Der Revisionsrekurs der klagenden Parteien ist zulässig und zum Teil auch berechtigt.
1. Zum bestätigenden Teil der Entscheidung:
Im ersten Absatz des Punktes 1 ihres Klagebegehrens fordern die klagenden Parteien die urteilsmäßige Verpflichtung der beklagten Parteien, die konkrete Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der beklagten Parteien durch vom AKW in absehbarer Zukunft drohende radioaktive Immissionen zu unterlassen. Für dieses Begehren mangelt es an einem Gerichtsstand, der die Zuständigkeit des Erstgerichts begründen könnte. Das Leben und die Gesundheit von Personen sind zwar absolute - und wohl auch die wesentlichen - Rechte, ein zum Schutz dieser Rechte vom Gesetzgeber eingeführter besonderer Gerichtsstand ist aber weder den Normen des innerstaatlichen Rechts (JN) noch denen der hier - angesichts der Klagseinbringung am 4. 3. 2002 - anzuwendenden EuGVVO zu entnehmen. Die im ersten Absatz des Punktes 1 des Urteilsbegehrens formulierte vorbeugende Unterlassungsklage könnte somit nur beim allgemeinen Gerichtsstand der beklagten Parteien anhängig gemacht werden, und dieser ist gewiss nicht im Sprengel des Erstgerichts gelegen.
Ähnliches gilt für Punkt 2 des Urteilsbegehrens, mit dem die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien für sämtliche aus dem Betrieb des AKW resultierende Schäden begehrt wird, was lediglich im Wege des Art 5 EuGVVO die Zuständigkeit des Erstgerichts begründen könnte. Diese Bestimmung hat aber zur Voraussetzung, dass die beklagten Parteien ihren (Wohn)Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats (der EU) haben (vgl nur Czernich/Tiefenthaler/Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht2 Art 5 EuGVVO Rz 2), und dies ist weder bei der erst- noch bei der zweitbeklagten Partei der Fall.Ähnliches gilt für Punkt 2 des Urteilsbegehrens, mit dem die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien für sämtliche aus dem Betrieb des AKW resultierende Schäden begehrt wird, was lediglich im Wege des Artikel 5, EuGVVO die Zuständigkeit des Erstgerichts begründen könnte. Diese Bestimmung hat aber zur Voraussetzung, dass die beklagten Parteien ihren (Wohn)Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats (der EU) haben vergleiche nur Czernich/Tiefenthaler/Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht2 Artikel 5, EuGVVO Rz 2), und dies ist weder bei der erst- noch bei der zweitbeklagten Partei der Fall.
Damit erweist sich die Zurückweisung der Klage, soweit sie den ersten Absatz des Punktes 1 und Punkt 2 des Urteilsbegehrens betrifft, als frei von Rechtsirrtum. Dem Revisionsrekurs ist insofern ein Erfolg zu versagen.
2. Zum stattgebenden Teil der Entscheidung:
Mit diesem Teil des Klagebegehrens fordern die klagenden Parteien Vorkehrungen durch die beklagten Parteien zum Schutz ihres durch radioaktive Immissionen konkret gefährdeten jeweiligen Eigentums. Es handelt sich also dabei um eine (vorbeugende) Unterlassungsklage, die der drohenden Beeinträchtigung des Eigentums der klagenden Parteien abhelfen soll und auf zumutbare Vorkehrungen zur Verhinderung von Einwirkungen auf ihre Grundstücke gerichtet ist (vgl SZ 61/61).Mit diesem Teil des Klagebegehrens fordern die klagenden Parteien Vorkehrungen durch die beklagten Parteien zum Schutz ihres durch radioaktive Immissionen konkret gefährdeten jeweiligen Eigentums. Es handelt sich also dabei um eine (vorbeugende) Unterlassungsklage, die der drohenden Beeinträchtigung des Eigentums der klagenden Parteien abhelfen soll und auf zumutbare Vorkehrungen zur Verhinderung von Einwirkungen auf ihre Grundstücke gerichtet ist vergleiche SZ 61/61).
Gemäß Art 22 Nr 1 EuGVVO sind für Klagen, die unter anderem dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, ohne Rücksicht auf den Wohnsitz die Gerichte des Mitgliedstaats ausschließlich zuständig, in dem die unbewegliche Sache belegen ist. Dass der Sitz der beklagten Parteien jeweils nicht in einem Mitgliedstaat der EU liegt, ist somit für die Anwendung des ausschließlichen Gerichtsstands nach Art 22 Nr 1 EuGVVO bedeutungslos. Dass es sich bei den Liegenschaften der klagenden Parteien um unbewegliche Sachen handelt und diese im Sprengel des Erstgerichts liegen, ist nicht in Zweifel zu ziehen. Fraglich ist nur, ob der zweite Absatz des Punktes 1 des Klagebegehrens eine Klage ist, die ein dingliches Recht an den Liegenschaften der klagenden Parteien zum Gegenstand hat. Dies ist zu bejahen:Gemäß Artikel 22, Nr 1 EuGVVO sind für Klagen, die unter anderem dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, ohne Rücksicht auf den Wohnsitz die Gerichte des Mitgliedstaats ausschließlich zuständig, in dem die unbewegliche Sache belegen ist. Dass der Sitz der beklagten Parteien jeweils nicht in einem Mitgliedstaat der EU liegt, ist somit für die Anwendung des ausschließlichen Gerichtsstands nach Artikel 22, Nr 1 EuGVVO bedeutungslos. Dass es sich bei den Liegenschaften der klagenden Parteien um unbewegliche Sachen handelt und diese im Sprengel des Erstgerichts liegen, ist nicht in Zweifel zu ziehen. Fraglich ist nur, ob der zweite Absatz des Punktes 1 des Klagebegehrens eine Klage ist, die ein dingliches Recht an den Liegenschaften der klagenden Parteien zum Gegenstand hat. Dies ist zu bejahen:
Vorweg ist festzuhalten, dass die zu Art 16 Nr 1 lit a EuGVÜ ergangene Rechtsprechung auch auf Art 22 Nr 1 erster Absatz EuGVVO übertragbar ist, weil der Wortlaut dieser Bestimmungen völlig identisch ist.Vorweg ist festzuhalten, dass die zu Artikel 16, Nr 1 Litera a, EuGVÜ ergangene Rechtsprechung auch auf Artikel 22, Nr 1 erster Absatz EuGVVO übertragbar ist, weil der Wortlaut dieser Bestimmungen völlig identisch ist.
Nach der autonomen Auslegung dieser Bestimmungen durch den EuGH (vgl hiezu die Nachweise in SZ 71/2) umfasst der Begriff des dinglichen Rechts in Art 16 EuGVÜ (bzw Art 22 EuGVVO) Klagen, die darauf gerichtet sind, Umfang oder Bestand einer unbeweglichen Sache, das Eigentum, den Besitz oder das Bestehen anderer dinglicher Rechte hieran zu bestimmen und den Inhabern dieser Rechte den Schutz der mit ihrer Rechtsstellung verbundenen Vorrechte zu sichern. Dabei reicht es nicht aus, dass das dingliche Recht an der unbeweglichen Sache von der Klage nur berührt wird, sie muss vielmehr auf dieses Recht gestützt, also Ausfluss der Ausübung des dinglichen Rechtes an der unbeweglichen Sache und somit Streitgegenstand sein (RZ 2000/44 mwN; SZ 68/55). Nun kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Klage eines Liegenschaftseigentümers auf Abwehr einer Immission Ausfluss der Ausübung eines dinglichen Rechts (Eigentum) an einer unbeweglichen Sache ist, sodass Immissionsabwehrklagen unter den Zuständigkeitstatbestand des Art 22 Nr 1 EuGVVO zu subsumieren sind. Dies steht auch im Einklang mit der zu § 81 Abs 1 JN entwickelten Judikatur, nach der jede Klage, mit der die Unterlassung von gegen Besitz und Eigentum an Liegenschaften gerichteten Störungen begehrt wird, dem Gerichtsstand des § 81 JN unterliegt (SZ 68/55; JBl 1988, 459). Nach Art 22 EuGVVO ist demnach die Zuständigkeit des Erstgerichts für den in Punkt 1 zweiter Absatz enthaltenen Teil des Klagebegehrens zu bejahen; diese Ansicht hat der Oberste Gerichtshof im Übrigen, wenngleich zum wortlautgleichen Art 16 Z 1 EuGVÜ und dort bloß obiter, bereits in SZ 68/55 vertreten. Da die Auslegung des sachenrechtlichen Begriffs "dingliches Recht" in der Judikatur des EuGH von jener des OGH nicht divergiert, ist es letztlich gleichgültig, ob dieser Begriff nach dem nationalen Recht der Belegenheit der unbeweglichen Sache zu interpretieren (so aber RZ 2000/44; SZ 68/55) oder vertragsautonom allein durch den EuGH auszulegen ist (so SZ 71/2). Nach beiden Auslegungsvarianten sind nämlich nachbarrechtliche Abwehransprüche beim Gerichtsstand des Art 22 Nr 1 EuGVVO geltend zu machen (so auch Schlosser, EU-Zivilprozessrecht2 Rz 4 zu Art 22 EuGVVO; Lepeska, Immissionen ohne Schranken - grenzenloser Umweltschutz?, in RdU 2001, 50; aA allerdings jedoch weder ausführlich noch überzeugend begründet: Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht7, Rz 22 zu Art 22 EuGVVO, und Musger, Grenzüberschreitende Umweltbelastungen im internationalen Zivilprozessrecht, 54).Nach der autonomen Auslegung dieser Bestimmungen durch den EuGH vergleiche hiezu die Nachweise in SZ 71/2) umfasst der Begriff des dinglichen Rechts in Artikel 16, EuGVÜ (bzw Artikel 22, EuGVVO) Klagen, die darauf gerichtet sind, Umfang oder Bestand einer unbeweglichen Sache, das Eigentum, den Besitz oder das Bestehen anderer dinglicher Rechte hieran zu bestimmen und den Inhabern dieser Rechte den Schutz der mit ihrer Rechtsstellung verbundenen Vorrechte zu sichern. Dabei reicht es nicht aus, dass das dingliche Recht an der unbeweglichen Sache von der Klage nur berührt wird, sie muss vielmehr auf dieses Recht gestützt, also Ausfluss der Ausübung des dinglichen Rechtes an der unbeweglichen Sache und somit Streitgegenstand sein (RZ 2000/44 mwN; SZ 68/55). Nun kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Klage eines Liegenschaftseigentümers auf Abwehr einer Immission Ausfluss der Ausübung eines dinglichen Rechts (Eigentum) an einer unbeweglichen Sache ist, sodass Immissionsabwehrklagen unter den Zuständigkeitstatbestand des Artikel 22, Nr 1 EuGVVO zu subsumieren sind. Dies steht auch im Einklang mit der zu Paragraph 81, Absatz eins, JN entwickelten Judikatur, nach der jede Klage, mit der die Unterlassung von gegen Besitz und Eigentum an Liegenschaften gerichteten Störungen begehrt wird, dem Gerichtsstand des Paragraph 81, JN unterliegt (SZ 68/55; JBl 1988, 459). Nach Artikel 22, EuGVVO ist demnach die Zuständigkeit des Erstgerichts für den in Punkt 1 zweiter Absatz enthaltenen Teil des Klagebegehrens zu bejahen; diese Ansicht hat der Oberste Gerichtshof im Übrigen, wenngleich zum wortlautgleichen Artikel 16, Ziffer eins, EuGVÜ und dort bloß obiter, bereits in SZ 68/55 vertreten. Da die Auslegung des sachenrechtlichen Begriffs "dingliches Recht" in der Judikatur des EuGH von jener des OGH nicht divergiert, ist es letztlich gleichgültig, ob dieser Begriff nach dem nationalen Recht der Belegenheit der unbeweglichen Sache zu interpretieren (so aber RZ 2000/44; SZ 68/55) oder vertragsautonom allein durch den EuGH auszulegen ist (so SZ 71/2). Nach beiden Auslegungsvarianten sind nämlich nachbarrechtliche Abwehransprüche beim Gerichtsstand des Artikel 22, Nr 1 EuGVVO geltend zu machen (so auch Schlosser, EU-Zivilprozessrecht2 Rz 4 zu Artikel 22, EuGVVO; Lepeska, Immissionen ohne Schranken - grenzenloser Umweltschutz?, in RdU 2001, 50; aA allerdings jedoch weder ausführlich noch überzeugend begründet: Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht7, Rz 22 zu Artikel 22, EuGVVO, und Musger, Grenzüberschreitende Umweltbelastungen im internationalen Zivilprozessrecht, 54).
Zuletzt ist noch auf die Ausführungen des Rekursgerichts einzugehen, dass sich ein Einschreiten der österreichischen Gerichte erübrige, weil ein hier erwirktes Urteil ohnehin nicht exequierbar wäre.
Sind - wie hier - inländische Gerichtsbarkeit und Zuständigkeit eines inländischen Gerichts gegeben, dann hat dieses Gericht die Klage unabhängig davon anzunehmen, ob das zu erwirkende Urteil im Inland oder im Ausland tatsächlich vollstreckt werden kann (Matscher in Fasching2 Rz 14 und 72 vor Art IX EGJN, Rz 33 zu Art IX EGJN mwN). Abgesehen davon, dass nicht ausgeschlossen ist, dass sich der Prozessgegner freiwillig an Gebote oder Verbote hält (Matscher aaO Rz 72 vor Art IX EGJN mwN), ist bei der erstbeklagten Partei noch zusätzlich in Erwägung zu ziehen, dass sie in absehbarer Zeit Mitglied der Europäischen Union sein und dass sich damit eine völlig andere Vollstreckungslage ergeben wird. Das Rechtsschutzbedürfnis der klagenden Parteien kann daher nicht verneint werden.Sind - wie hier - inländische Gerichtsbarkeit und Zuständigkeit eines inländischen Gerichts gegeben, dann hat dieses Gericht die Klage unabhängig davon anzunehmen, ob das zu erwirkende Urteil im Inland oder im Ausland tatsächlich vollstreckt werden kann (Matscher in Fasching2 Rz 14 und 72 vor Artikel römisch neun, EGJN, Rz 33 zu Artikel römisch neun, EGJN mwN). Abgesehen davon, dass nicht ausgeschlossen ist, dass sich der Prozessgegner freiwillig an Gebote oder Verbote hält (Matscher aaO Rz 72 vor Artikel römisch neun, EGJN mwN), ist bei der erstbeklagten Partei noch zusätzlich in Erwägung zu ziehen, dass sie in absehbarer Zeit Mitglied der Europäischen Union sein und dass sich damit eine völlig andere Vollstreckungslage ergeben wird. Das Rechtsschutzbedürfnis der klagenden Parteien kann daher nicht verneint werden.
Dem Revisionsrekurs der klagenden Parteien ist deshalb, soweit es um den zweiten Absatz des Punktes 1 des Klagebegehrens geht, Folge zu geben; das Erstgericht wird insoweit das gesetzmäßige Verfahren unter Abstandnahme von den gebrauchten Zurückweisungsgründen einzuleiten haben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.