen gekommen sei. Als Klagegrund machten die Kläger einen Verstoß der Beklagten "insbesondere gegen Paragraph 364, Absatz 2, ABGB" geltend, weshalb ihnen "auch ein Ausgleichsanspruch" zustehe; im übrigen sei die unmittelbare Zuleitung der Dachabwässer auf das Grundstück der Kläger nicht nur rechtswidrig, sondern die Beklagten hätten dabei auch schuldhaft gehandelt.
Das Bezirksgericht Kirchdorf an der Krems wies die Klage a limine mit der Begründung zurück, daß der Gerichtsstand nach § 81 Abs 1 JN nur für Immissionabwehrklagen, nicht jedoch für Schadenersatzansprüche infolge Beeinträchtigung durch Immissionen gelte.Das Bezirksgericht Kirchdorf an der Krems wies die Klage a limine mit der Begründung zurück, daß der Gerichtsstand nach Paragraph 81, Absatz eins, JN nur für Immissionabwehrklagen, nicht jedoch für Schadenersatzansprüche infolge Beeinträchtigung durch Immissionen gelte.
Aufgrund eines Überweisungsantrages der Kläger hob das Bezirksgericht Kirchdorf an der Krems den Zurückweisungsbeschluß gemäß § 230 a ZPO auf und überwies die Rechtssache an das Erstgericht, in dessen Sprengel sich der Wohnsitz der Beklagten befindet.Aufgrund eines Überweisungsantrages der Kläger hob das Bezirksgericht Kirchdorf an der Krems den Zurückweisungsbeschluß gemäß Paragraph 230, a ZPO auf und überwies die Rechtssache an das Erstgericht, in dessen Sprengel sich der Wohnsitz der Beklagten befindet.
In der ersten mündlichen Streitverhandlung erhoben die Beklagten die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit und begründeten sie damit, daß nach § 81 Abs 1 JN die geltend gemachten Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche aus einer nachbarrechtlichen Immission ausschließlich vor das Gericht gehörten, in dessen Sprengel das unbewegliche Gut gelegen ist, also vor das Bezirksgericht Kirchdorf an der Krems.In der ersten mündlichen Streitverhandlung erhoben die Beklagten die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit und begründeten sie damit, daß nach Paragraph 81, Absatz eins, JN die geltend gemachten Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche aus einer nachbarrechtlichen Immission ausschließlich vor das Gericht gehörten, in dessen Sprengel das unbewegliche Gut gelegen ist, also vor das Bezirksgericht Kirchdorf an der Krems.
Das Erstgericht wies die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit zurück, wobei es hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens die Ansicht der Beklagten teilte. Für das zu Punkt 2 erhobene Begehren auf Schadenersatz komme zwar der ausschließliche Gerichtsstand nach § 81 Abs 1 JN nicht in Betracht, es sei aber auch für den geltend gemachten Schadenersatzanspruch das Bezirksgericht Kirchdorf an der Krems gemäß § 92 a JN zuständig.Das Erstgericht wies die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit zurück, wobei es hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens die Ansicht der Beklagten teilte. Für das zu Punkt 2 erhobene Begehren auf Schadenersatz komme zwar der ausschließliche Gerichtsstand nach Paragraph 81, Absatz eins, JN nicht in Betracht, es sei aber auch für den geltend gemachten Schadenersatzanspruch das Bezirksgericht Kirchdorf an der Krems gemäß Paragraph 92, a JN zuständig.
Das Rekursgericht bestätigte den Zurückweisungsbeschluß des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es billigte dessen Rechtsansicht, daß nur für die Unterlassungsklage, nicht aber für die Schadenersatzklage der ausschließliche Gerichtsstand nach § 81 Abs 1 JN gegeben sei, hätten doch die Kläger mit ihrem Klagebegehren zu Punkt 2 entgegen der Meinung der Beklagten nicht die Beseitigung der Störquelle, sondern die Wiederherstellung des vorigen Zustandes durch Behebung der bereits eingetretenen Schäden, also die Naturalrestitution verlangt. Für das Schadenersatzbegehren zu Punkt 2 komme aber entgegen der Meinung des Erstgerichtes der Wahlgerichtsstand nach § 92 a JN nicht mehr in Betracht, weil eine entsprechende Wahl der Kläger gemäß § 102 JN erst mit der Zustellung der Klage an die Beklagten vollzogen worden wäre. Im vorliegenden Fall hätten die Kläger die von ihnen zunächt ausgeübte, jedoch mangels Zustellung der Klage an die Beklagten noch nicht vollzogene Wahl durch Stellung ihres Überweisungsantrages nach § 230 a ZPO wieder zurückgenommen. Dennoch sei die Unzuständigkeitsentscheidung des Erstgerichtes im Ergebnis richtig, weil infolge tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhanges beider Klageansprüche eine nach § 55 JN zu beurteilende Klagenhäufung vorliege, welche - anders als eine objektive Klagenhäufung nach § 227 Abs 1 ZPO - keinen gemeinsamen Gerichtsstand voraussetze. Ansprüche, die im Sinne des § 55 Abs 1 JN zusammenzurechnen sind, für die aber unterschiedliche örtliche Zuständigkeiten bestehen, könnten nach Wahl des Klägers nur dann vor einem der in Betracht kommenden Gerichte geltend gemachte werden, wenn es sich um "gleichrangige" Gerichtsstände handle. Das sei hier nicht der Fall, weil der für den Unterlassungsanspruch der Kläger gegebene ausschließliche Gerichtsstand gemäß § 81 Abs 1 JN den für das Schadenersatzbegehren in Anspruch genommenen allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten ausschließe, sodaß für die vorliegende Klagenhäufung nur die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Kirchdorf an der Krems gegeben sei.Das Rekursgericht bestätigte den Zurückweisungsbeschluß des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es billigte dessen Rechtsansicht, daß nur für die Unterlassungsklage, nicht aber für die Schadenersatzklage der ausschließliche Gerichtsstand nach Paragraph 81, Absatz eins, JN gegeben sei, hätten doch die Kläger mit ihrem Klagebegehren zu Punkt 2 entgegen der Meinung der Beklagten nicht die Beseitigung der Störquelle, sondern die Wiederherstellung des vorigen Zustandes durch Behebung der bereits eingetretenen Schäden, also die Naturalrestitution verlangt. Für das Schadenersatzbegehren zu Punkt 2 komme aber entgegen der Meinung des Erstgerichtes der Wahlgerichtsstand nach Paragraph 92, a JN nicht mehr in Betracht, weil eine entsprechende Wahl der Kläger gemäß Paragraph 102, JN erst mit der Zustellung der Klage an die Beklagten vollzogen worden wäre. Im vorliegenden Fall hätten die Kläger die von ihnen zunächt ausgeübte, jedoch mangels Zustellung der Klage an die Beklagten noch nicht vollzogene Wahl durch Stellung ihres Überweisungsantrages nach Paragraph 230, a ZPO wieder zurückgenommen. Dennoch sei die Unzuständigkeitsentscheidung des Erstgerichtes im Ergebnis richtig, weil infolge tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhanges beider Klageansprüche eine nach Paragraph 55, JN zu beurteilende Klagenhäufung vorliege, welche - anders als eine objektive Klagenhäufung nach Paragraph 227, Absatz eins, ZPO - keinen gemeinsamen Gerichtsstand voraussetze. Ansprüche, die im Sinne des Paragraph 55, Absatz eins, JN zusammenzurechnen sind, für die aber unterschiedliche örtliche Zuständigkeiten bestehen, könnten nach Wahl des Klägers nur dann vor einem der in Betracht kommenden Gerichte geltend gemachte werden, wenn es sich um "gleichrangige" Gerichtsstände handle. Das sei hier nicht der Fall, weil der für den Unterlassungsanspruch der Kläger gegebene ausschließliche Gerichtsstand gemäß Paragraph 81, Absatz eins, JN den für das Schadenersatzbegehren in Anspruch genommenen allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten ausschließe, sodaß für die vorliegende Klagenhäufung nur die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Kirchdorf an der Krems gegeben sei.