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Rechtssatz RS0032648×

Rechtssatz RS0032648

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0032648

Entscheidungsdatum

24.02.2009

Rechtssatz

Unselbständige Hilfsrechte, die bloß die Durchsetzung oder Verwirklichung anderer Ansprüche ermöglichen sollen, können nur zusammen mit diesem abgetreten werden, sofern sie nicht ohnedies - wie etwa Befugnisse aus Nebenpflichten oder Verhaltenspflichten des Vertragspartners oder eines Dritten - ohne weiteres auf den Zessionar der abgetretenen Hauptforderung übergehen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 507/93
    Entscheidungstext OGH 23.02.1993 1 Ob 507/93
    Veröff: RdW 1993,362
  • 7 Ob 1511/94
    Entscheidungstext OGH 13.04.1994 7 Ob 1511/94
    nur: Unselbständige Hilfsrechte, die bloß die Durchsetzung oder Verwirklichung anderer Ansprüche ermöglichen sollen, können nur zusammen mit diesem abgetreten werden. (T1)
  • 4 Ob 208/08d
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 4 Ob 208/08d
    Vgl; Beisatz: Wurde dem Zessionar die Forderung der Darlehensnehmer auf den künftigen Zinsschaden abgetreten, so kommt ihm als Hilfsanspruch auch das Recht zu, die richtige Berechnung der noch aushaftenden Darlehenssumme und des sich daraus ergebenden (richtigen) Kontostands zu fordern. Die Ansprüche auf Berichtigung des Kontostands und - daraus resultierend - auf Anpassung der Ratenhöhe sind als Hilfsansprüche von der Abtretung umfasst. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0032648

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2009

Dokumentnummer

JJR_19930223_OGH0002_0010OB00507_9300000_003