IV. Österreichische Rechtslage:römisch vier. Österreichische Rechtslage:
§ 354 ABGB lautet: "Als ein Recht betrachtet, ist Eigentum das Befugnis, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkür zu schalten, und jeden andern davon auszuschließen."Paragraph 354, ABGB lautet: "Als ein Recht betrachtet, ist Eigentum das Befugnis, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkür zu schalten, und jeden andern davon auszuschließen."
§ 364 Abs 2 ABGB lautet: "Der Eigentümer eines Grundstückes kann dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung und ähnliche insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. Unmittelbare Zuleitung ist ohne besonderen Rechtstitel unter allen Umständen unzulässig."Paragraph 364, Absatz 2, ABGB lautet: "Der Eigentümer eines Grundstückes kann dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung und ähnliche insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. Unmittelbare Zuleitung ist ohne besonderen Rechtstitel unter allen Umständen unzulässig."
Die Abwehr unzulässiger Immissionen nach § 364 Abs 2 ABGB wird in der Rechtsprechung als ein Fall der Eigentumsfreiheitsklage (actio negatoria; §§ 354, 523 ABGB) angesehen. Das Klagebegehren der Immissionsabwehrklage richtet sich jedenfalls auch gegen den Eigentümer des Grundstücks, von dem die Störung ausgeht, sowie jeden, der sonst das Grundstück für eigene Zwecke benutzt und geht in erster Linie auf - auch vorbeugende - Untersagung (Unterlassung) der Immission, allenfalls auch auf ihre Verhinderung durch geeignete Vorkehrungen. Einen Anspruch auf Schadenersatz bei Verschulden oder einen Ausgleich für den Nachteil bei fehlendem Verschulden kennt § 364 Abs 2 ABGB nicht.Die Abwehr unzulässiger Immissionen nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB wird in der Rechtsprechung als ein Fall der Eigentumsfreiheitsklage (actio negatoria; Paragraphen 354, 523, ABGB) angesehen. Das Klagebegehren der Immissionsabwehrklage richtet sich jedenfalls auch gegen den Eigentümer des Grundstücks, von dem die Störung ausgeht, sowie jeden, der sonst das Grundstück für eigene Zwecke benutzt und geht in erster Linie auf - auch vorbeugende - Untersagung (Unterlassung) der Immission, allenfalls auch auf ihre Verhinderung durch geeignete Vorkehrungen. Einen Anspruch auf Schadenersatz bei Verschulden oder einen Ausgleich für den Nachteil bei fehlendem Verschulden kennt Paragraph 364, Absatz 2, ABGB nicht.
§ 364a ABGB lautet: "Wird jedoch die Beeinträchtigung durch eine Bergwerksanlage oder eine behördlich genehmigte Anlage auf dem nachbarlichen Grund in einer dieses Maß überschreitenden Weise verursacht, so ist der Grundbesitzer nur berechtigt, den Ersatz des zugefügten Schadens gerichtlich zu verlangen, auch wenn der Schaden durch Umstände verursacht wird, auf die bei der behördlichen Verhandlung keine Rücksicht genommen wurde." Als Ausnahme vom Grundgedanken des § 364 Abs 2 ABGB kann der Eigentümer Immissionen, die von der behördlichen Genehmigung erfasst sind, aus den hier genannten Anlagen im Fall des § 364a ABGB nicht abwehren. An die Stelle seines Unterlassungsanspruchs tritt in solchen Fällen ein auf Vergütung des Schadens gerichteter, vom Verschulden unabhängiger, nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch auf Zahlung. Ob das Atomkraftwerk Temelin eine behördlich genehmigte Anlage ist, steht nach dem Inhalt der angefochtenen Entscheidungen nicht fest.Paragraph 364 a, ABGB lautet: "Wird jedoch die Beeinträchtigung durch eine Bergwerksanlage oder eine behördlich genehmigte Anlage auf dem nachbarlichen Grund in einer dieses Maß überschreitenden Weise verursacht, so ist der Grundbesitzer nur berechtigt, den Ersatz des zugefügten Schadens gerichtlich zu verlangen, auch wenn der Schaden durch Umstände verursacht wird, auf die bei der behördlichen Verhandlung keine Rücksicht genommen wurde." Als Ausnahme vom Grundgedanken des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB kann der Eigentümer Immissionen, die von der behördlichen Genehmigung erfasst sind, aus den hier genannten Anlagen im Fall des Paragraph 364 a, ABGB nicht abwehren. An die Stelle seines Unterlassungsanspruchs tritt in solchen Fällen ein auf Vergütung des Schadens gerichteter, vom Verschulden unabhängiger, nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch auf Zahlung. Ob das Atomkraftwerk Temelin eine behördlich genehmigte Anlage ist, steht nach dem Inhalt der angefochtenen Entscheidungen nicht fest.
V. Vorlagebegründung: Da die Klage vor dem 1. März 2002 eingebracht wurde, ist die Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel I-Verordnung, im Folgenden nur EuGVVO) noch nicht anzuwenden (Artt 66 Abs 1, 76 leg.cit.), sondern das Brüsseler Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 in der Fassung des 4. Beitrittsübereinkommens (EuGVÜ).römisch fünf. Vorlagebegründung: Da die Klage vor dem 1. März 2002 eingebracht wurde, ist die Verordnung (EG) Nr 44 aus 2001, des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel I-Verordnung, im Folgenden nur EuGVVO) noch nicht anzuwenden (Artt 66 Absatz eins, 76, leg.cit.), sondern das Brüsseler Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 in der Fassung des 4. Beitrittsübereinkommens (EuGVÜ).
Gemäß Art 16 Nr 1 lit a erster Fall EuGVÜ sind für Klagen, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen ... zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, ohne Rücksicht auf den Wohnsitz ausschließlich zuständig. Der Hauptgrund für diese ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Vertragsstaats, in dem die unbewegliche Sache gelegen ist, besteht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (Entscheidung vom 10. Jänner 1990, Rs C-115/88, Sammlung der Rechtsprechung 1990, Seite I-27 - Reichert u.a. vs. Dresdner Bank AG u.a.) darin, dass das Gericht des Belegenheitsstaats wegen der räumlichen Nähe am Besten in der Lage ist, sich gute Kenntnis über die Sachverhalte zu verschaffen und die insoweit geltenden Regeln und Gebräuche anzuwenden, die im Allgemeinen die des Belegenheitsstaates sind. Der Begriff "dingliche Rechte" ist autonom auszulegen (EuGH Rs C-115/88 u.a.); vor allem zum Schutz der beklagten Partei und zur Vermeidung der Gefahr weiterer Ausdehnung sind die Zuständigkeitsregeln im Zweifel eng auszulegen, d.h. nicht weiter, als dies sein Ziel erforderlich macht (EuGH Rs C-115/88). Art 16 Nr 1 lit a EuGVÜ umfasst nicht alle Klagen, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, sondern nur solche, die in den Anwendungsbereich des EuGVÜ fallen und darauf gerichtet sind, Umfang oder Bestand einer unbeweglichen Sache, das Eigentum, den Besitz oder das Bestehen anderer dinglicher Rechte hieran zu bestimmen und den Inhabern dieser Rechte den Schutz der mit ihrer Rechtsstellung verbundenen Vorrechte zu sichern (EuGH Rs C-115/88). Es stellt sich daher die Frage, ob Art 16 Nr 1 lit a erster Fall EuGVÜ auch auf die Immissionsabwehrklage nach § 364 Abs 2 ABGB (als Fall der Eigentumsfreiheitsklage) anzuwenden ist; dies war, soweit überblickbar, noch nicht Gegenstand einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften.Gemäß Artikel 16, Nr 1 Litera a, erster Fall EuGVÜ sind für Klagen, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen ... zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, ohne Rücksicht auf den Wohnsitz ausschließlich zuständig. Der Hauptgrund für diese ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Vertragsstaats, in dem die unbewegliche Sache gelegen ist, besteht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (Entscheidung vom 10. Jänner 1990, Rs C-115/88, Sammlung der Rechtsprechung 1990, Seite I-27 - Reichert u.a. vs. Dresdner Bank AG u.a.) darin, dass das Gericht des Belegenheitsstaats wegen der räumlichen Nähe am Besten in der Lage ist, sich gute Kenntnis über die Sachverhalte zu verschaffen und die insoweit geltenden Regeln und Gebräuche anzuwenden, die im Allgemeinen die des Belegenheitsstaates sind. Der Begriff "dingliche Rechte" ist autonom auszulegen (EuGH Rs C-115/88 u.a.); vor allem zum Schutz der beklagten Partei und zur Vermeidung der Gefahr weiterer Ausdehnung sind die Zuständigkeitsregeln im Zweifel eng auszulegen, d.h. nicht weiter, als dies sein Ziel erforderlich macht (EuGH Rs C-115/88). Artikel 16, Nr 1 Litera a, EuGVÜ umfasst nicht alle Klagen, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, sondern nur solche, die in den Anwendungsbereich des EuGVÜ fallen und darauf gerichtet sind, Umfang oder Bestand einer unbeweglichen Sache, das Eigentum, den Besitz oder das Bestehen anderer dinglicher Rechte hieran zu bestimmen und den Inhabern dieser Rechte den Schutz der mit ihrer Rechtsstellung verbundenen Vorrechte zu sichern (EuGH Rs C-115/88). Es stellt sich daher die Frage, ob Artikel 16, Nr 1 Litera a, erster Fall EuGVÜ auch auf die Immissionsabwehrklage nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB (als Fall der Eigentumsfreiheitsklage) anzuwenden ist; dies war, soweit überblickbar, noch nicht Gegenstand einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften.
Der erkennende Senat erachtet es geboten, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung über die vorgelegte Frage anzurufen, weil die Frage der Anwendung der genannten Bestimmung des EuGVÜ (wortgleich nun Art 22 Nr 1 erster Fall EuGVVO) auf die Unterlassungsklage zur Immissionsabwehr nach § 364 Abs 2 ABGB nicht derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bliebe (acte clair), wäre doch auch die Auffassung vertretbar, die Immissionsabwehrklage unterfiele Art 5 Nr 3 EuGVÜ. Demnach ist der Oberste Gerichtshof, dessen Entscheidung nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden kann, gemäß Art 234 EG zur Vorlage der im Spruch dieser Entscheidung formulierten Frage verpflichtet.Der erkennende Senat erachtet es geboten, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung über die vorgelegte Frage anzurufen, weil die Frage der Anwendung der genannten Bestimmung des EuGVÜ (wortgleich nun Artikel 22, Nr 1 erster Fall EuGVVO) auf die Unterlassungsklage zur Immissionsabwehr nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB nicht derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bliebe (acte clair), wäre doch auch die Auffassung vertretbar, die Immissionsabwehrklage unterfiele Artikel 5, Nr 3 EuGVÜ. Demnach ist der Oberste Gerichtshof, dessen Entscheidung nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden kann, gemäß Artikel 234, EG zur Vorlage der im Spruch dieser Entscheidung formulierten Frage verpflichtet.
VI. Der Ausspruch über die Aussetzung des Verfahrens gründet sich auf § 90a Abs 1 GOG.römisch sechs. Der Ausspruch über die Aussetzung des Verfahrens gründet sich auf Paragraph 90 a, Absatz eins, GOG.