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Entscheidung 7 Ob 1511/94×

Entscheidung 7 Ob 1511/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob1511/94

Entscheidungsdatum

13.04.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** Bank AG, ***** vertreten durch Dr.Marion Kral, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Viktor K*****, vertreten durch Dr.Robert Siemer ua Rechtsanwälte in Wien, wegen Abschluß eines Mietvertrages (Streitwert S 1,5 Mill.) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 28. September 1993, GZ 41 R 584/93-16, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Behauptung in der Revision, die Firma F. habe der Klägerin das Mietrecht "offensichtlich" als Gesamtheit, also auch mit den den Bestandnehmer treffenden Verpflichtungen abgetreten, bzw., es habe eine derartige wie die vorliegende Vereinbarung nicht anders verstanden werden können, stellt eine (unzulässige) Neuerung dar. Die Klägerin kann auch nicht die in der Berufung nicht gerügte Verletzung der Manuduktionspflicht des Erstgerichtes, sie hätte zu einem derartigen Vorbringen aufgefordert werden müssen, in der Revision nachholen.

Beim Präsentationsrecht vergleiche dazu etwa WoBl 1992, 121) handelt es sich zwar nicht um ein Recht, das grundsätzlich nur höchstpersönlich ausgeübt werden darf vergleiche EvBl 1992/113); doch trifft die Auffassung des Berufungsgerichtes zu, daß es sich dabei um ein Recht handelt, das nur mit dem Hauptrecht gemeinsam ausgeübt werden kann bzw nur dessen Durchsetzung oder Verwirklichung dient. Ein solches als unselbständiges Hilfsrecht bezeichnetes Recht kann nur zusammen mit dem Hauptrecht, dessen Durchsetzung es dient, abgetreten werden vergleiche EvBl 1980/140 und RdW 1993, 362).

Bemerkt sei, daß nach den Feststellungen die F.GmbH mit Vereinbarung vom 27.3.1991 der K***** GmbH (nur) die "gesamten Einrichtungsgegenstände und das gesamte Inventar des Lokals" zum Preis von S 1,5 Millionen verkauft hat. Die Einrichtungsgegenstände aber waren der klagenden Partei nicht verpfändet, und es war auch nicht das Eigentumsrecht daran etwa sicherungsweise übereignet worden.

Anmerkung

E35568

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0070OB01511.94.0413.000

Dokumentnummer

JJT_19940413_OGH0002_0070OB01511_9400000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung