Rechtssatz RS0119165
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119165
Entscheidungsdatum
26.07.2006
Norm
ABGB §364 Abs2 B4
EG Amsterdam Art234
EuGVÜ Art16 Nr1 lita
Rechtssatz
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird gemäß Art 234 EG folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird gemäß Artikel 234, EG folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist die Wendung "Klagen, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen .... zum Gegenstand haben" in Art 16 Nr 1 lit a des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil-und Handelssachen vom 27. September 1968 (EuGVÜ) dahin auszulegen, dass sie auch (vorbeugende) Unterlassungsklagen erfasst, mit denen die Untersagung von Immissionen von einem in einem Nachbarstaat - der nicht Mitglied der Europäischen Union ist - gelegenen Grundstück (in casu: von einem Atomkraftwerk in der Tschechischen Republik ausgehende Einwirkungen durch ionisierende Strahlungen) auf eine Liegenschaft, deren Eigentümer die klagende Partei ist, gemäß § 364 Abs 2 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) begehrt wird?Ist die Wendung "Klagen, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen .... zum Gegenstand haben" in Artikel 16, Nr 1 Litera a, des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil-und Handelssachen vom 27. September 1968 (EuGVÜ) dahin auszulegen, dass sie auch (vorbeugende) Unterlassungsklagen erfasst, mit denen die Untersagung von Immissionen von einem in einem Nachbarstaat - der nicht Mitglied der Europäischen Union ist - gelegenen Grundstück (in casu: von einem Atomkraftwerk in der Tschechischen Republik ausgehende Einwirkungen durch ionisierende Strahlungen) auf eine Liegenschaft, deren Eigentümer die klagende Partei ist, gemäß Paragraph 364, Absatz 2, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) begehrt wird?
Entscheidungstexte
- 3 Ob 266/03v
Entscheidungstext OGH 21.07.2004 3 Ob 266/03v
- 3 Ob 134/06m
Entscheidungstext OGH 26.07.2006 3 Ob 134/06m
Beisatz: Verfahrenswiederaufnahme zu 3 Ob 226/03v. Nach dem Urteil vom 18. Mai 2006, RS C-343/04, erkannte der EuGH für Recht, Art 16 Nr 1 lit a EuGVÜ sei dahin auszulegen, dass eine Klage nicht unter diese Bestimmung fällt, die nach §364 Abs 2 ABGB darauf gerichtet ist, schädliche Einwirkungen zu verhindern, die von einem in einem Nachbarstaat gelegenen Atomkraftwerk ausgehen und im Eigentum der Klagepartei stehende Liegenschaften beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen. (T1); Veröff: SZ 2006/114
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119165
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009
Dokumentnummer
JJR_20040721_OGH0002_0030OB00266_03V0000_001