Rechtssatz RS0112834
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112834
Entscheidungsdatum
30.01.2018
Norm
LGVÜ Art16 Nr1
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art22 Nr1
EuGVÜ Art16
EuGVVO 2012 Art24 Nr1
Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des EuGH umfasst der Begriff des dinglichen Rechtes in Art 16 EuGVÜ - welche Auslegung gleichermaßen auch für Art 16 LGVÜ zu gelten hat - "Klagen, die darauf gerichtet sind, Umfang oder Bestand einer unbeweglichen Sache, das Eigentum, den Besitz oder das Bestehen anderer dinglicher Rechte hieran zu bestimmen und den Inhabern dieser Rechte den Schutz der mit ihrer Rechtsstellung verbundenen Vorrechte zu sichern" (Slg 1990 I 27 - Reichert ua/Dresdner Bank). Dabei reicht es für die Anwendbarkeit der Nr 1 des Art 16 nicht aus, dass ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache von der Klage nur berührt wird; die Klage muss vielmehr auf ein dingliches Recht und nicht auf einen schuldrechtlichen Anspruch ("persönliches Recht") gestützt sein (EuGH C 294/92 Slg 1994 I 1717); das dingliche Recht muss somit Streitgegenstand sein. Die Klage muss Ausfluss der Ausübung eines dinglichen Rechtes an einer unbeweglichen Sache sein.Nach der Rechtsprechung des EuGH umfasst der Begriff des dinglichen Rechtes in Artikel 16, EuGVÜ - welche Auslegung gleichermaßen auch für Artikel 16, LGVÜ zu gelten hat - "Klagen, die darauf gerichtet sind, Umfang oder Bestand einer unbeweglichen Sache, das Eigentum, den Besitz oder das Bestehen anderer dinglicher Rechte hieran zu bestimmen und den Inhabern dieser Rechte den Schutz der mit ihrer Rechtsstellung verbundenen Vorrechte zu sichern" (Slg 1990 römisch eins 27 - Reichert ua/Dresdner Bank). Dabei reicht es für die Anwendbarkeit der Nr 1 des Artikel 16, nicht aus, dass ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache von der Klage nur berührt wird; die Klage muss vielmehr auf ein dingliches Recht und nicht auf einen schuldrechtlichen Anspruch ("persönliches Recht") gestützt sein (EuGH C 294/92 Slg 1994 römisch eins 1717); das dingliche Recht muss somit Streitgegenstand sein. Die Klage muss Ausfluss der Ausübung eines dinglichen Rechtes an einer unbeweglichen Sache sein.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 286/99f
Entscheidungstext OGH 23.11.1999 7 Ob 286/99f
Veröff: SZ 72/192
- 5 Ob 8/02s
Entscheidungstext OGH 23.04.2002 5 Ob 8/02s
Auch
- 1 Ob 221/02k
Entscheidungstext OGH 01.08.2003 1 Ob 221/02k
Beisatz: Hier: Immissionsabwehrklage (§ 364 Abs 2 ABGB). (T1)
- 3 Ob 134/06m
Entscheidungstext OGH 26.07.2006 3 Ob 134/06m
Auch; Beisatz: Nach dem Urteil des EuGH vom 18. Mai 2006, RS C-343/04, ist Art 16 Nr 1 lit a EuGVÜ so auszulegen, dass eine Klage nicht unter diese Bestimmung fällt, die nach §364 Abs 2 ABGB darauf gerichtet ist, schädliche Einwirkungen zu verhindern, die von einem in einem Nachbarstaat gelegenen Atomkraftwerk ausgehen und im Eigentum der Klagepartei stehende Liegenschaften beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen. (T2); Veröff: SZ 2006/114
- 8 Ob 114/15w
Entscheidungstext OGH 25.11.2015 8 Ob 114/15w
Vgl auch; Beisatz: Art 22 Nr 1 EuGVVO. (T3); Veröff: SZ 2015/130
- 2 Ob 3/18g
Entscheidungstext OGH 30.01.2018 2 Ob 3/18g
Auch; Beisatz: Keine Anwendung von Art 24 Nr 1 EuGVVO neu auf vertraglichen Anspruch auf Löschung eines bücherlichen Rechts. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112834
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2018
Dokumentnummer
JJR_19991123_OGH0002_0070OB00286_99F0000_003