Die Revision der Kläger, die in erster Linie die Wiederherstellung des Ersturteiles anstreben, ist, wie die folgenden Erörterungen zeigen werden, zulässig und im Sinne des von den Revisionswerbern hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages auch berechtigt.
Ausgehend davon, dass der gegenständliche "Dienstbarkeitsvertrag" nicht verbüchert wurde, hat das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass das dingliche Recht der Dienstbarkeit nach österreichischem Recht grundsätzlich nur durch Eintragung im Grundbuch erworben wird (§ 481 Abs 1 ABGB). Vertragliche, nicht verbücherte Servituten sind zwar zulässig, binden jedoch nur die Vertragsparteien, sind aber gegen deren Gesamtrechtsnachfolger und bei Übernahme auch durch einen Einzelrechtsnachfolger diesem gegenüber wirksam (1 Ob 128/98z; 7 Ob 286/99f, RZ 2000/44; 4 Ob 285/00s je mwN; RIS-Justiz RS0011871; RS0011673). Durchbrochen wird das Eintragungsprinzip nach hM (aA Koziol/Welser, Bürgerliches Recht11 I 383 und Apathy, Die publizianische Klage 55) dann, wenn der Belastete die Dienstbarkeit kannte oder sie offenkundig ist. Wer in Kenntnis der Ausübung von Rechten Dritter an einer Liegenschaft ein grundbücherlich lastenfreies Grundstück erwirbt, kann sich nicht mit Erfolg auf den Grundbuchsstand berufen (SZ 23/225; SZ 39/146; SZ 47/29; NZ 1997, 215 ua). Dasselbe gilt nach stRsp, wenn auf Grund der Umstände bei einiger Aufmerksamkeit das Bestehen einer Dienstbarkeit zu vermuten ist (Kiendl-Wendner in Schwimann2 II Rz 4 zu § 481 mwN; RIS-Justiz RS0034803; RS0011633). Offenkundige, nicht verbücherte Dienstbarkeiten, die dem Eigentümer der belasteten Liegenschaft bekannt sind oder bekannt sein müssten, werden sachenrechtlich somit wie eingetragene Dienstbarkeiten behandelt (Kiendl-Wendner aaO). Wer einen gültigen Titel besitzt, ist bei offenkundigen Dienstbarkeiten also trotz Nichtverbücherung geschützt (SZ 69/71; RIS-Justiz RS0011631), sofern es nicht nach dem Willen der Parteien bei einem bloß obligatorischen Recht ohne Verbücherung bleiben soll (RIS-Justiz RS0097244; 7 Ob 286/99f, RZ 2000/44). Nach der älteren Rechtsprechung wurden unter den Begriff einer derartigen offenkundigen Dienstbarkeit grundsätzlich nur Grunddienstbarkeiten subsumiert, keineswegs aber persönliche, wie das Recht des Gebrauches oder ein Wohnungsrecht, weil von außen her das Bestehen einer solchen Dienstbarkeit gar nicht wahrgenommen werden könne (RIS-Justiz RS0011633). Hievon ist der Oberste Gerichtshof jedoch bereits in mehreren Entscheidungen der letzten Jahre abgewichen (SZ 68/194; 1 Ob 112/97w; 1 Ob 128/98z; RZ 2000/44; RIS-Justiz RS0079882). Bei offenkundigen Dienstbarkeiten ist, ebenso wie selbstredend bei Kenntnis einer nicht intabulierten Servitut, Gutgläubigkeit betreffend den lastenfreien Erwerb ausgeschlossen (1 Ob 112/97w).Ausgehend davon, dass der gegenständliche "Dienstbarkeitsvertrag" nicht verbüchert wurde, hat das Berufungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass das dingliche Recht der Dienstbarkeit nach österreichischem Recht grundsätzlich nur durch Eintragung im Grundbuch erworben wird (Paragraph 481, Absatz eins, ABGB). Vertragliche, nicht verbücherte Servituten sind zwar zulässig, binden jedoch nur die Vertragsparteien, sind aber gegen deren Gesamtrechtsnachfolger und bei Übernahme auch durch einen Einzelrechtsnachfolger diesem gegenüber wirksam (1 Ob 128/98z; 7 Ob 286/99f, RZ 2000/44; 4 Ob 285/00s je mwN; RIS-Justiz RS0011871; RS0011673). Durchbrochen wird das Eintragungsprinzip nach hM (aA Koziol/Welser, Bürgerliches Recht11 römisch eins 383 und Apathy, Die publizianische Klage 55) dann, wenn der Belastete die Dienstbarkeit kannte oder sie offenkundig ist. Wer in Kenntnis der Ausübung von Rechten Dritter an einer Liegenschaft ein grundbücherlich lastenfreies Grundstück erwirbt, kann sich nicht mit Erfolg auf den Grundbuchsstand berufen (SZ 23/225; SZ 39/146; SZ 47/29; NZ 1997, 215 ua). Dasselbe gilt nach stRsp, wenn auf Grund der Umstände bei einiger Aufmerksamkeit das Bestehen einer Dienstbarkeit zu vermuten ist (Kiendl-Wendner in Schwimann2 römisch zwei Rz 4 zu Paragraph 481, mwN; RIS-Justiz RS0034803; RS0011633). Offenkundige, nicht verbücherte Dienstbarkeiten, die dem Eigentümer der belasteten Liegenschaft bekannt sind oder bekannt sein müssten, werden sachenrechtlich somit wie eingetragene Dienstbarkeiten behandelt (Kiendl-Wendner aaO). Wer einen gültigen Titel besitzt, ist bei offenkundigen Dienstbarkeiten also trotz Nichtverbücherung geschützt (SZ 69/71; RIS-Justiz RS0011631), sofern es nicht nach dem Willen der Parteien bei einem bloß obligatorischen Recht ohne Verbücherung bleiben soll (RIS-Justiz RS0097244; 7 Ob 286/99f, RZ 2000/44). Nach der älteren Rechtsprechung wurden unter den Begriff einer derartigen offenkundigen Dienstbarkeit grundsätzlich nur Grunddienstbarkeiten subsumiert, keineswegs aber persönliche, wie das Recht des Gebrauches oder ein Wohnungsrecht, weil von außen her das Bestehen einer solchen Dienstbarkeit gar nicht wahrgenommen werden könne (RIS-Justiz RS0011633). Hievon ist der Oberste Gerichtshof jedoch bereits in mehreren Entscheidungen der letzten Jahre abgewichen (SZ 68/194; 1 Ob 112/97w; 1 Ob 128/98z; RZ 2000/44; RIS-Justiz RS0079882). Bei offenkundigen Dienstbarkeiten ist, ebenso wie selbstredend bei Kenntnis einer nicht intabulierten Servitut, Gutgläubigkeit betreffend den lastenfreien Erwerb ausgeschlossen (1 Ob 112/97w).
Im vorliegenden Fall geht es um den Gebrauch einer Liegenschaft zu einem bestimmten Zweck, nämlich der Betreibung eines Campingplatzes. Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass Verträge über die Dienstbarkeit des "Gebrauchs" eines Grundstückes im Rechtsverkehr durchaus möglich und auch zulässig sind (vgl etwa SZ 48/78 im Zusammenhang mit einer Garagenbenützung; RZ 2000/44 betreffend den uneingeschränkten Gebrauch an einem bestimmten Grundstücksteil). Ob es sich dabei, wie das Berufungsgericht meint, um eine unregelmäßige Dienstbarkeit nach § 479 ABGB handelt oder eine persönliche Gebrauchsservitut nach § 478 ABGB vorliegt, ist nicht entscheidend. Entgegen der im Zulassungsbeschluss des Berufungsgerichtes vertretenen Ansicht sind nämlich die Kriterien der Offenkundigkeit, wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung 1 Ob 587/95 dargelegt und in weiteren Entscheidungen bekräftigt hat (RIS-Justiz RS0079882), sowohl bei den Grunddienstbarkeiten als auch bei den persönlichen Servituten und damit auch bei den mit diesen eng verwandten (vgl RIS-Justiz RS0011587) unregelmäßigen Servituten (die an sich Grunddienstbarkeiten sind, aber ohne dass daraus für die Benützung eines Grundstücks ein Vorteil entsteht, einer Person zugestanden werden können) dieselben: Grundsätzlich lässt die bloße Wahrnehmung des Gebrauches oder die Nutzung einer Liegenschaft durch andere Personen als den Eigentümer nicht auf den Rechtsgrund des Gebrauches oder der Nutzung schließen. Die Frage der Offenkundigkeit einer Dienstbarkeit lässt sich also - entsprechend den von der Rechtsprechung bei den Grunddienstbarkeiten herausgebildeten Kriterien - demnach nur nach den Umständen des Einzelfalles (vgl RIS-Justiz RS0079882), somit danach beurteilen, ob bei einiger Aufmerksamkeit Einrichtungen oder Vorgänge wahrnehmbar sind, die das Bestehen (oder die Erweiterung) einer Dienstbarkeit vermuten lassen. Richtig hat das Berufungsgericht demnach erkannt, dass für die Offenkundigkeit einer unregelmäßigen Dienstbarkeit bzw einer persönlichen Gebrauchsservitut neben den tatsächlichen Gebrauch in der Regel noch ein weiteres rechtserhebliches Moment treten muss.Im vorliegenden Fall geht es um den Gebrauch einer Liegenschaft zu einem bestimmten Zweck, nämlich der Betreibung eines Campingplatzes. Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass Verträge über die Dienstbarkeit des "Gebrauchs" eines Grundstückes im Rechtsverkehr durchaus möglich und auch zulässig sind vergleiche etwa SZ 48/78 im Zusammenhang mit einer Garagenbenützung; RZ 2000/44 betreffend den uneingeschränkten Gebrauch an einem bestimmten Grundstücksteil). Ob es sich dabei, wie das Berufungsgericht meint, um eine unregelmäßige Dienstbarkeit nach Paragraph 479, ABGB handelt oder eine persönliche Gebrauchsservitut nach Paragraph 478, ABGB vorliegt, ist nicht entscheidend. Entgegen der im Zulassungsbeschluss des Berufungsgerichtes vertretenen Ansicht sind nämlich die Kriterien der Offenkundigkeit, wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung 1 Ob 587/95 dargelegt und in weiteren Entscheidungen bekräftigt hat (RIS-Justiz RS0079882), sowohl bei den Grunddienstbarkeiten als auch bei den persönlichen Servituten und damit auch bei den mit diesen eng verwandten vergleiche RIS-Justiz RS0011587) unregelmäßigen Servituten (die an sich Grunddienstbarkeiten sind, aber ohne dass daraus für die Benützung eines Grundstücks ein Vorteil entsteht, einer Person zugestanden werden können) dieselben: Grundsätzlich lässt die bloße Wahrnehmung des Gebrauches oder die Nutzung einer Liegenschaft durch andere Personen als den Eigentümer nicht auf den Rechtsgrund des Gebrauches oder der Nutzung schließen. Die Frage der Offenkundigkeit einer Dienstbarkeit lässt sich also - entsprechend den von der Rechtsprechung bei den Grunddienstbarkeiten herausgebildeten Kriterien - demnach nur nach den Umständen des Einzelfalles vergleiche RIS-Justiz RS0079882), somit danach beurteilen, ob bei einiger Aufmerksamkeit Einrichtungen oder Vorgänge wahrnehmbar sind, die das Bestehen (oder die Erweiterung) einer Dienstbarkeit vermuten lassen. Richtig hat das Berufungsgericht demnach erkannt, dass für die Offenkundigkeit einer unregelmäßigen Dienstbarkeit bzw einer persönlichen Gebrauchsservitut neben den tatsächlichen Gebrauch in der Regel noch ein weiteres rechtserhebliches Moment treten muss.
Das Berufungsgericht hat nun die Offenkundigkeit der hier in Rede stehenden Dienstbarkeit mit der Begründung verneint, die Kläger hätten dies ebensowenig, wie die Kenntnis der Beklagten von der Dienstbarkeit geltend gemacht. Es fehle sowohl an einem diesbezüglichen erstinstanzlichen Sachvorbringen als auch an Feststellungen im Ersturteil.
Dies rechtfertigt jedoch noch nicht die Klagsabweisung. Zutreffend rügen nämlich die Kläger, dass sie insoweit von der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes überrascht wurden. Die Gerichte, insbesondere auch die Rechtsmittelgerichte, dürfen nach stRsp die Parteien nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen, die diese nicht beachtet haben und auf die sie vom Gericht nicht aufmerksam gemacht wurden (SZ 42/28; SZ 50/35 = JBl 1978, 262 [König]; MietSlg 34.719/13; vgl dazu auch Sprung/König, "Jura novit curia" und rechtliches Gehör, JBl 1976, 1). Wie der Oberste Gerichtshof in 4 Ob 2334/96f, ZVR 1997/147 ausgeführt hat, gilt in Österreich somit, wenngleich eine ausdrückliche Regelung fehlt, dasselbe, was § 278 Abs 3 dZPO festlegt. Danach darf das Gericht seine Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, nur dann stützen, wenn es Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Es bedarf keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob die anwaltlich vertretenen Kläger bei gehöriger Sorgfalt auf den Umstand, dass die von ihnen behauptete Dienstbarkeit nicht verbüchert wurde, einzugehen und Kenntnis der Beklagten von der Servitut bzw deren Offenkundigkeit zu behaupten gehabt hätten. Zwar muss das Gericht den Parteien seine Rechtsansicht nicht vor der Urteilsfällung kundtun. Führt diese Rechtsansicht allerdings - wie im vorliegenden Fall - dazu, dass rechtserhebliche Tatsachen nicht vorgebracht wurden, an die die Parteien mangels Erörterung der Rechtsansicht nicht dachten (oder denken mussten), so verstößt dies gegen § 182 ZPO (Fucik in Rechberger ZPO2 Rz 4 zu § 182 mwN).Dies rechtfertigt jedoch noch nicht die Klagsabweisung. Zutreffend rügen nämlich die Kläger, dass sie insoweit von der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes überrascht wurden. Die Gerichte, insbesondere auch die Rechtsmittelgerichte, dürfen nach stRsp die Parteien nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen, die diese nicht beachtet haben und auf die sie vom Gericht nicht aufmerksam gemacht wurden (SZ 42/28; SZ 50/35 = JBl 1978, 262 [König]; MietSlg 34.719/13; vergleiche dazu auch Sprung/König, "Jura novit curia" und rechtliches Gehör, JBl 1976, 1). Wie der Oberste Gerichtshof in 4 Ob 2334/96f, ZVR 1997/147 ausgeführt hat, gilt in Österreich somit, wenngleich eine ausdrückliche Regelung fehlt, dasselbe, was Paragraph 278, Absatz 3, dZPO festlegt. Danach darf das Gericht seine Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, nur dann stützen, wenn es Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Es bedarf keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob die anwaltlich vertretenen Kläger bei gehöriger Sorgfalt auf den Umstand, dass die von ihnen behauptete Dienstbarkeit nicht verbüchert wurde, einzugehen und Kenntnis der Beklagten von der Servitut bzw deren Offenkundigkeit zu behaupten gehabt hätten. Zwar muss das Gericht den Parteien seine Rechtsansicht nicht vor der Urteilsfällung kundtun. Führt diese Rechtsansicht allerdings - wie im vorliegenden Fall - dazu, dass rechtserhebliche Tatsachen nicht vorgebracht wurden, an die die Parteien mangels Erörterung der Rechtsansicht nicht dachten (oder denken mussten), so verstößt dies gegen Paragraph 182, ZPO (Fucik in Rechberger ZPO2 Rz 4 zu Paragraph 182, mwN).
Im Hinblick auf diesen aufgezeigten Mangel des Berufungsverfahrens war in Stattgebung der Revision mit einer Aufhebung vorzugehen. Da aber, um die Sache spruchreif zu machen, offenbar eine Verhandlung in erster Instanz notwendig ist, waren die Urteile beider Vorinstanzen aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zurückzuverweisen (§ 510 Abs 1 ZPO). Dieses wird im fortgesetzten Verfahren den Parteien Gelegenheit zu geben haben, sich zum Problemkreis Kenntnis bzw Offenkundigkeit der von den Klägern behaupteten Dienstbarkeit Stellung zu nehmen und sodann nach der Aufnahme allfälliger Beweise Feststellungen zu treffen haben, die eine abschließende rechtliche Beurteilung der vorliegenden Causa ermöglichen.Im Hinblick auf diesen aufgezeigten Mangel des Berufungsverfahrens war in Stattgebung der Revision mit einer Aufhebung vorzugehen. Da aber, um die Sache spruchreif zu machen, offenbar eine Verhandlung in erster Instanz notwendig ist, waren die Urteile beider Vorinstanzen aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zurückzuverweisen (Paragraph 510, Absatz eins, ZPO). Dieses wird im fortgesetzten Verfahren den Parteien Gelegenheit zu geben haben, sich zum Problemkreis Kenntnis bzw Offenkundigkeit der von den Klägern behaupteten Dienstbarkeit Stellung zu nehmen und sodann nach der Aufnahme allfälliger Beweise Feststellungen zu treffen haben, die eine abschließende rechtliche Beurteilung der vorliegenden Causa ermöglichen.
Das Erstgericht wird aber auch zu beachten haben, dass das Verfahren noch aus einem anderen Aspekt ergänzungsbedürftig erscheint: Von den Klägern wird in der Revision ausdrücklich bemängelt, dass die Frage zu prüfen und zu erörtern gewesen wäre, ob die gegenständliche Vereinbarung zwischen dem Erstkläger und seiner Mutter nicht "obligatorische Wirkung zwischen den Streitteilen" entfalte. Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Frage nur insoweit auseinandergesetzt, als es darauf hingewiesen hat, dass die Kläger die im Falle einer nur obligatorischen Vereinbarung notwendige Übernahme der (dann also lediglich mit obligatorischer Wirkung ausgestatteten) Dienstbarkeit durch die Beklagte gar nicht behauptet haben und vom Erstgericht derartiges auch nicht festgestellt wurde.
Dazu ist zu erwägen: Die Kläger nehmen offenbar selbst an, dass nach dem Parteiwillen dem Erstkläger auch bloß ein obligatorisches Recht eingeräumt worden sei. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung 6 Ob 359/59, RZ 1960, 29 ausgeführt hat, ist eine - hier vorliegende - unentgeltliche Einräumung eines beschränkten Gebrauchsrechts an einem Grundstück, wenn sie mit dinglicher Wirkung erfolgt, Servitut, sofern sie nur mit obligatorischer Wirkung erfolgt, sohin ein inhaltlich einer Servitut entsprechender Nutzungsvertrag. Ein obligatorisches Nutzungsrecht ist gegenüber einem Einzelrechtsnachfolger nicht schon dann wirksam, wenn dieser von diesem Recht wusste. Vielmehr tritt er in das obligatorische Schuldverhältnis nur im Wege der Vertragsübernahme ein (vgl 10 Ob 44/01w). Hätte der Erstkläger mit seiner Mutter im gegenständlichen Fall nur einen obligatorischen Nutzungsvertrag abgeschlossen (worauf auch die Ausführungen der Revisionsgegnerin zielen), wäre die Beklagte als Einzelrechtsnachfolgerin der Mutter daran demnach nur dann gebunden, wenn sie die obligatorische Verpflichtung der Mutter ausdrücklich oder schlüssig übernommen hätte (vgl MietSlg 34.060; 39.038; 8 Ob 224/96x ua).Dazu ist zu erwägen: Die Kläger nehmen offenbar selbst an, dass nach dem Parteiwillen dem Erstkläger auch bloß ein obligatorisches Recht eingeräumt worden sei. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung 6 Ob 359/59, RZ 1960, 29 ausgeführt hat, ist eine - hier vorliegende - unentgeltliche Einräumung eines beschränkten Gebrauchsrechts an einem Grundstück, wenn sie mit dinglicher Wirkung erfolgt, Servitut, sofern sie nur mit obligatorischer Wirkung erfolgt, sohin ein inhaltlich einer Servitut entsprechender Nutzungsvertrag. Ein obligatorisches Nutzungsrecht ist gegenüber einem Einzelrechtsnachfolger nicht schon dann wirksam, wenn dieser von diesem Recht wusste. Vielmehr tritt er in das obligatorische Schuldverhältnis nur im Wege der Vertragsübernahme ein vergleiche 10 Ob 44/01w). Hätte der Erstkläger mit seiner Mutter im gegenständlichen Fall nur einen obligatorischen Nutzungsvertrag abgeschlossen (worauf auch die Ausführungen der Revisionsgegnerin zielen), wäre die Beklagte als Einzelrechtsnachfolgerin der Mutter daran demnach nur dann gebunden, wenn sie die obligatorische Verpflichtung der Mutter ausdrücklich oder schlüssig übernommen hätte vergleiche MietSlg 34.060; 39.038; 8 Ob 224/96x ua).
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die schriftliche Einräumung einer dinglichen Servitut im Jahre 1980 im Hinblick auf das anlässlich der Liegenschaftsübergabe an die Beklagte auf den Todesfall im Jahr 1978 intabulierte Veräußerungs- und Belastungsverbot voraussetzte, dass die Einräumung eines dinglichen Rechtes bereits bei der mündlichen Vereinbarung im Jahr 1970 der Parteienabsicht entsprochen hätte. Durch das anlässlich der Übergabe auf den Todesfall vereinbarte Veräußerungs- und Belastungsverbot wurden nämlich nur frühere bücherliche Rechte Dritter nicht tangiert (Dietrich/Tades, ABGB35 E 18 zu § 364c mwH); der Belastung durch (erstmalige) Einräumung eines Gebrauchsrechtes mit dinglicher Wirkung im Jahr 1980 wäre aber das bereits 1978 verbücherte Verbot, die gegenständliche Liegenschaft zu belasten, entgegengestanden. Die (insbesondere in Ansehung des dem gegenständlichen "Dienstbarkeitsvertrag" zugrundeliegenden Entwurfs - siehe Ersturteil S 4 - wohl naheliegende) nach den Auslegungsregeln der §§ 914 f ABGB zu entscheidende (vgl JBl 1991, 642) Frage einer bloß obligatorischen Vereinbarung der gegenständlichen Dienstbarkeit wurde in erster Instanz nicht erörtert; ganz offenbar haben die Kläger - im Gegensatz zum Berufungsgericht - mangels einer solchen Erörterung auch nicht erkannt, dass im Falle der Einräumung eines bloß obligatorischen Rechtes die Schlüssigkeit der Klage die Behauptung der Übernahme der betreffenden Dienstbarkeit durch die Beklagte voraussetzte. Da sich das Gericht zweiter Instanz auf das Fehlen eines solchen Vorbringens und entsprechender Feststellungen durch das Erstgericht aber berufen hat, ist auch insoweit eine gegen § 182 ZPO verstoßende "Überraschungsentscheidung" anzunehmen. Im fortgesetzten Verfahren werden daher auch im Sinne dieser eben angestellten Überlegungen Erörterungen und allenfalls ergänzende Beweisaufnahmen vorzunehmen sein.In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die schriftliche Einräumung einer dinglichen Servitut im Jahre 1980 im Hinblick auf das anlässlich der Liegenschaftsübergabe an die Beklagte auf den Todesfall im Jahr 1978 intabulierte Veräußerungs- und Belastungsverbot voraussetzte, dass die Einräumung eines dinglichen Rechtes bereits bei der mündlichen Vereinbarung im Jahr 1970 der Parteienabsicht entsprochen hätte. Durch das anlässlich der Übergabe auf den Todesfall vereinbarte Veräußerungs- und Belastungsverbot wurden nämlich nur frühere bücherliche Rechte Dritter nicht tangiert (Dietrich/Tades, ABGB35 E 18 zu Paragraph 364 c, mwH); der Belastung durch (erstmalige) Einräumung eines Gebrauchsrechtes mit dinglicher Wirkung im Jahr 1980 wäre aber das bereits 1978 verbücherte Verbot, die gegenständliche Liegenschaft zu belasten, entgegengestanden. Die (insbesondere in Ansehung des dem gegenständlichen "Dienstbarkeitsvertrag" zugrundeliegenden Entwurfs - siehe Ersturteil S 4 - wohl naheliegende) nach den Auslegungsregeln der Paragraphen 914, f ABGB zu entscheidende vergleiche JBl 1991, 642) Frage einer bloß obligatorischen Vereinbarung der gegenständlichen Dienstbarkeit wurde in erster Instanz nicht erörtert; ganz offenbar haben die Kläger - im Gegensatz zum Berufungsgericht - mangels einer solchen Erörterung auch nicht erkannt, dass im Falle der Einräumung eines bloß obligatorischen Rechtes die Schlüssigkeit der Klage die Behauptung der Übernahme der betreffenden Dienstbarkeit durch die Beklagte voraussetzte. Da sich das Gericht zweiter Instanz auf das Fehlen eines solchen Vorbringens und entsprechender Feststellungen durch das Erstgericht aber berufen hat, ist auch insoweit eine gegen Paragraph 182, ZPO verstoßende "Überraschungsentscheidung" anzunehmen. Im fortgesetzten Verfahren werden daher auch im Sinne dieser eben angestellten Überlegungen Erörterungen und allenfalls ergänzende Beweisaufnahmen vorzunehmen sein.
Es ist noch zu bemerken, dass auch zur Frage der Aktivlegitimation der Zweitklägerin derzeit noch nicht abschließend Stellung genommen werden kann. Hinsichtlich der Zweitklägerin kommt ein dingliches Gebrauchsrecht im Hinblick darauf, dass der Dienstbarkeitsvertrag vom 29. 5. 1980 bzw die mündliche Vereinbarung 10 Jahre zuvor ausdrücklich nur mit dem Erstkläger geschlossen wurden und Personalservituten grundsätzlich nicht übertragen werden können (1 Ob 54/99v ua), nur mit Zustimmung des Grundstückseigentümers bzw Servitutsverpflichteten (8 Ob 534/94, NZ 1995, 153 = EFSlg 75.271 mwN) in Betracht (vgl § 507 zweiter Satz ABGB, wonach das Gebrauchsrecht an keinen anderen übertragen werden darf [anders beim Recht des Gebrauchs an einer Wohnung - JBl 1957, 267[). Auch diesbezüglich wurde von den Klägern in erster Instanz nichts vorgebracht und die Frage der Klagslegitimation der Zweitklägerin im Hinblick auf das Vorliegen einer persönlichen Servitut nur zu Gunsten des Erstklägers auch nicht erörtert. Während Sachenrechte, bei denen die vertragliche Übertragung der Rechtszuständigkeit besonders geregelt ist, nicht zedierbar sind, sind obligatorische Rechte im Allgemeinen abtretbar. Im Falle einer bloß obligatorischen Vereinbarung könnte im Hinblick auf die ohne weiteres hier anzunehmende Gestattung des Mitgebrauchs durch den Erstkläger die Aktivlegitimation der Zweitklägerin keineswegs von vornherein verneint werden. Auch darauf wird das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren allenfalls Bedacht zu nehmen haben.Es ist noch zu bemerken, dass auch zur Frage der Aktivlegitimation der Zweitklägerin derzeit noch nicht abschließend Stellung genommen werden kann. Hinsichtlich der Zweitklägerin kommt ein dingliches Gebrauchsrecht im Hinblick darauf, dass der Dienstbarkeitsvertrag vom 29. 5. 1980 bzw die mündliche Vereinbarung 10 Jahre zuvor ausdrücklich nur mit dem Erstkläger geschlossen wurden und Personalservituten grundsätzlich nicht übertragen werden können (1 Ob 54/99v ua), nur mit Zustimmung des Grundstückseigentümers bzw Servitutsverpflichteten (8 Ob 534/94, NZ 1995, 153 = EFSlg 75.271 mwN) in Betracht vergleiche Paragraph 507, zweiter Satz ABGB, wonach das Gebrauchsrecht an keinen anderen übertragen werden darf [anders beim Recht des Gebrauchs an einer Wohnung - JBl 1957, 267[). Auch diesbezüglich wurde von den Klägern in erster Instanz nichts vorgebracht und die Frage der Klagslegitimation der Zweitklägerin im Hinblick auf das Vorliegen einer persönlichen Servitut nur zu Gunsten des Erstklägers auch nicht erörtert. Während Sachenrechte, bei denen die vertragliche Übertragung der Rechtszuständigkeit besonders geregelt ist, nicht zedierbar sind, sind obligatorische Rechte im Allgemeinen abtretbar. Im Falle einer bloß obligatorischen Vereinbarung könnte im Hinblick auf die ohne weiteres hier anzunehmende Gestattung des Mitgebrauchs durch den Erstkläger die Aktivlegitimation der Zweitklägerin keineswegs von vornherein verneint werden. Auch darauf wird das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren allenfalls Bedacht zu nehmen haben.
Der Vollständigkeit halber ist schließlich noch zu erwähnen, dass die Klagsabweisung durch das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revisionsgegnerin nicht schon deshalb ohne weiteres bestätigt werden kann, weil mit der begehrten Zustimmungserklärung zur Bauführung von der Beklagten ein aktives Tun verlangt wird, während eine Dienstbarkeit den damit belasteten Liegenschaftseigentümer nur zu einem Dulden oder Unterlassen verpflichten könnte. Die Beklagte übersieht, dass Dienstbarkeiten reallastartige Nebenverpflichtungen beinhalten können (SZ 50/61; Kiendl-Wendner aaO Rz 9 zu § 472). Als solche müsste die begehrte Abgabe der Zustimmungserklärung angesehen werden, wenn dem Erstkläger (und allenfalls auch der Zweitklägerin) auf Grund des gegenständlichen Dienstbarkeitsvertrages ein Recht auf die von den Klägern geplante Bauführung zustünde.Der Vollständigkeit halber ist schließlich noch zu erwähnen, dass die Klagsabweisung durch das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revisionsgegnerin nicht schon deshalb ohne weiteres bestätigt werden kann, weil mit der begehrten Zustimmungserklärung zur Bauführung von der Beklagten ein aktives Tun verlangt wird, während eine Dienstbarkeit den damit belasteten Liegenschaftseigentümer nur zu einem Dulden oder Unterlassen verpflichten könnte. Die Beklagte übersieht, dass Dienstbarkeiten reallastartige Nebenverpflichtungen beinhalten können (SZ 50/61; Kiendl-Wendner aaO Rz 9 zu Paragraph 472,). Als solche müsste die begehrte Abgabe der Zustimmungserklärung angesehen werden, wenn dem Erstkläger (und allenfalls auch der Zweitklägerin) auf Grund des gegenständlichen Dienstbarkeitsvertrages ein Recht auf die von den Klägern geplante Bauführung zustünde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, ZPO.