Rechtssatz RS0046598
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046598
Entscheidungsdatum
23.03.2018
Rechtssatz
Klagen, mit denen die Unterlassung von gegen Besitz und Eigentum an Liegenschaften gerichteten Störungen begehrt wird, unterliegen dem Gerichtsstand des § 81 JN, ohne dass es darauf ankommt, ob der Beklagte die Störungshandlung durch die Behauptungen eines dinglichen Rechtes zu begründen versucht oder keinen Rechtstitel für seine Störungshandlung angibt. Die örtliche Zuständigkeit kann nicht davon abhängig gemacht werden, ob sich der Beklagte anlässlich seiner Störung eines dinglichen Rechtes berühmt oder das dingliche Recht des Klägers bestreitet.Klagen, mit denen die Unterlassung von gegen Besitz und Eigentum an Liegenschaften gerichteten Störungen begehrt wird, unterliegen dem Gerichtsstand des Paragraph 81, JN, ohne dass es darauf ankommt, ob der Beklagte die Störungshandlung durch die Behauptungen eines dinglichen Rechtes zu begründen versucht oder keinen Rechtstitel für seine Störungshandlung angibt. Die örtliche Zuständigkeit kann nicht davon abhängig gemacht werden, ob sich der Beklagte anlässlich seiner Störung eines dinglichen Rechtes berühmt oder das dingliche Recht des Klägers bestreitet.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 506/95
Entscheidungstext OGH 14.03.1995 10 Ob 506/95
Veröff: SZ 68/55
- 6 Ob 634/95
Entscheidungstext OGH 07.12.1995 6 Ob 634/95
nur: Klagen, mit denen die Unterlassung von gegen Besitz und Eigentum an Liegenschaften gerichteten Störungen begehrt wird, unterliegen dem Gerichtsstand des § 81 JN. (T1)
- 1 Ob 221/02k
Entscheidungstext OGH 01.08.2003 1 Ob 221/02k
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Immissionsabwehrklage (§ 364 Abs 2 ABGB) unterliegt Art 22 Nr 1 EuGVVO. (T2)
- 3 Ob 134/06m
Entscheidungstext OGH 26.07.2006 3 Ob 134/06m
Auch; Gegenteilig Beis wie T2; Beisatz: Urteil des EuGH vom 18. Mai 2006, RS C-343/04 (Vorabentscheidungsverfahren). (T3); Veröff: SZ 2006/114
- 8 Ob 10/18f
Entscheidungstext OGH 23.03.2018 8 Ob 10/18f
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0046598
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2018
Dokumentnummer
JJR_19950314_OGH0002_0100OB00506_9500000_002