Rechtssatz RS0112836
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112836
Geschäftszahl
7Ob286/99f (7Ob294/99g)
Entscheidungsdatum
23.11.1999
Rechtssatz
Klagen aus Verträgen auf Übergabe einer unbeweglichen Sache aus dem Titelgeschäft, auf Einräumung eines dinglichen Rechts oder auf Einwilligung in die grundbücherliche Einverleibung sind schuldrechtlicher Natur und unterliegen nicht Art 16 Nr 1, weil sie erst auf eine mit dem Prozesserfolg zu verwirklichende Verdinglichung abzielen. Für Klagen gerichtet auf Einräumung von Eigentum oder anderen dinglichen Rechten an Grundstücken (auf Grund eines Vertrages) ist die ausschließliche Zuständigkeit des Art 16 Nr 1 nicht gegeben.Klagen aus Verträgen auf Übergabe einer unbeweglichen Sache aus dem Titelgeschäft, auf Einräumung eines dinglichen Rechts oder auf Einwilligung in die grundbücherliche Einverleibung sind schuldrechtlicher Natur und unterliegen nicht Artikel 16, Nr 1, weil sie erst auf eine mit dem Prozesserfolg zu verwirklichende Verdinglichung abzielen. Für Klagen gerichtet auf Einräumung von Eigentum oder anderen dinglichen Rechten an Grundstücken (auf Grund eines Vertrages) ist die ausschließliche Zuständigkeit des Artikel 16, Nr 1 nicht gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112836
Dokumentnummer
JJR_19991123_OGH0002_0070OB00286_99F0000_005