Zum Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Rekursgerichtes ON 28:
Unstrittig zwischen den Parteien ist, dass das gegenständliche Prozessverhältnis (noch) nach dem LGVÜ BGBl 1996/448 und nicht nach dem EuGVÜ BGBl III 1998/167, III 1998/209 zu beurteilen ist, weil Letzteres in der Fassung des 4. Beitrittsübereinkommens vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland noch nicht, wohl aber das LGVÜ (Kohlegger, Ein Vergleich zwischen EuGVÜ und LGVÜ, ÖJZ 1999, 41 FN 5) ratifiziert worden ist. Soweit im Folgenden daher Artikelbezeichnungen ohne Nennung des zugehörigen Übereinkommens erfolgen, beziehen sich diese jeweils nur auf das hier zur Anwendung gelangende LGVÜ. Dieses Übereinkommen geht dem nationalen Recht vor und ist für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit ausschließlich maßgebend (SZ 71/31; 2 Ob 288/99p).Unstrittig zwischen den Parteien ist, dass das gegenständliche Prozessverhältnis (noch) nach dem LGVÜ BGBl 1996/448 und nicht nach dem EuGVÜ BGBl römisch drei 1998/167, römisch drei 1998/209 zu beurteilen ist, weil Letzteres in der Fassung des 4. Beitrittsübereinkommens vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland noch nicht, wohl aber das LGVÜ (Kohlegger, Ein Vergleich zwischen EuGVÜ und LGVÜ, ÖJZ 1999, 41 FN 5) ratifiziert worden ist. Soweit im Folgenden daher Artikelbezeichnungen ohne Nennung des zugehörigen Übereinkommens erfolgen, beziehen sich diese jeweils nur auf das hier zur Anwendung gelangende LGVÜ. Dieses Übereinkommen geht dem nationalen Recht vor und ist für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit ausschließlich maßgebend (SZ 71/31; 2 Ob 288/99p).
Im Art 16 Nr 1 lit a LGVÜ - insoweit wortgleich zur Parallelbestimmung des EuGVÜ - werden ua für "Klagen, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen ... zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist", als "ohne Rücksicht auf den Wohnsitz ausschließlich zuständig" bezeichnet. Dieser Gerichtsstand verdrängt also sowohl den allgemeinen Gerichtsstand nach Art 2 als auch die besonderen Gerichtsstände nach Art 5 ff. Die Bestimmung ist gemäß Art 19 von Amts wegen zu beachten und sind weder abweichende Gerichtsstandvereinbarungen zulässig noch ist eine rügelose Einlassung in den Prozess zuständigkeitsbegründend (Art 17 Abs 3, Art 20). Im Sinne der österreichischen Terminologie handelt es sich sogar um eine - internationale - Zwangszuständigkeit (Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Rz 2 zu Art 16; dieselben, Art 16 EuGVÜ: Liegenschaftsstreitigkeiten mit Auslandsbezug, WoBl 1999, 255 [256]; Klauser, EuGVÜ und EVÜ, 148).Im Artikel 16, Nr 1 Litera a, LGVÜ - insoweit wortgleich zur Parallelbestimmung des EuGVÜ - werden ua für "Klagen, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen ... zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist", als "ohne Rücksicht auf den Wohnsitz ausschließlich zuständig" bezeichnet. Dieser Gerichtsstand verdrängt also sowohl den allgemeinen Gerichtsstand nach Artikel 2, als auch die besonderen Gerichtsstände nach Artikel 5, ff. Die Bestimmung ist gemäß Artikel 19, von Amts wegen zu beachten und sind weder abweichende Gerichtsstandvereinbarungen zulässig noch ist eine rügelose Einlassung in den Prozess zuständigkeitsbegründend (Artikel 17, Absatz 3,, Artikel 20,). Im Sinne der österreichischen Terminologie handelt es sich sogar um eine - internationale - Zwangszuständigkeit (Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Rz 2 zu Artikel 16,; dieselben, Artikel 16, EuGVÜ: Liegenschaftsstreitigkeiten mit Auslandsbezug, WoBl 1999, 255 [256]; Klauser, EuGVÜ und EVÜ, 148).
Wenn auch eine direkte Auslegungsbefugnis des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) - im Gegensatz zum EuGVÜ - für das LGVÜ nicht besteht, so sind dennoch gemäß Protokoll Nr 2 zum LGVÜ über die einheitliche Auslegung des Übereinkommens einerseits sämtliche bis 16. 9. 1988 zu den (weitgehend) gleichlautenden Bestimmungen des EuGVÜ ergangenen Entscheidungen des EuGH als authentische Interpretation anzusehen und ist andererseits die Rechtsprechung der Gerichte aus den anderen Vertragsstaaten zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist bei Auslegung des LGVÜ den Grundsätzen gebührend Rechnung zu tragen, die sich aus der Rechtsprechung des EuGH zu den parallelen Bestimmungen des EuGVÜ ergeben, wobei insgesamt die für die Auslegung des EuGVÜ geltenden methodischen Grundsätze auch für die Auslegung des LGVÜ herangezogen werden können (Czernich/Tiefenthaler, aaO Rz 21 ff vor Art 1; JBl 1998, 184 und 517; 9 ObA 247/98h und 9 ObA 230/99k).Wenn auch eine direkte Auslegungsbefugnis des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) - im Gegensatz zum EuGVÜ - für das LGVÜ nicht besteht, so sind dennoch gemäß Protokoll Nr 2 zum LGVÜ über die einheitliche Auslegung des Übereinkommens einerseits sämtliche bis 16. 9. 1988 zu den (weitgehend) gleichlautenden Bestimmungen des EuGVÜ ergangenen Entscheidungen des EuGH als authentische Interpretation anzusehen und ist andererseits die Rechtsprechung der Gerichte aus den anderen Vertragsstaaten zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist bei Auslegung des LGVÜ den Grundsätzen gebührend Rechnung zu tragen, die sich aus der Rechtsprechung des EuGH zu den parallelen Bestimmungen des EuGVÜ ergeben, wobei insgesamt die für die Auslegung des EuGVÜ geltenden methodischen Grundsätze auch für die Auslegung des LGVÜ herangezogen werden können (Czernich/Tiefenthaler, aaO Rz 21 ff vor Artikel eins,; JBl 1998, 184 und 517; 9 ObA 247/98h und 9 ObA 230/99k).
Als Ausnahme von der allgemeinen Zuständigkeitsregel des Art 2 ist Art 16 - vor allem zum Schutz der beklagten Partei und zur Vermeidung der Gefahr weiterer Ausdehnungen - im Zweifel eng auszulegen (Czernich/Tiefenthaler, aaO Rz 3a zu Art 16; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht6 Rz 10 zu Art 16; EuGH Rs 241/83 Slg 1985 I 99 [126; Rn 22] - Rösler/Rottwinkel sowie Rs C 115/88 Slg 1990 I 27 [41; Rn 9] - Reichert ua/Dresdner Bank; Kohlegger, aaO 49 Rz 135). Nach der Rechtsprechung des EuGH umfasst der Begriff des dinglichen Rechtes in Art 16 EuGVÜ - welche Auslegung nach dem Vorgesagten gleichermaßen auch für Art 16 LGVÜ zu gelten hat - "Klagen, die darauf gerichtet sind, Umfang oder Bestand einer unbeweglichen Sache, das Eigentum, den Besitz oder das Bestehen anderer dinglicher Rechte hieran zu bestimmen und den Inhabern dieser Rechte den Schutz der mit ihrer Rechtsstellung verbundenen Vorrechte zu sichern" (Slg 1990 I 27 [42; Rn 11] - Reichert ua/Dresdner Bank; Czernich/Tiefenthaler, aaO Rz 10). Dabei reicht es - insofern vergleichbar der innerösterreichischen Judikatur zum § 81 Abs 1 JN (zuletzt SZ 70/87) - für die Anwendbarkeit der Nr 1 des Art 16 nicht aus, dass ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache von der Klage nur berührt wird; die Klage muss vielmehr auf ein dingliches Recht und nicht auf einen schuldrechtlichen Anspruch ("persönliches Recht") gestützt sein (EuGH C 294/92 Slg 1994 I 1717 [1738; Rn 14] - Webb/Webb; Czernich/Tiefenthaler, aaO; Kropholler, aaO Rz 14 und 15); das dingliche Recht muss somit Streitgegenstand sein (Czernich/Tiefenthaler, WoBl 1999, 259). Die Klage muss also Ausfluss der Ausübung eines dinglichen Rechtes an einer unbeweglichen Sache sein (Kropholler, aaO Rz 15 aE). Im Besonderen fallen somit neben der Eigentumsklage (§ 366 ABGB) auch die Eigentumsfreiheitsklage (§ 523 ABGB), die Teilungsklage (§§ 830, 841 ABGB) bzw Grenzberichtigungsklage (§§ 850 f ABGB), die Löschungsklage (§§ 61 ff GBG) und auch die, soweit sie unbewegliche Sachen betrifft, Besitzstörungsklage (§§ 454 ff ZPO) in den Anwendungsbereich von Art 16 Nr 1; darüber hinaus auch die Klagen aus anderen beschränkt dinglichen Rechten, wie etwa die Pfandklage (§ 466 ABGB) oder die Servitutenklage (§ 523 ABGB). Auch die Geltendmachung von durch Einverleibung im Grundbuch verdinglichten Rechten, wie Vor- und Wiederkaufsrechten sowie Veräußerungs- und Belastungsverboten sollte von dieser Bestimmung umfasst werden, weil sich darauf gestützte Ansprüche direkt aus dem intabulierten Recht ableiten und sie damit unmittelbar mit einer Liegenschaft verknüpft sind, sodass die Gerichte des Belegenheitsstaats auf Grund ihrer Sachnähe am besten in der Lage sind, darüber zu entscheiden. Klagen aus Verträgen auf Übergabe einer unbeweglichen Sache aus dem Titelgeschäft, auf Einräumung eines dinglichen Rechts oder auf Einwilligung in die grundbücherliche Einverleibung sind hingegen schuldrechtlicher Natur und unterliegen demgemäß nicht Art 16 Nr 1 (Czernich/Tiefenthaler, aaO Rz 11 und 12 mwN; dieselben, WoBl 1999, 259 mit weiteren hier freilich nicht relevanten Beispielen unter den Gerichtsstand des Art 16 Nr 1 fallender Streitigkeiten), weil sie erst auf eine mit dem Prozesserfolg zu verwirklichende Verdinglichung abzielen. Für Klagen gerichtet auf Einräumung von Eigentum oder anderen dinglichen Rechten an Grundstücken (auf Grund eines Vertrages) ist damit die ausschließliche Zuständigkeit des Art 16 Nr 1 nicht gegeben (Kropholler, aaO Rz 21 mwN in FN 41; Klauser, aaO 148).Als Ausnahme von der allgemeinen Zuständigkeitsregel des Artikel 2, ist Artikel 16, - vor allem zum Schutz der beklagten Partei und zur Vermeidung der Gefahr weiterer Ausdehnungen - im Zweifel eng auszulegen (Czernich/Tiefenthaler, aaO Rz 3a zu Artikel 16,; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht6 Rz 10 zu Artikel 16,; EuGH Rs 241/83 Slg 1985 römisch eins 99 [126; Rn 22] - Rösler/Rottwinkel sowie Rs C 115/88 Slg 1990 römisch eins 27 [41; Rn 9] - Reichert ua/Dresdner Bank; Kohlegger, aaO 49 Rz 135). Nach der Rechtsprechung des EuGH umfasst der Begriff des dinglichen Rechtes in Artikel 16, EuGVÜ - welche Auslegung nach dem Vorgesagten gleichermaßen auch für Artikel 16, LGVÜ zu gelten hat - "Klagen, die darauf gerichtet sind, Umfang oder Bestand einer unbeweglichen Sache, das Eigentum, den Besitz oder das Bestehen anderer dinglicher Rechte hieran zu bestimmen und den Inhabern dieser Rechte den Schutz der mit ihrer Rechtsstellung verbundenen Vorrechte zu sichern" (Slg 1990 römisch eins 27 [42; Rn 11] - Reichert ua/Dresdner Bank; Czernich/Tiefenthaler, aaO Rz 10). Dabei reicht es - insofern vergleichbar der innerösterreichischen Judikatur zum Paragraph 81, Absatz eins, JN (zuletzt SZ 70/87) - für die Anwendbarkeit der Nr 1 des Artikel 16, nicht aus, dass ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache von der Klage nur berührt wird; die Klage muss vielmehr auf ein dingliches Recht und nicht auf einen schuldrechtlichen Anspruch ("persönliches Recht") gestützt sein (EuGH C 294/92 Slg 1994 römisch eins 1717 [1738; Rn 14] - Webb/Webb; Czernich/Tiefenthaler, aaO; Kropholler, aaO Rz 14 und 15); das dingliche Recht muss somit Streitgegenstand sein (Czernich/Tiefenthaler, WoBl 1999, 259). Die Klage muss also Ausfluss der Ausübung eines dinglichen Rechtes an einer unbeweglichen Sache sein (Kropholler, aaO Rz 15 aE). Im Besonderen fallen somit neben der Eigentumsklage (Paragraph 366, ABGB) auch die Eigentumsfreiheitsklage (Paragraph 523, ABGB), die Teilungsklage (Paragraphen 830, 841, ABGB) bzw Grenzberichtigungsklage (Paragraphen 850, f ABGB), die Löschungsklage (Paragraphen 61, ff GBG) und auch die, soweit sie unbewegliche Sachen betrifft, Besitzstörungsklage (Paragraphen 454, ff ZPO) in den Anwendungsbereich von Artikel 16, Nr 1; darüber hinaus auch die Klagen aus anderen beschränkt dinglichen Rechten, wie etwa die Pfandklage (Paragraph 466, ABGB) oder die Servitutenklage (Paragraph 523, ABGB). Auch die Geltendmachung von durch Einverleibung im Grundbuch verdinglichten Rechten, wie Vor- und Wiederkaufsrechten sowie Veräußerungs- und Belastungsverboten sollte von dieser Bestimmung umfasst werden, weil sich darauf gestützte Ansprüche direkt aus dem intabulierten Recht ableiten und sie damit unmittelbar mit einer Liegenschaft verknüpft sind, sodass die Gerichte des Belegenheitsstaats auf Grund ihrer Sachnähe am besten in der Lage sind, darüber zu entscheiden. Klagen aus Verträgen auf Übergabe einer unbeweglichen Sache aus dem Titelgeschäft, auf Einräumung eines dinglichen Rechts oder auf Einwilligung in die grundbücherliche Einverleibung sind hingegen schuldrechtlicher Natur und unterliegen demgemäß nicht Artikel 16, Nr 1 (Czernich/Tiefenthaler, aaO Rz 11 und 12 mwN; dieselben, WoBl 1999, 259 mit weiteren hier freilich nicht relevanten Beispielen unter den Gerichtsstand des Artikel 16, Nr 1 fallender Streitigkeiten), weil sie erst auf eine mit dem Prozesserfolg zu verwirklichende Verdinglichung abzielen. Für Klagen gerichtet auf Einräumung von Eigentum oder anderen dinglichen Rechten an Grundstücken (auf Grund eines Vertrages) ist damit die ausschließliche Zuständigkeit des Artikel 16, Nr 1 nicht gegeben (Kropholler, aaO Rz 21 mwN in FN 41; Klauser, aaO 148).
Während das Anknüpfungsmerkmal der "unbeweglichen Sache" durch die Bezugnahme auf eine im Inland gelegene und näher bezeichnete Liegenschaft unstrittig ist, ist das weitere Tatbestandsmerkmal des "dinglichen Rechtes" auslegungsbedürftig; wenngleich der EuGH hiezu - wie bereits weiter oben ausgeführt - eine Definitionsformel entwickelt hat, jedoch dadurch, dass in ihr die Formulierung "andere dingliche Rechte" gebraucht wird, "in Wahrheit alles offen lässt" (Czernich/Tiefenthaler WoBl 1999, 258), handelt es sich hiebei doch jedenfalls um eine Rechtsfigur, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten zwar gemeinsam ist, aber nicht überall "mit gleicher Schärfe auftritt" (vgl Schlosser-Bericht zu Art 16, Rn 166, abgedruckt in RV 34 BlgNR 20. GP, 180 sowie Lechner/Mayr, Das Übereinkommen von Lugano, 360), weshalb Schlosser (aaO Rn 168) auch meint: "Wird in einem Staat eine Klage erhoben, deren Inhalt sich auf ein Grundstück bezieht, und fragt man sich, ob die Klage ein dingliches Recht im Sinne von Art 16 Nr 1 zum Gegenstand hat, wird man die Antwort schwerlich nach einem anderen Recht geben können, als dem der Belegenheit des Grundstücks." (für eine jeweils autonome, also nach dem nationalen Recht der Belegenheit der unbeweglichen Sache ausgerichtete Bestimmung des Begriffes der dinglichen Rechte treten auch Gottwald in Münchener Komm zur ZPO, Bd 3 Rz 8 zu Art 16 IZPR [Seite 1625] sowie Schlosser, EuGVÜ [1996], Rz 4 zu Art 16 ein). Die Auffassung von Czernich/Tiefenthaler (WoBl 1999, 258), wonach "der Einordnung eines Rechts als dinglich oder persönlich nach nationalem Recht keine Bedeutung zukommt", entspricht damit nicht diesem herrschenden Meinungsstand und wird daher nicht geteilt; das entscheidende (und gemeinsame) Merkmal - auch im Sinne der Definition des EuGH - liegt jedenfalls auch nach diesen Autoren darin, dass es ein gegen jedermann wirkendes und sich in diesem Punkte von bloß persönlichen Rechten unterscheidendes handeln muss (Czernich/Tiefenthaler aaO).Während das Anknüpfungsmerkmal der "unbeweglichen Sache" durch die Bezugnahme auf eine im Inland gelegene und näher bezeichnete Liegenschaft unstrittig ist, ist das weitere Tatbestandsmerkmal des "dinglichen Rechtes" auslegungsbedürftig; wenngleich der EuGH hiezu - wie bereits weiter oben ausgeführt - eine Definitionsformel entwickelt hat, jedoch dadurch, dass in ihr die Formulierung "andere dingliche Rechte" gebraucht wird, "in Wahrheit alles offen lässt" (Czernich/Tiefenthaler WoBl 1999, 258), handelt es sich hiebei doch jedenfalls um eine Rechtsfigur, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten zwar gemeinsam ist, aber nicht überall "mit gleicher Schärfe auftritt" vergleiche Schlosser-Bericht zu Artikel 16,, Rn 166, abgedruckt in Regierungsvorlage 34 BlgNR 20. GP, 180 sowie Lechner/Mayr, Das Übereinkommen von Lugano, 360), weshalb Schlosser (aaO Rn 168) auch meint: "Wird in einem Staat eine Klage erhoben, deren Inhalt sich auf ein Grundstück bezieht, und fragt man sich, ob die Klage ein dingliches Recht im Sinne von Artikel 16, Nr 1 zum Gegenstand hat, wird man die Antwort schwerlich nach einem anderen Recht geben können, als dem der Belegenheit des Grundstücks." (für eine jeweils autonome, also nach dem nationalen Recht der Belegenheit der unbeweglichen Sache ausgerichtete Bestimmung des Begriffes der dinglichen Rechte treten auch Gottwald in Münchener Komm zur ZPO, Bd 3 Rz 8 zu Artikel 16, IZPR [Seite 1625] sowie Schlosser, EuGVÜ [1996], Rz 4 zu Artikel 16, ein). Die Auffassung von Czernich/Tiefenthaler (WoBl 1999, 258), wonach "der Einordnung eines Rechts als dinglich oder persönlich nach nationalem Recht keine Bedeutung zukommt", entspricht damit nicht diesem herrschenden Meinungsstand und wird daher nicht geteilt; das entscheidende (und gemeinsame) Merkmal - auch im Sinne der Definition des EuGH - liegt jedenfalls auch nach diesen Autoren darin, dass es ein gegen jedermann wirkendes und sich in diesem Punkte von bloß persönlichen Rechten unterscheidendes handeln muss (Czernich/Tiefenthaler aaO).
Auch zur Begründung der internationalen Zuständigkeit nach Art 16 Nr 1 lit a reicht es aus, dass der Kläger schlüssig die die Zuständigkeit begründenden Tatsachen behauptet (jüngst Hüßtege, Benutzungsverhältnisse im Anwendungsbereich des Art 16 Nr 1 LGVÜ [zugleich auch Besprechung zu 2 Ob 151/98i], IPRax 1999, 477; ebenso König, Zur Prüfungspflicht beim Gerichtsstand der Streitgenossenschaft [Art 6 Z 1 LGVÜ/EuGVÜ], RZ 1997, 240). Hiezu haben sich nun die Kläger zunächst auf ihren seinerzeitigen Kaufvertrag samt Rechtseinräumung eines uneingeschränkten Gebrauchsrechtes an insgesamt 29 Parkflächen, welche die späteren Rechtserwerber der solcherart belasteten Liegenschaft als Einzelrechtsnachfolger ebenfalls gegen sich gelten lassen müssten und demgemäß in die (mit den Rechtsvorgängern vereinbarte, jedoch unterbliebene) grundbücherliche Einverleibung desselben einzuwilligen hätten, berufen. Darüberhinaus haben sie aber auch das Vorliegen einer zufolge der tatsächlichen Verhältnisse (Bodenmarkierungen, Einzäunung) jedermann, insbesondere aber auch der beklagten Partei ersichtliche, weil offenkundige Dienstbarkeit behauptet und unter Beweis gestellt.Auch zur Begründung der internationalen Zuständigkeit nach Artikel 16, Nr 1 Litera a, reicht es aus, dass der Kläger schlüssig die die Zuständigkeit begründenden Tatsachen behauptet (jüngst Hüßtege, Benutzungsverhältnisse im Anwendungsbereich des Artikel 16, Nr 1 LGVÜ [zugleich auch Besprechung zu 2 Ob 151/98i], IPRax 1999, 477; ebenso König, Zur Prüfungspflicht beim Gerichtsstand der Streitgenossenschaft [Art 6 Ziffer eins, LGVÜ/EuGVÜ], RZ 1997, 240). Hiezu haben sich nun die Kläger zunächst auf ihren seinerzeitigen Kaufvertrag samt Rechtseinräumung eines uneingeschränkten Gebrauchsrechtes an insgesamt 29 Parkflächen, welche die späteren Rechtserwerber der solcherart belasteten Liegenschaft als Einzelrechtsnachfolger ebenfalls gegen sich gelten lassen müssten und demgemäß in die (mit den Rechtsvorgängern vereinbarte, jedoch unterbliebene) grundbücherliche Einverleibung desselben einzuwilligen hätten, berufen. Darüberhinaus haben sie aber auch das Vorliegen einer zufolge der tatsächlichen Verhältnisse (Bodenmarkierungen, Einzäunung) jedermann, insbesondere aber auch der beklagten Partei ersichtliche, weil offenkundige Dienstbarkeit behauptet und unter Beweis gestellt.
Das dingliche Recht der Dienstbarkeit wird nach österreichischem Recht grundsätzlich nur durch Eintragung im Grundbuch erworben (§ 481 Abs 1 ABGB). Vertragliche, nicht verbücherte Servituten sind zwar zulässig, binden jedoch nur die Vertragsparteien, sind aber gegen deren Gesamtrechtsnachfolger und bei Übernahme auch durch einen Einzelrechtsnachfolger diesem gegenüber wirksam (1 Ob 128/98z; RIS-Justiz RS0011871, 0011673). Für den Begriff einer sog offenkundigen Dienstbarkeit ist es wesentlich, ob man vom dienenden Grundstück aus bei einiger Aufmerksamkeit Einrichtungen oder Vorgänge wahrnehmen kann, die das Bestehen einer Dienstbarkeit vermuten lassen (1 Ob 58/97d; RS0034803, 0011633); hiezu wird die Ansicht vertreten, dass solche offenkundige Dienstbarkeiten auch ohne bücherliche Eintragungen begründet werden können (SZ 57/38, 68/194, 69/71). Wer einen gültigen Titel besitzt, ist bei offenkundigen Dienstbarkeiten, bei denen das Eintragungsprinzip sohin durchbrochen wird, trotz Nichtverbücherung geschützt (SZ 69/71; RS0011631), sofern es nicht nach dem Willen der Parteien bei einem bloß obligatorischen Recht ohne Verbücherung verbleiben soll (RS0097244). Nach der älteren Rechtsprechung wurden unter den Begriff einer derartigen offenkundigen Dienstbarkeit grundsätzlich nur Grunddienstbarkeiten subsumiert, keineswegs aber persönliche wie das Recht des Gebrauches oder ein Wohnungsrecht, weil von außen her das Bestehen einer solchen Dienstbarkeit gar nicht wahrgenommen werden kann (RIS-Justiz RS0011633); hievon ist der Oberste Gerichtshof jedoch bereits in mehreren Entscheidungen der letzten Jahre abgewichen (SZ 68/194; 1 Ob 112/97w; 1 Ob 128/98z; RS0079882). Bei offenkundigen Dienstbarkeiten ist Gutgläubigkeit - betreffend lastenfreien Erwerb - ausgeschlossen (1 Ob 112/97w). Verträge über die Dienstbarkeit des "Gebrauchs" (so auch die Bezeichnung des Rechtes in der Klage) eines Grundstückes sind im Rechtsverkehr durchaus möglich und auch zulässig (vgl etwa SZ 48/78 im Zusammenhang mit einer Garagenbenützung).Das dingliche Recht der Dienstbarkeit wird nach österreichischem Recht grundsätzlich nur durch Eintragung im Grundbuch erworben (Paragraph 481, Absatz eins, ABGB). Vertragliche, nicht verbücherte Servituten sind zwar zulässig, binden jedoch nur die Vertragsparteien, sind aber gegen deren Gesamtrechtsnachfolger und bei Übernahme auch durch einen Einzelrechtsnachfolger diesem gegenüber wirksam (1 Ob 128/98z; RIS-Justiz RS0011871, 0011673). Für den Begriff einer sog offenkundigen Dienstbarkeit ist es wesentlich, ob man vom dienenden Grundstück aus bei einiger Aufmerksamkeit Einrichtungen oder Vorgänge wahrnehmen kann, die das Bestehen einer Dienstbarkeit vermuten lassen (1 Ob 58/97d; RS0034803, 0011633); hiezu wird die Ansicht vertreten, dass solche offenkundige Dienstbarkeiten auch ohne bücherliche Eintragungen begründet werden können (SZ 57/38, 68/194, 69/71). Wer einen gültigen Titel besitzt, ist bei offenkundigen Dienstbarkeiten, bei denen das Eintragungsprinzip sohin durchbrochen wird, trotz Nichtverbücherung geschützt (SZ 69/71; RS0011631), sofern es nicht nach dem Willen der Parteien bei einem bloß obligatorischen Recht ohne Verbücherung verbleiben soll (RS0097244). Nach der älteren Rechtsprechung wurden unter den Begriff einer derartigen offenkundigen Dienstbarkeit grundsätzlich nur Grunddienstbarkeiten subsumiert, keineswegs aber persönliche wie das Recht des Gebrauches oder ein Wohnungsrecht, weil von außen her das Bestehen einer solchen Dienstbarkeit gar nicht wahrgenommen werden kann (RIS-Justiz RS0011633); hievon ist der Oberste Gerichtshof jedoch bereits in mehreren Entscheidungen der letzten Jahre abgewichen (SZ 68/194; 1 Ob 112/97w; 1 Ob 128/98z; RS0079882). Bei offenkundigen Dienstbarkeiten ist Gutgläubigkeit - betreffend lastenfreien Erwerb - ausgeschlossen (1 Ob 112/97w). Verträge über die Dienstbarkeit des "Gebrauchs" (so auch die Bezeichnung des Rechtes in der Klage) eines Grundstückes sind im Rechtsverkehr durchaus möglich und auch zulässig vergleiche etwa SZ 48/78 im Zusammenhang mit einer Garagenbenützung).
Sind die die Zuständigkeit begründenden Tatsachen (hier: offenkundige Dienstbarkeit an einer im Inland gelegenen Liegenschaft) zugleich auch Anspruchsvoraussetzungen (für die erfolgreiche Stattgebung des Klagebegehrens) - sog "doppelrelevante Tatsachen" (König, RZ 1997, 241) -, dann ist die Frage der Zuständigkeit allein auf Grund der Klagebehauptungen zu prüfen (SZ 48/136; JBl 1980, 430; Mayr in Rechberger, ZPO Rz 4 zu § 41 JN). Dies folgt an sich schon aus § 41 Abs 2 JN, der durch die WGN 1997 BGBl I 1997/140 unberührt geblieben ist und wonach die Prüfung (der Zuständigkeit) in bürgerlichen Streitsachen "auf Grund der Angaben des Klägers, dafern diese nicht dem Gerichte bereits als unrichtig bekannt sind", zu erfolgen hat. Für den Bereich der internationalen Zuständigkeitsprüfung nach LGVÜ/EuGVÜ muss insoweit nur eine Schlüssigkeitsprüfung vorgenommen werden (König, RZ 1997, 241 mwN in FN 10), zumal eine "Missbrauchklausel" (dass nämlich die Klage nur erhoben worden ist, um den Beklagten dem für ihn zuständigen Gericht zu entziehen), wie sie in Art 6 Nr 2 verankert ist, dem Art 16 nicht beigegeben wurde.Sind die die Zuständigkeit begründenden Tatsachen (hier: offenkundige Dienstbarkeit an einer im Inland gelegenen Liegenschaft) zugleich auch Anspruchsvoraussetzungen (für die erfolgreiche Stattgebung des Klagebegehrens) - sog "doppelrelevante Tatsachen" (König, RZ 1997, 241) -, dann ist die Frage der Zuständigkeit allein auf Grund der Klagebehauptungen zu prüfen (SZ 48/136; JBl 1980, 430; Mayr in Rechberger, ZPO Rz 4 zu Paragraph 41, JN). Dies folgt an sich schon aus Paragraph 41, Absatz 2, JN, der durch die WGN 1997 BGBl römisch eins 1997/140 unberührt geblieben ist und wonach die Prüfung (der Zuständigkeit) in bürgerlichen Streitsachen "auf Grund der Angaben des Klägers, dafern diese nicht dem Gerichte bereits als unrichtig bekannt sind", zu erfolgen hat. Für den Bereich der internationalen Zuständigkeitsprüfung nach LGVÜ/EuGVÜ muss insoweit nur eine Schlüssigkeitsprüfung vorgenommen werden (König, RZ 1997, 241 mwN in FN 10), zumal eine "Missbrauchklausel" (dass nämlich die Klage nur erhoben worden ist, um den Beklagten dem für ihn zuständigen Gericht zu entziehen), wie sie in Artikel 6, Nr 2 verankert ist, dem Artikel 16, nicht beigegeben wurde.
Da die Kläger in ihrer Klage nicht bloß einen schuldrechtlichen Anspruch (als Ausfluss des seinerzeitigen Kaufvertrages mit den Rechtsvorgängern der nunmehr beklagten Partei), sondern auch die Durchsetzung (Verbücherung) einer vom Eintragungsgrundsatz nach dem Vorgesagten ausgenommenen offenkundigen Dienstbarkeit anstreben und verfolgen, es sich also nicht bloß um eine Klage handelt, auf Grund deren urteilsmäßigen Erfolges erst die Einräumung des dinglichen Rechtes am behaupteten Grundstücksteil erwirkt werden soll, muss diese insoweit bereits als Ausfluss der Ausübung eines (schon erworbenen) dinglichen Rechtes an einer unbeweglichen Sache gewertet werden.
Da das Rekursgericht dies zutreffend erkannt und beachtet hat, ist dessen die Prozesseinrede verwerfende Entscheidung somit zu bestätigen. Das Erstgericht wird daher das Verfahren unter Abstandnahme vom angezogenen Zurückweisungsgrund fortzusetzen haben. Hinzuweisen bleibt - zur Klarstellung und abschließend - auch noch darauf, dass für den Fall, dass sich im nunmehr folgenden Verfahren über den eingeklagten Anspruch herausstellen sollte, dass die - auch als Zuständigkeitsvoraussetzung - behauptete Dienstbarkeit keine offenkundige ist, dies (allenfalls, nämlich bei Verneinung auch der sonstigen anspruchsbegründenden Umstände) nicht zur (nochmaligen) Zurückweisung, sondern - vorausgesetzt, dass auch der andere Klagegrund nicht greifen sollte - bloß zur Abweisung der Klage führen müsste (EvBl 1986/85; Mayr in Rechberger, ZPO Rz 4 zu § 41 JN).Da das Rekursgericht dies zutreffend erkannt und beachtet hat, ist dessen die Prozesseinrede verwerfende Entscheidung somit zu bestätigen. Das Erstgericht wird daher das Verfahren unter Abstandnahme vom angezogenen Zurückweisungsgrund fortzusetzen haben. Hinzuweisen bleibt - zur Klarstellung und abschließend - auch noch darauf, dass für den Fall, dass sich im nunmehr folgenden Verfahren über den eingeklagten Anspruch herausstellen sollte, dass die - auch als Zuständigkeitsvoraussetzung - behauptete Dienstbarkeit keine offenkundige ist, dies (allenfalls, nämlich bei Verneinung auch der sonstigen anspruchsbegründenden Umstände) nicht zur (nochmaligen) Zurückweisung, sondern - vorausgesetzt, dass auch der andere Klagegrund nicht greifen sollte - bloß zur Abweisung der Klage führen müsste (EvBl 1986/85; Mayr in Rechberger, ZPO Rz 4 zu Paragraph 41, JN).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO; die klagenden Parteien haben im von der beklagten Partei angestrengten Zuständigkeitszwischenstreit endgültig obsiegt.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO; die klagenden Parteien haben im von der beklagten Partei angestrengten Zuständigkeitszwischenstreit endgültig obsiegt.
Zum Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Rekursgerichtes ON 32:
Auch diese Entscheidung des Rekursgerichtes ist zutreffend (§ 510 Abs 3 zweiter Satz iVm § 528a ZPO). Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass die Klage (auch) auf ein dingliches Recht (offenkundige Servitut; Durchbrechung des Intabulationsgrundsatzes) gestützt wird. Damit handelt es sich aber nicht um eine Streitanmerkung eines bloß obligatorischen, auf vertraglicher Grundlage allein beruhenden Anspruches (RS0060629). So wie bereits zu 1 Ob 292/98t (EvBl 1999/70 = immolex 1999/66) ausgeführt, führt ein Größenschluss (als Mittel der Analogiebildung) aus der Bestimmung des § 70 GBG, wonach selbst im Falle eines Klagebegehrens auf "Zuerkennung eines dinglichen Rechtes" wegen Ersitzung eine Streitanmerkung bewilligt werden kann, auch hier zum Ergebnis, dass dieselbe Rechtsfolge auch im Falle einer offenkundigen Dienstbarkeit gelten müsse; dass dies nur für den dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall einer durch Grundstücksteilung entstehenden offenkundigen Dienstbarkeit zu gelten habe, lässt sich derselben hingegen nicht entnehmen, zumal (siehe Nachweise ebendort) eine Klage auf Einverleibung einer offenkundigen Dienstbarkeit darin grundsätzlich und ohne weiteres für zulässig erachtet wird, auch wenn das Schrifttum kritisch gegen eine solche Ausnahme vom Eintragungsgrundsatz des § 481 ABGB eingestellt ist (Koziol/Welser II10 168; Kiendl-Wendner in Schwimann, ABGB**2 Rz 10 zu § 481). Der erkennende Senat schließt sich daher den Argumenten und Ausführungen des ersten Senates in der zitierten Entscheidung an.Auch diese Entscheidung des Rekursgerichtes ist zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 528 a, ZPO). Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass die Klage (auch) auf ein dingliches Recht (offenkundige Servitut; Durchbrechung des Intabulationsgrundsatzes) gestützt wird. Damit handelt es sich aber nicht um eine Streitanmerkung eines bloß obligatorischen, auf vertraglicher Grundlage allein beruhenden Anspruches (RS0060629). So wie bereits zu 1 Ob 292/98t (EvBl 1999/70 = immolex 1999/66) ausgeführt, führt ein Größenschluss (als Mittel der Analogiebildung) aus der Bestimmung des Paragraph 70, GBG, wonach selbst im Falle eines Klagebegehrens auf "Zuerkennung eines dinglichen Rechtes" wegen Ersitzung eine Streitanmerkung bewilligt werden kann, auch hier zum Ergebnis, dass dieselbe Rechtsfolge auch im Falle einer offenkundigen Dienstbarkeit gelten müsse; dass dies nur für den dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall einer durch Grundstücksteilung entstehenden offenkundigen Dienstbarkeit zu gelten habe, lässt sich derselben hingegen nicht entnehmen, zumal (siehe Nachweise ebendort) eine Klage auf Einverleibung einer offenkundigen Dienstbarkeit darin grundsätzlich und ohne weiteres für zulässig erachtet wird, auch wenn das Schrifttum kritisch gegen eine solche Ausnahme vom Eintragungsgrundsatz des Paragraph 481, ABGB eingestellt ist (Koziol/Welser II10 168; Kiendl-Wendner in Schwimann, ABGB**2 Rz 10 zu Paragraph 481,). Der erkennende Senat schließt sich daher den Argumenten und Ausführungen des ersten Senates in der zitierten Entscheidung an.
Abschließend wird noch darauf hingewiesen, dass über den zwischenzeitlich am 29. 10. 1999 von der beklagten Partei auch gegen den Verbücherungsbeschluss dieser vom Rekursgericht bewilligten Streitanmerkung noch nicht entschieden ist und dieser daher seiner geschäftsordnungsmäßigen Behandlung zuzuführen sein wird.