Rechtssatz RS0079882
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079882
Entscheidungsdatum
29.04.2009
Rechtssatz
Die bisherige Rechtsprechung, eine Wohnungsdienstbarkeit könne - unabhängig von den Umständen des Einzelfalles - niemals offenkundig sein, lässt sich in dieser Allgemeinheit nicht mehr aufrechterhalten; es lässt sich vielmehr auch die Frage der Offenkundigkeit einer Wohnungsdienstbarkeit - entsprechend den von der Rechtsprechung bei der Grunddienstbarkeit herausgebildeten Kriterien - nur nach den Umständen des Einzelfalles, somit danach beurteilen, ob bei einiger Aufmerksamkeit Einrichtungen oder Vorgänge wahrnehmbar sind, die das Bestehen oder die Erweiterung einer Wohnungsdienstbarkeit vermuten lassen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 587/95
Entscheidungstext OGH 17.10.1995 1 Ob 587/95
Veröff: SZ 68/194
- 1 Ob 14/97h
Entscheidungstext OGH 18.03.1997 1 Ob 14/97h
- 1 Ob 112/97w
Entscheidungstext OGH 24.06.1997 1 Ob 112/97w
Auch
- 8 Ob 55/97i
Entscheidungstext OGH 13.01.1998 8 Ob 55/97i
Vgl auch
- 1 Ob 128/98z
Entscheidungstext OGH 19.01.1999 1 Ob 128/98z
Vgl
- 7 Ob 286/99f
Entscheidungstext OGH 23.11.1999 7 Ob 286/99f
Vgl auch; Veröff: SZ 72/192
- 7 Ob 25/00b
Entscheidungstext OGH 26.07.2000 7 Ob 25/00b
Auch; nur: Es lässt sich vielmehr auch die Frage der Offenkundigkeit einer Wohnungsdienstbarkeit - entsprechend den von der Rechtsprechung bei der Grunddienstbarkeit herausgebildeten Kriterien - nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilen. (T1)
- 10 Ob 44/01w
Entscheidungstext OGH 06.03.2001 10 Ob 44/01w
Vgl; Beisatz: Die bloße Wahrnehmung eines Wohnungsgebrauchs lässt nicht auf dessen Rechtsgrund schließen. Der Rechtsgrund ergibt sich aus der Auslegung des Erwerbstitels. (T2)
- 7 Ob 176/01k
Entscheidungstext OGH 31.07.2001 7 Ob 176/01k
Auch; Beisatz: Die Kriterien der Offenkundigkeit sind bei den persönlichen Servituten und auch bei den mit diesen eng verwandten unregelmäßigen Servituten dieselben: Die bloße Wahrnehmung des Gebrauches oder der Nutzung einer Liegenschaft durch andere Personen als den Eigentümer lässt nicht auf den Rechtsgrund des Gebrauches oder der Nutzung schließen. Neben dem tatsächlichen Gebrauch muss in der Regel noch ein weiteres rechtserhebliches Moment hinzutreten. (T3)
- 2 Ob 238/08a
Entscheidungstext OGH 29.04.2009 2 Ob 238/08a
Vgl; Beisatz: Allein aus der Tatsache des Vorhandenseins eines Friedhofs bzw von Grabstätten erschließt sich weder das Vorhandensein einer über allgemeine Zugangsrechte hinausgehenden Dienstbarkeit der Betreuung dieser Gräber, noch die von den Klägern behauptete Tatsache, dass diese Dienstbarkeit gerade ihnen zusteht. Von der Offenkundigkeit einer solchen Dienstbarkeit kann in einem solchen Fall, weder was das Recht an sich noch was den Personenkreis, dem es zustehen soll, anbelangt, ausgegangen werden. Dies gilt noch viel mehr für die behauptete Dienstbarkeit, auf dem Friedhof bestattet zu werden. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079882
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2009
Dokumentnummer
JJR_19951017_OGH0002_0010OB00587_9500000_001