Rechtssatz RS0032651
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0032651
Entscheidungsdatum
10.09.2024
Rechtssatz
1.) Nur Rechte, die der Person ankleben, können nicht abgetreten werden.
2.) "Alle veräußerlichen Rechte" ist mit Einschränkung zu verstehen (zB unabtretbare Sachenrechte, deren Übertragung besonderen Regeln unterliegt; Gestaltungsrechte können in der Regel nur mit dem Hauptrecht, dessen Ausübung sie dienen, abgetreten werden).
3.) Unselbständige Hilfsrechte, die die Durchsetzung oder Verwirklichung eines anderen Anspruches ermöglichen sollen, können nur zusammen mit dem Recht abgetreten werden, dessen Durchsetzung sie dienen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 650/79
Entscheidungstext OGH 09.04.1980 3 Ob 650/79
Veröff: EvBl 1980/140 S 437
- 1 Ob 722/80
Entscheidungstext OGH 31.10.1980 1 Ob 722/80
- 1 Ob 650/82
Entscheidungstext OGH 03.11.1982 1 Ob 650/82
nur: Gestaltungsrechte können in der Regel nur mit dem Hauptrecht, dessen Ausübung sie dienen, abgetreten werden. (T1)
- 5 Ob 512/87
Entscheidungstext OGH 17.03.1987 5 Ob 512/87
Vgl auch; nur: Unselbständige Hilfsrechte, die die Durchsetzung oder Verwirklichung eines anderen Anspruches ermöglichen sollen, können nur zusammen mit dem Recht abgetreten werden, dessen Durchsetzung sie dienen. (T2) Veröff: SZ 60/46 = RdW 1987,256 = ÖBA 1987,753 = JBl 1987,527
- 7 Ob 1511/94
Entscheidungstext OGH 13.04.1994 7 Ob 1511/94
Vgl; nur T1; nur T2; Beisatz: Hier: Präsentationsrecht (T3)
- 8 Ob 534/94
Entscheidungstext OGH 13.10.1994 8 Ob 534/94
Auch; nur: Nur Rechte, die der Person ankleben, können nicht abgetreten werden. "Alle veräußerlichen Rechte" ist mit Einschränkung zu verstehen (zB unabtretbare Sachenrechte, deren Übertragung besonderen Regeln unterliegt. (T4)
- 1 Ob 54/99v
Entscheidungstext OGH 22.10.1999 1 Ob 54/99v
Vgl auch; nur: Nur Rechte, die der Person ankleben, können nicht abgetreten werden. (T5); Beisatz: Personalservituten können grundsätzlich nicht übertragen werden. Eine Ausnahme besteht jedoch dann, wenn der Grundeigentümer und Servitutsverpflichtete zustimmt. (T6)
- 7 Ob 176/01k
Entscheidungstext OGH 31.07.2001 7 Ob 176/01k
Beis wie T6
- 8 Ob 50/07x
Entscheidungstext OGH 16.01.2008 8 Ob 50/07x
Vgl auch; Beisatz: Rechte aus Grundservituten können ohne das herrschende Grundstück nicht vertraglich an Dritte abgetreten werden, geht es doch um die Wahrung der Interessen des herrschenden Grundstücks und soll dies für das betroffene „dienende" Grundstück in gleicher Weise abgegrenzt sein. (T7)
- 9 Ob 85/08b
Entscheidungstext OGH 29.04.2009 9 Ob 85/08b
Vgl auch; nur T5; Beisatz: Eine weitere Einschränkung der Zedierbarkeit besteht hinsichtlich akzessorischer Nebenrechte oder auch Gestaltungsrechte. (T8); Beisatz: Die Abtretung eines vertraglich vereinbarten allgemeinen Konkurrenzverbots ist im Rahmen des § 1393 ABGB mangels gegenteiliger Vereinbarungen oder besonderer gesetzlicher Abtretungsverbote zulässig. (T9); Bem: Siehe auch RS0124691. (T10); Veröff: SZ 2009/60
- 5 Ob 59/11d
Entscheidungstext OGH 26.05.2011 5 Ob 59/11d
Vgl auch; Beisatz: Keine Abtretung von Gestaltungsrechten aus Wohnungseigentum möglich. (T11); Beisatz: Hier: Änderungsanspruch nach § 16 Abs 2 WEG. (T12)
- 5 Ob 190/19f
Entscheidungstext OGH 20.02.2020 5 Ob 190/19f
nur T1
Beisatz: Hier: Feststellungsansprüche im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren. (T13)
Anm: Veröff: SZ 2020/16
- 10 Ob 32/24i
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 10.09.2024 10 Ob 32/24i
vgl; Beisatz wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0032651
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2024
Dokumentnummer
JJR_19800409_OGH0002_0030OB00650_7900000_002