Die Revision ist zulässig und auch berechtigt.
Das Berufungsgericht ist von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach ein Fruchtgenußrecht seiner Ausübung nach übertragbar sei (7 Ob 513/85; SZ 58/150; EvBl 1962/366, 461) abgewichen; die Frage der unterschiedlichen Beurteilung eines verbücherten und eines nicht verbücherten Fruchtgenußrechtes hinsichtlich seiner Übertragbarkeit betrifft eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.Das Berufungsgericht ist von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach ein Fruchtgenußrecht seiner Ausübung nach übertragbar sei (7 Ob 513/85; SZ 58/150; EvBl 1962/366, 461) abgewichen; die Frage der unterschiedlichen Beurteilung eines verbücherten und eines nicht verbücherten Fruchtgenußrechtes hinsichtlich seiner Übertragbarkeit betrifft eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO.
Im Bereich der persönlichen Servituten wird die Übertragung eines Fruchtgenußrechtes der Ausübung nach mit schuldrechtlicher und mit dinglicher Wirkung anerkannt (SZ 23/280; 7 Ob 513/85 Petrasch-Rummel ABGB2 Rz 1 zu § 509 ABGB; Koziol-Welser Grundriß I9, 163; Klang-Klang Komm2 II 566 und 583). Der Umstand, daß im Erbübereinkommen vom 19.1.1982, in dem der Beklagte seinem Adoptivvater Alois F***** ein Fruchtgenußrecht einräumte, auf dessen Verbücherung verzichtet worden war, steht der Übertragung seiner Ausübung nicht entgegen. Für Forderungen ist vielmehr deren Übertragbarkeit der Regelfall, nur ein Zessionsverbot bedarf einer rechtsgeschäftlichen (SZ 41/16 = EvBl 1968/211, 349) oder einer gesetzlichen Begründung (vgl etwa §§ 485, 507 ABGB für Realservituten bzw zum höchstpersönlichem Recht des Gebrauches). Ganz allgemein sind also obligatorische Rechte abtretbar, während Sachenrechte nicht zedierbar sind, bei denen die vertragliche Übertragung der Rechtszuständigkeit besonders geregelt ist (Ertl-Rummel ABGB2 Rz 1 zu § 1393; Koziol-Welser Grundriß I9, 290 f). Soferne es sich nicht um höchstpersönliche Ansprüche handelt bzw sonstige rechtliche Hindernisse einer Übertragung entgegenstehen (zB § 1153 ABGB im Gegensatz zum Arbeitskräfteüberlassungsgesetz ua), ist ein Forderungsrecht grundsätzlich übertragbar (Mayerhofer-Ehrenzweig, Schuldrecht Allgemeiner Teil 472 ff). Wenn daher ein verdinglichtes Fruchtgenußrecht "seiner Ausübung nach" übertragbar ist, dann gilt dies umsomehr für ein nicht verbüchertes Fruchtgenußrecht (so schon Glaser-Unger Neue Folge 1651 für ein obligatorisches Wohnrecht). Eine Rechtsähnlichkeit zum Gebrauchsrecht hat noch nicht zwangsläufig die Unübertragbarkeit zur Folge (vgl Petrasch-Rummel ABGB2 Rz 1 zu § 485 und Rz 1 zu § 507). Der Beklagte ist daher im Hinblick auf die Übertragbarkeit des seinem Adoptivvater eingeräumten, von diesem an die Kläger übertragenen Fruchtgenußrechtes nicht berechtigt, den Gebrauch der Liegenschaft durch die Kläger zu hindern.Im Bereich der persönlichen Servituten wird die Übertragung eines Fruchtgenußrechtes der Ausübung nach mit schuldrechtlicher und mit dinglicher Wirkung anerkannt (SZ 23/280; 7 Ob 513/85 Petrasch-Rummel ABGB2 Rz 1 zu Paragraph 509, ABGB; Koziol-Welser Grundriß I9, 163; Klang-Klang Komm2 römisch zwei 566 und 583). Der Umstand, daß im Erbübereinkommen vom 19.1.1982, in dem der Beklagte seinem Adoptivvater Alois F***** ein Fruchtgenußrecht einräumte, auf dessen Verbücherung verzichtet worden war, steht der Übertragung seiner Ausübung nicht entgegen. Für Forderungen ist vielmehr deren Übertragbarkeit der Regelfall, nur ein Zessionsverbot bedarf einer rechtsgeschäftlichen (SZ 41/16 = EvBl 1968/211, 349) oder einer gesetzlichen Begründung vergleiche etwa Paragraphen 485, 507, ABGB für Realservituten bzw zum höchstpersönlichem Recht des Gebrauches). Ganz allgemein sind also obligatorische Rechte abtretbar, während Sachenrechte nicht zedierbar sind, bei denen die vertragliche Übertragung der Rechtszuständigkeit besonders geregelt ist (Ertl-Rummel ABGB2 Rz 1 zu Paragraph 1393,; Koziol-Welser Grundriß I9, 290 f). Soferne es sich nicht um höchstpersönliche Ansprüche handelt bzw sonstige rechtliche Hindernisse einer Übertragung entgegenstehen (zB Paragraph 1153, ABGB im Gegensatz zum Arbeitskräfteüberlassungsgesetz ua), ist ein Forderungsrecht grundsätzlich übertragbar (Mayerhofer-Ehrenzweig, Schuldrecht Allgemeiner Teil 472 ff). Wenn daher ein verdinglichtes Fruchtgenußrecht "seiner Ausübung nach" übertragbar ist, dann gilt dies umsomehr für ein nicht verbüchertes Fruchtgenußrecht (so schon Glaser-Unger Neue Folge 1651 für ein obligatorisches Wohnrecht). Eine Rechtsähnlichkeit zum Gebrauchsrecht hat noch nicht zwangsläufig die Unübertragbarkeit zur Folge vergleiche Petrasch-Rummel ABGB2 Rz 1 zu Paragraph 485 und Rz 1 zu Paragraph 507,). Der Beklagte ist daher im Hinblick auf die Übertragbarkeit des seinem Adoptivvater eingeräumten, von diesem an die Kläger übertragenen Fruchtgenußrechtes nicht berechtigt, den Gebrauch der Liegenschaft durch die Kläger zu hindern.
Der Einwand des Beklagten, er habe seinem Adoptivvater das Fruchtgenußrecht übertragen, damit dieser den Ertrag der Liegenschaft zur Aufbesserung seiner Pension verwende und ihn nicht den Klägern zuwende (ON 2, AS 6 f), besagt keineswegs die Vereinbarung einer Unübertragbarkeit, denn auch ein solcher Vertragszweck verlangt nicht, daß der Fruchtnießer höchstpersönlich die Früchte zieht; er könnte die Aufbesserung der Pension ja auch durch eine für ihn weniger beschwerliche Verpachtung bzw im Rahmen eines Übergabsvertrages, mit dem ihm Ausgedingsleistungen zugesichert werden, erzielen. Auch der vom Beklagten geltend gemachte Vertragszweck gestattet also die Übertragung des nicht verbücherten Fruchtgenusses. Ob und in welcher Form der Überträger des Rechtes seine Pension aufbessert, bleibt ausschließlich seiner Disposition überlassen. Soweit sich der Beklagte auf diesen eine Übertragung hindernden Vertragszweck beruft, macht er ein unbeachtliches rechtsgeschäftliches Motiv (§ 901 ABGB) geltend.Der Einwand des Beklagten, er habe seinem Adoptivvater das Fruchtgenußrecht übertragen, damit dieser den Ertrag der Liegenschaft zur Aufbesserung seiner Pension verwende und ihn nicht den Klägern zuwende (ON 2, AS 6 f), besagt keineswegs die Vereinbarung einer Unübertragbarkeit, denn auch ein solcher Vertragszweck verlangt nicht, daß der Fruchtnießer höchstpersönlich die Früchte zieht; er könnte die Aufbesserung der Pension ja auch durch eine für ihn weniger beschwerliche Verpachtung bzw im Rahmen eines Übergabsvertrages, mit dem ihm Ausgedingsleistungen zugesichert werden, erzielen. Auch der vom Beklagten geltend gemachte Vertragszweck gestattet also die Übertragung des nicht verbücherten Fruchtgenusses. Ob und in welcher Form der Überträger des Rechtes seine Pension aufbessert, bleibt ausschließlich seiner Disposition überlassen. Soweit sich der Beklagte auf diesen eine Übertragung hindernden Vertragszweck beruft, macht er ein unbeachtliches rechtsgeschäftliches Motiv (Paragraph 901, ABGB) geltend.
Somit ist ein Hindernis, das Forderungsrecht auf die Kläger zu übertragen, nicht ersichtlich und kann auch aus dem Beklagtenvorbringen in keiner Weise abgeleitet werden.
Die rechtlichen Voraussetzungen einer Unterlassungsklage (vgl Rechberger Komm ZPO Rz 14 f zu § 406 ZPO) sind unstrittig gegeben:Die rechtlichen Voraussetzungen einer Unterlassungsklage vergleiche Rechberger Komm ZPO Rz 14 f zu Paragraph 406, ZPO) sind unstrittig gegeben:
Der Beklagte hat zumindest bei zwei Anlässen die Rechtsausübung der Kläger gehindert, und die Wiederholungsgefahr ist durch das Prozeßverhalten des Beklagten, der das Recht der Kläger weiterhin bestreitet, unzweifelhaft.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.