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Entscheidung 3 Ob 134/06m×

Entscheidung 3 Ob 134/06m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob134/06m

Entscheidungsdatum

26.07.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Land Oberösterreich, vertreten durch Dr. Johannes Hintermayr und andere Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei C***** a.s., *****, vertreten durch Moringer & Moser, Rechtsanwälte OEG in Linz, wegen Unterlassung (Streitwert 72.672,83 EUR), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 9. September 2003, GZ 3 R 121/02p-19, womit der Beschluss des Landesgerichts Linz vom 17. April 2002, GZ 2 Cg 172/01v-15, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.852,92 EUR (darin 308,82 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die klagende Partei ist Eigentümerin einer im Norden Oberösterreichs gelegenen Liegenschaft und betreibt auf dieser eine Landwirtschaftsschule. Die Grundstücke sind zur landwirtschaftlichen Nutzung sowie zu landwirtschaftlichen Versuchszwecken (Pflanzenbau und Samenprüfung) verpachtet. Sie befinden sich etwa 60 km vom Atomkraftwerk entfernt, das im Eigentum der beklagten Partei, einem tschechischen Energieversorgungsunternehmen mit Sitz in der tschechischen Republik und zu 70 % im Besitz des tschechischen Staats, steht und am 9. Oktober 2000 seinen Probebetrieb aufnahm. Mit ihrer am 31. Juli 2001 beim Landesgericht Linz eingebrachten Klage begehrte die klagende Partei, die beklagte Partei zu verpflichten, ab sofort die von den Grundstücken, auf denen das Atomkraftwerk betrieben werde, ausgehenden Einwirkungen durch ionisierende Strahlungen auf die der klagenden Partei gehörenden Grundstücke insoweit zu unterlassen, als dadurch das Maß der Einwirkungen auf die klägerischen Grundstücke, das von einem nach dem anerkannten Stand der Technik betriebenen Atomkraftwerk ausgehen würde, überschritten werde; hilfsweise die von diesen Grundstücken ausgehende Gefahr von Einwirkungen durch ionisierende Strahlungen auf das klägerische Grundstück zu unterlassen; hilfsweise insoweit zu unterlassen, dass dadurch die Gefahr von Einwirkungen auf die klägerischen Grundstücke, die von einem nach dem anerkannten Stand der Technik betriebenen Atomkraftwerk ausgehen würde, überschritten werde; hilfsweise die von den Grundstücken, auf denen das Atomkraftwerk betrieben werde, ausgehende Gefahr von Einwirkungen durch ionisierende Strahlungen durch einen Störfall auf die klägerischen Grundstücke insoweit zu unterlassen, dass dadurch die Gefahr von Einwirkungen auf die klägerischen Grundstücke überschritten werde, die von einem nach dem anerkannten Stand der Technik betriebenen Atomkraftwerk ausgehen würde. Die beklagte Partei stehe zwar zu 70 % in tschechischem Staatsbesitz, der Betrieb eines Atomkraftwerks sei aber als Teil der Privatwirtschaftsverwaltung anzusehen. Die vom Atomkraft ausgehenden radioaktiven oder ionisierenden Strahlungen bildeten Immissionen iSd Paragraph 364, Absatz 2, ABGB. Die vom Kraftwerk bereits im Rahmen des Probebetriebs - und jedenfalls im Rahmen des Normalbetriebs - ausgehende Radioaktivität überschreite das ortsübliche Ausmaß und beeinträchtige den Betrieb der Landwirtschaftsschule. Aufgrund der bisherigen Störfalldichte des Atomkraftwerks habe sich die Immissionsgefahr so massiv gesteigert, dass eine vorbeugende Unterlassungsklage zulässig sei. Die Zuständigkeit des Erstgerichts liege gemäß Artikel 16, Nr 1 Litera a, EuGVÜ oder nach Paragraphen 27 a, 81, JN vor.

Die beklagte Partei erhob die Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit und der fehlenden örtlichen Zuständigkeit, weil Artikel 16, EuGVÜ keine Grundlage für die Zuständigkeit für Immissionsabwehrklagen biete. Klagen dieser Art hätten schadenersatzrechtlichen Charakter und fielen unter Artikel 5, Nr 3 EuGVÜ. Bei gemeinschaftsrechtskonformer Interpretation begründeten auch die Paragraphen 27 a und 81 JN keine Zuständigkeit österreichischer Gerichte. Selbst im Verhältnis zu einem Nichtvertragsstaat wie der Tschechischen Republik zum Zeitpunkt der Klageeinbringung seien Artikel 16, EuGVÜ und Paragraph 81, JN in einer nicht die Zuständigkeit für Immissionsabwehrklagen begründenden Weise auszulegen. Ein von einem österreichischen Gericht ausgesprochenes Unterlassungsgebot bilde einen völkerrechtswidrigen Eingriff in die Territorial- und Gerichtshoheit der Tschechischen Republik und sei darüber hinaus nicht vollstreckbar.

Das Erstgericht wies die Klage mangels örtlicher bzw internationaler Zuständigkeit zurück. Immissionsabwehrklagen fielen nicht unter Artikel 16, Nr 1 Litera a, EuGVÜ. Denn diese Bestimmung sei dahin auszulegen, dass Umfang und Bestand von Eigentum oder Besitz betroffen sein müssten und das dingliche Recht Streitgegenstand sei. Das Verfügungsgeschäft müsse betroffen sein, wie dies bei einer Eigentumsklage, einer Teilungsklage oder einer Eigentumsfreiheitsklage der Fall sei. Die Tschechische Republik sei zu 70 % Eigentümerin der beklagten Partei und somit von der vorliegenden Klage unmittelbar betroffen. Die Bearbeitung der Klage sei nicht ohne Prüfung der Vorfrage möglich, ob eine behördlich genehmigte Anlage nach den Bestimmungen des Paragraph 364 a, ABGB vorliege. Diese Prüfung sei jedoch ein massiver Eingriff in die Souveränität der Tschechischen Republik, weshalb die inländische Gerichtsbarkeit fehle.

Das Rekursgericht verwarf über Rekurs der klagenden Partei die von der beklagten Partei erhobenen Einreden der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit und der mangelnden örtlichen Zuständigkeit. Auch Immissionsabwehrklagen gemäß Paragraph 364, Absatz 2, ABGB fielen unter Artikel 16, EuGVÜ. Dass sich der Sitz der beklagten Partei in einem Staat befinde, der (noch) nicht Mitglied der Europäischen Union sei, sei für die Anwendung des ausschließlichen Gerichtsstands nach Artikel 16, EuGVÜ nicht von Bedeutung. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs wegen jüngster Rsp des Obersten Gerichtshofs zur aufgeworfenen Zuständigkeitsfrage nicht zulässig sei. Der Revisionsrekurs der beklagten Partei, mit dem sie die Wiederherstellung der erstgerichtlichen Klagezurückweisung anstrebt, ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch des Rekursgerichts (Paragraph 526, Absatz 2, zweiter Satz ZPO) zulässig, aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss vom 21. Juli 2004 legte der Oberste Gerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) gemäß Artikel 234, EG die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob die Wendung „Klagen, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen ... zum Gegenstand haben" in Artikel 16, Nr 1 Litera a, EuGVÜ dahin auszulegen sei, dass sie auch (vorbeugende) Unterlassungsklagen erfasse, mit denen die Untersagung von Immissionen von einem in einem Nachbarstaat - der nicht Mitglied der Europäischen Union sei - gelegenen Grundstück auf eine Liegenschaft der klagenden Partei gemäß Paragraph 364, Absatz 2, ABGB begehrt werde.

Der EuGH erkannte für Recht, Artikel 16, Nr 1 Litera a, EuGVÜ sei dahin auszulegen, dass eine Klage nicht unter diese Bestimmung fällt, die wie die im Ausgangsverfahren nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB eingebrachte darauf gerichtet ist, schädliche Einwirkungen zu verhindern, die von einem in einem Nachbarstaat gelegenen Atomkraftwerk ausgehen und im Eigentum der Klagepartei stehende Liegenschaften beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen (Urteil vom 18. Mai 2006, RS C-343/04). Die österreichische inländische Gerichtsbarkeit in Zivilsachen besteht für alle Rechtssachen, die durch positive gesetzliche Anordnung, durch völkerrechtliche Regeln oder zufolge eines durch die inländischen Verfahrensordnungen anerkannten Anknüpfungspunkts an das Inland vor die österreichischen Gerichte verwiesen sind, weil Paragraph 27 a, Absatz eins, JN das Vorliegen inländischer Gerichtsbarkeit statuiert, falls für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts gegeben sind und Absatz 2, leg cit festschreibt, dass Absatz eins, nicht gilt, soweit nach Völkerrecht zur Gänze oder zum Teil ausdrücklich anderes bestimmt ist (stRsp; RIS-Justiz RS0046530).

Da die Klage vor dem 1. März 2002 eingebracht wurde, ist die Verordnung (EG) Nr 44 aus 2001, des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel I-Verordnung, EuGVVO) noch nicht anzuwenden (Artikel 66, Absatz eins, 76, leg cit), sondern das Brüsseler Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 in der Fassung des vierten Beitrittsübereinkommens (EuGVÜ).

Gemäß Artikel 4, erster Satz EuGVÜ bestimmt sich mangels eines (Wohn-)Sitzes der beklagten Partei im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats - vorbehaltlich der ausschließlichen Gerichtsstände des Artikel 16, EuGVÜ - die Zuständigkeit der Gerichte eines jeden Vertragsstaats nach seinen eigenen Gesetzen. Diese Bestimmung betrifft somit Verfahren, in denen die beklagte Partei einerseits keinen (Wohn-)Sitz in einem Vertragsstaat hat und andererseits auch kein Zwangsgerichtsstand des Artikel 16, EuGVÜ gegeben ist. Durch das Urteil des EuGH vom 18. Mai 2006 in dem diesen Fall betreffenden Vorlageverfahren ist entschieden, dass eine Klage nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB, die darauf gerichtet ist, schädliche Einwirkungen zu verhindern, die von einem in einem Nachbarstaat gelegenen Atomkraftwerk ausgehen und eine Liegenschaft beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen, nicht als Klage, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand hat, gemäß Artikel 16, Nr 1 Litera a, EuGVÜ zu beurteilen ist. Für das Vorliegen eines sonstigen Zwangsgerichtsstands nach Artikel 16, EuGVÜ fehlt jeder Anhaltspunkt. Es liegt somit ein Fall vor, in dem die beklagte Partei keinen Sitz in einem Vertragsstaat hat und die Anwendung des Artikel 16, EuGVÜ ausgeschlossen ist. Daher wirken alle Gerichtsstände des nationalen Rechts zuständigkeitsbegründend (Klauser, EuGVÜ und EVÜ [ecolex-spezial], 131; Mayr, EuGVÜ und LGVÜ 34 mwN; Musger, Zak 2006, 203 ff).

Auf die hier zu beurteilende Klage sind daher die österreichischen Zuständigkeitsnormen anzuwenden.

Paragraph 81, Absatz eins, JN normiert bei Klagen, durch welche ein dingliches Recht auf ein unbewegliches Gut, die Freiheit von einem solchen Recht oder die Aufhebung desselben geltend gemacht wird, die örtliche Zuständigkeit jenes Gerichts, in dessen Sprengel das unbewegliche Gut gelegen ist. Diese Zuständigkeitsnorm erfasst Klagen, durch die ein dingliches Recht auf ein unbewegliches Gut, die Freiheit von einem solchen Recht oder die Aufhebung desselben geltend gemacht wird, ferner Teilungs-, Grenzberichtigungs- und Besitzstörungsklagen.

Unter einer Streitigkeit um unbewegliches Gut iS dieser

Gesetzesstelle werden neben den - zunächst nicht in Betracht

gezogenen - Teilungs-, Grenzberichtungs- und Besitzstörungsklagen

auch Klagen verstanden, mit denen ein dingliches Recht an einer

unbeweglichen Sache oder die Freiheit von einem solchen Recht geltend

gemacht wird. Als Fall der Eigentumsfreiheitsklage wird auch eine

Klage aufgefasst, die auf die Abwehr unzulässiger - auch künftiger -

Immissionen gerichtet ist (5 Nd 509/87 = JBl 1988, 459 [Böhm] = EvBl

1988/113 = RdW 1988, 165; 6 Ob 634/95 mwN; 10 Ob 506/95 = SZ 68/55 =

RdU 1996, 93 [Lux]; Simotta in Fasching/Konecny² Paragraph 81, JN Rz 9; Mayr in Rechberger² Paragraph 81, JN Rz 2; Musger aaO, je mwN).

Die inländische Gerichtsbarkeit und die örtliche Zuständigkeit des Erstgerichts sind daher gemäß Paragraphen 27 a und 81 JN zu bejahen. Wie das Rekursgericht zutreffend festgehalten hat, stehen völkerrechtliche Schranken infolge Staatenimmunität der Klage nicht entgegen. Eine nähere Behandlung dieses Problemkreises kann unterbleiben, weil die Revisionsrekurswerberin dieser Rechtsansicht nicht mehr entgegentritt.

Die Kostenentscheidung fußt auf Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die beklagte Partei ist im Zwischenstreit in Ansehung der inländischen Gerichtsbarkeit und internationalen sowie örtlichen Zuständigkeit unterlegen (RIS-Justiz RS0036009, RS0035955; M. Bydlinski in Fasching/Konecny², Paragraph 52, ZPO Rz 3).

Anmerkung

E81489 3Ob134.06m

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in RdW 2006/653 S 702 - RdW 2006,702 = Zak 2006/687 S 399 - Zak 2006,399 = RdU-LSK 2006/51 = SZ 2006/114 = ecolex 2008,404 (Fuchs, Rechtsprechungsübersicht) XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0030OB00134.06M.0726.000

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2009

Dokumentnummer

JJT_20060726_OGH0002_0030OB00134_06M0000_000

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