Mit Beschluss vom 21. Juli 2004 legte der Oberste Gerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) gemäß Art 234 EG die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob die Wendung „Klagen, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen ... zum Gegenstand haben" in Art 16 Nr 1 lit a EuGVÜ dahin auszulegen sei, dass sie auch (vorbeugende) Unterlassungsklagen erfasse, mit denen die Untersagung von Immissionen von einem in einem Nachbarstaat - der nicht Mitglied der Europäischen Union sei - gelegenen Grundstück auf eine Liegenschaft der klagenden Partei gemäß § 364 Abs 2 ABGB begehrt werde.Mit Beschluss vom 21. Juli 2004 legte der Oberste Gerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) gemäß Artikel 234, EG die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob die Wendung „Klagen, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen ... zum Gegenstand haben" in Artikel 16, Nr 1 Litera a, EuGVÜ dahin auszulegen sei, dass sie auch (vorbeugende) Unterlassungsklagen erfasse, mit denen die Untersagung von Immissionen von einem in einem Nachbarstaat - der nicht Mitglied der Europäischen Union sei - gelegenen Grundstück auf eine Liegenschaft der klagenden Partei gemäß Paragraph 364, Absatz 2, ABGB begehrt werde.
Der EuGH erkannte für Recht, Art 16 Nr 1 lit a EuGVÜ sei dahin auszulegen, dass eine Klage nicht unter diese Bestimmung fällt, die wie die im Ausgangsverfahren nach § 364 Abs 2 ABGB eingebrachte darauf gerichtet ist, schädliche Einwirkungen zu verhindern, die von einem in einem Nachbarstaat gelegenen Atomkraftwerk ausgehen und im Eigentum der Klagepartei stehende Liegenschaften beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen (Urteil vom 18. Mai 2006, RS C-343/04). Die österreichische inländische Gerichtsbarkeit in Zivilsachen besteht für alle Rechtssachen, die durch positive gesetzliche Anordnung, durch völkerrechtliche Regeln oder zufolge eines durch die inländischen Verfahrensordnungen anerkannten Anknüpfungspunkts an das Inland vor die österreichischen Gerichte verwiesen sind, weil § 27a Abs 1 JN das Vorliegen inländischer Gerichtsbarkeit statuiert, falls für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts gegeben sind und Abs 2 leg cit festschreibt, dass Abs 1 nicht gilt, soweit nach Völkerrecht zur Gänze oder zum Teil ausdrücklich anderes bestimmt ist (stRsp; RIS-Justiz RS0046530).Der EuGH erkannte für Recht, Artikel 16, Nr 1 Litera a, EuGVÜ sei dahin auszulegen, dass eine Klage nicht unter diese Bestimmung fällt, die wie die im Ausgangsverfahren nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB eingebrachte darauf gerichtet ist, schädliche Einwirkungen zu verhindern, die von einem in einem Nachbarstaat gelegenen Atomkraftwerk ausgehen und im Eigentum der Klagepartei stehende Liegenschaften beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen (Urteil vom 18. Mai 2006, RS C-343/04). Die österreichische inländische Gerichtsbarkeit in Zivilsachen besteht für alle Rechtssachen, die durch positive gesetzliche Anordnung, durch völkerrechtliche Regeln oder zufolge eines durch die inländischen Verfahrensordnungen anerkannten Anknüpfungspunkts an das Inland vor die österreichischen Gerichte verwiesen sind, weil Paragraph 27 a, Absatz eins, JN das Vorliegen inländischer Gerichtsbarkeit statuiert, falls für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts gegeben sind und Absatz 2, leg cit festschreibt, dass Absatz eins, nicht gilt, soweit nach Völkerrecht zur Gänze oder zum Teil ausdrücklich anderes bestimmt ist (stRsp; RIS-Justiz RS0046530).
Da die Klage vor dem 1. März 2002 eingebracht wurde, ist die Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel I-Verordnung, EuGVVO) noch nicht anzuwenden (Art 66 Abs 1, 76 leg cit), sondern das Brüsseler Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 idF des vierten Beitrittsübereinkommens (EuGVÜ).Da die Klage vor dem 1. März 2002 eingebracht wurde, ist die Verordnung (EG) Nr 44 aus 2001, des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel I-Verordnung, EuGVVO) noch nicht anzuwenden (Artikel 66, Absatz eins, 76, leg cit), sondern das Brüsseler Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 in der Fassung des vierten Beitrittsübereinkommens (EuGVÜ).
Gemäß Art 4 erster Satz EuGVÜ bestimmt sich mangels eines (Wohn-)Sitzes der beklagten Partei im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats - vorbehaltlich der ausschließlichen Gerichtsstände des Art 16 EuGVÜ - die Zuständigkeit der Gerichte eines jeden Vertragsstaats nach seinen eigenen Gesetzen. Diese Bestimmung betrifft somit Verfahren, in denen die beklagte Partei einerseits keinen (Wohn-)Sitz in einem Vertragsstaat hat und andererseits auch kein Zwangsgerichtsstand des Art 16 EuGVÜ gegeben ist. Durch das Urteil des EuGH vom 18. Mai 2006 in dem diesen Fall betreffenden Vorlageverfahren ist entschieden, dass eine Klage nach § 364 Abs 2 ABGB, die darauf gerichtet ist, schädliche Einwirkungen zu verhindern, die von einem in einem Nachbarstaat gelegenen Atomkraftwerk ausgehen und eine Liegenschaft beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen, nicht als Klage, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand hat, gemäß Art 16 Nr 1 lit a EuGVÜ zu beurteilen ist. Für das Vorliegen eines sonstigen Zwangsgerichtsstands nach Art 16 EuGVÜ fehlt jeder Anhaltspunkt. Es liegt somit ein Fall vor, in dem die beklagte Partei keinen Sitz in einem Vertragsstaat hat und die Anwendung des Art 16 EuGVÜ ausgeschlossen ist. Daher wirken alle Gerichtsstände des nationalen Rechts zuständigkeitsbegründend (Klauser, EuGVÜ und EVÜ [ecolex-spezial], 131; Mayr, EuGVÜ und LGVÜ 34 mwN; Musger, Zak 2006, 203 ff).Gemäß Artikel 4, erster Satz EuGVÜ bestimmt sich mangels eines (Wohn-)Sitzes der beklagten Partei im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats - vorbehaltlich der ausschließlichen Gerichtsstände des Artikel 16, EuGVÜ - die Zuständigkeit der Gerichte eines jeden Vertragsstaats nach seinen eigenen Gesetzen. Diese Bestimmung betrifft somit Verfahren, in denen die beklagte Partei einerseits keinen (Wohn-)Sitz in einem Vertragsstaat hat und andererseits auch kein Zwangsgerichtsstand des Artikel 16, EuGVÜ gegeben ist. Durch das Urteil des EuGH vom 18. Mai 2006 in dem diesen Fall betreffenden Vorlageverfahren ist entschieden, dass eine Klage nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB, die darauf gerichtet ist, schädliche Einwirkungen zu verhindern, die von einem in einem Nachbarstaat gelegenen Atomkraftwerk ausgehen und eine Liegenschaft beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen, nicht als Klage, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand hat, gemäß Artikel 16, Nr 1 Litera a, EuGVÜ zu beurteilen ist. Für das Vorliegen eines sonstigen Zwangsgerichtsstands nach Artikel 16, EuGVÜ fehlt jeder Anhaltspunkt. Es liegt somit ein Fall vor, in dem die beklagte Partei keinen Sitz in einem Vertragsstaat hat und die Anwendung des Artikel 16, EuGVÜ ausgeschlossen ist. Daher wirken alle Gerichtsstände des nationalen Rechts zuständigkeitsbegründend (Klauser, EuGVÜ und EVÜ [ecolex-spezial], 131; Mayr, EuGVÜ und LGVÜ 34 mwN; Musger, Zak 2006, 203 ff).
Auf die hier zu beurteilende Klage sind daher die österreichischen Zuständigkeitsnormen anzuwenden.
§ 81 Abs 1 JN normiert bei Klagen, durch welche ein dingliches Recht auf ein unbewegliches Gut, die Freiheit von einem solchen Recht oder die Aufhebung desselben geltend gemacht wird, die örtliche Zuständigkeit jenes Gerichts, in dessen Sprengel das unbewegliche Gut gelegen ist. Diese Zuständigkeitsnorm erfasst Klagen, durch die ein dingliches Recht auf ein unbewegliches Gut, die Freiheit von einem solchen Recht oder die Aufhebung desselben geltend gemacht wird, ferner Teilungs-, Grenzberichtigungs- und Besitzstörungsklagen.Paragraph 81, Absatz eins, JN normiert bei Klagen, durch welche ein dingliches Recht auf ein unbewegliches Gut, die Freiheit von einem solchen Recht oder die Aufhebung desselben geltend gemacht wird, die örtliche Zuständigkeit jenes Gerichts, in dessen Sprengel das unbewegliche Gut gelegen ist. Diese Zuständigkeitsnorm erfasst Klagen, durch die ein dingliches Recht auf ein unbewegliches Gut, die Freiheit von einem solchen Recht oder die Aufhebung desselben geltend gemacht wird, ferner Teilungs-, Grenzberichtigungs- und Besitzstörungsklagen.
Unter einer Streitigkeit um unbewegliches Gut iS dieser
Gesetzesstelle werden neben den - zunächst nicht in Betracht
gezogenen - Teilungs-, Grenzberichtungs- und Besitzstörungsklagen
auch Klagen verstanden, mit denen ein dingliches Recht an einer
unbeweglichen Sache oder die Freiheit von einem solchen Recht geltend
gemacht wird. Als Fall der Eigentumsfreiheitsklage wird auch eine
Klage aufgefasst, die auf die Abwehr unzulässiger - auch künftiger -
Immissionen gerichtet ist (5 Nd 509/87 = JBl 1988, 459 [Böhm] = EvBl
1988/113 = RdW 1988, 165; 6 Ob 634/95 mwN; 10 Ob 506/95 = SZ 68/55 =
RdU 1996, 93 [Lux]; Simotta in Fasching/Konecny² § 81 JN Rz 9; Mayr in Rechberger² § 81 JN Rz 2; Musger aaO, je mwN).RdU 1996, 93 [Lux]; Simotta in Fasching/Konecny² Paragraph 81, JN Rz 9; Mayr in Rechberger² Paragraph 81, JN Rz 2; Musger aaO, je mwN).
Die inländische Gerichtsbarkeit und die örtliche Zuständigkeit des Erstgerichts sind daher gemäß §§ 27a und 81 JN zu bejahen. Wie das Rekursgericht zutreffend festgehalten hat, stehen völkerrechtliche Schranken infolge Staatenimmunität der Klage nicht entgegen. Eine nähere Behandlung dieses Problemkreises kann unterbleiben, weil die Revisionsrekurswerberin dieser Rechtsansicht nicht mehr entgegentritt.Die inländische Gerichtsbarkeit und die örtliche Zuständigkeit des Erstgerichts sind daher gemäß Paragraphen 27 a und 81 JN zu bejahen. Wie das Rekursgericht zutreffend festgehalten hat, stehen völkerrechtliche Schranken infolge Staatenimmunität der Klage nicht entgegen. Eine nähere Behandlung dieses Problemkreises kann unterbleiben, weil die Revisionsrekurswerberin dieser Rechtsansicht nicht mehr entgegentritt.
Die Kostenentscheidung fußt auf §§ 41 und 50 ZPO. Die beklagte Partei ist im Zwischenstreit in Ansehung der inländischen Gerichtsbarkeit und internationalen sowie örtlichen Zuständigkeit unterlegen (RIS-Justiz RS0036009, RS0035955; M. Bydlinski in Fasching/Konecny², § 52 ZPO Rz 3).Die Kostenentscheidung fußt auf Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die beklagte Partei ist im Zwischenstreit in Ansehung der inländischen Gerichtsbarkeit und internationalen sowie örtlichen Zuständigkeit unterlegen (RIS-Justiz RS0036009, RS0035955; M. Bydlinski in Fasching/Konecny², Paragraph 52, ZPO Rz 3).