Die von der zweiten Instanz zugelassene Revision der klagenden Partei ist mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.Die von der zweiten Instanz zugelassene Revision der klagenden Partei ist mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
a) Zur Inanspruchnahme des erstbeklagten Rechtsanwalts:
Erörterungen über die Haftung des Rechtsanwalts als Vertragsverfasser gegenüber beiden Parteien eines Vertrags (vgl dazu Harrer in Schwimann2, § 1300 ABGB Rz 17 f mwN) sind hier deshalb entbehrlich, weil der Erstbeklagte nach den erstrichterlichen Feststellungen nicht der von beiden Parteien beauftragte Errichter eines von beiden gewünschten Vertrags war. Vielmehr hat der Erstbeklagte als ausschließlicher Rechtsvertreter des Zweitbeklagten in dessen Namen an die klagende Partei als dessen Gegnerin des Zweitbeklagten - auch dessen präsumptive Prozeßgegnerin, jedenfalls aber im baurechtlichen Verwaltungsverfahren zweiter Instanz - nach verschiedenen Vorschlägen zur Bereinigung dessen Anspruchs (wegen aus Versehen der klagenden Partei im Flächenwidmungsplan nicht eingetragener Schutzgebiete mit Nutzungsbeschränkungen und der rechtswidrig einem Dritten erteilten Baubewilligung) mit Beilage 8 ein Anbot gemacht, das die klagende Partei letztlich annahm. Ein derartiger Fall kann in der Frage der Beratungspflicht des Rechtsanwalts einer gemeinsamen Vertragserrichtung nicht gleichgestellt werden. Daß sich die klagende Partei auf eine Beratung des Erstklägers verlassen hätte, wurde nicht einmal vorgebracht. Die nunmehrigen Rechtsmittelbehauptungen, der Erstbeklagte sei nach Stellung seines Anbots sowohl für den Zweitbeklagten als auch für die klagende Partei tätig geworden sei, ist feststellungsfremd. Die klagende Partei hatte nach den Feststellungen nur die Absicht, den Erstbeklagten mit der Überprüfung des mit dem Bauunternehmen in Aussicht genommen, von einem Dritten errichteten Vertrags zu beauftragen; dazu kam es jedoch nicht.Erörterungen über die Haftung des Rechtsanwalts als Vertragsverfasser gegenüber beiden Parteien eines Vertrags vergleiche dazu Harrer in Schwimann2, Paragraph 1300, ABGB Rz 17 f mwN) sind hier deshalb entbehrlich, weil der Erstbeklagte nach den erstrichterlichen Feststellungen nicht der von beiden Parteien beauftragte Errichter eines von beiden gewünschten Vertrags war. Vielmehr hat der Erstbeklagte als ausschließlicher Rechtsvertreter des Zweitbeklagten in dessen Namen an die klagende Partei als dessen Gegnerin des Zweitbeklagten - auch dessen präsumptive Prozeßgegnerin, jedenfalls aber im baurechtlichen Verwaltungsverfahren zweiter Instanz - nach verschiedenen Vorschlägen zur Bereinigung dessen Anspruchs (wegen aus Versehen der klagenden Partei im Flächenwidmungsplan nicht eingetragener Schutzgebiete mit Nutzungsbeschränkungen und der rechtswidrig einem Dritten erteilten Baubewilligung) mit Beilage 8 ein Anbot gemacht, das die klagende Partei letztlich annahm. Ein derartiger Fall kann in der Frage der Beratungspflicht des Rechtsanwalts einer gemeinsamen Vertragserrichtung nicht gleichgestellt werden. Daß sich die klagende Partei auf eine Beratung des Erstklägers verlassen hätte, wurde nicht einmal vorgebracht. Die nunmehrigen Rechtsmittelbehauptungen, der Erstbeklagte sei nach Stellung seines Anbots sowohl für den Zweitbeklagten als auch für die klagende Partei tätig geworden sei, ist feststellungsfremd. Die klagende Partei hatte nach den Feststellungen nur die Absicht, den Erstbeklagten mit der Überprüfung des mit dem Bauunternehmen in Aussicht genommen, von einem Dritten errichteten Vertrags zu beauftragen; dazu kam es jedoch nicht.
Es ist heute ungeachtet der Kritik Reischauers in Lehre und Rspr allgemein anerkannt, daß Schutz- und Sorgfaltspflichten als vertragliche Nebenpflichten des Schuldners nicht nur gegenüber dem Vertragspartner, sondern auch gegenüber dritten Personen bestehen können; in diesem Fall erwirbt der Dritte unmittelbar vertragliche Ansprüche gegen den Schuldner. Nach stRspr (SZ 51/169; SZ 60/91; SZ 61/64; 4 Ob 2/93 = WBl 1993, 264 mwN, zuletzt 1 Ob 231/98x) ist jedoch das bloße Vermögen dritter Personen in den Schutzbereich nicht einzubeziehen, wird doch für bloße Vermögensschäden in aller Regel nicht gehaftet. Eine Ausnahme von dieser Regel besteht nur dann, wenn die Hauptleistung von vornherein gerade einem bestimmten Dritten zukommen sollte (SZ 60/91; JBl 1991, 522; WBl 1993, 264 mwN; zuletzt 1 Ob 231/98x). Die klagende Partei macht keine Verletzung eines absoluten Rechts, sondern einen bloßen Vermögensschaden (einen ihr erwachsenen Aufwand) geltend und behauptet nicht einmal, daß die Hauptleistung aus dem zwischen den beiden Beklagten abgeschlossenen Bevollmächtigungsvertrag (Vollmacht mit Auftrag) ihr zukommen sollte. Ansprüche aus deliktischer Haftung des Erstbeklagten scheitern schon daran, daß Vermögensschäden ex delicto regelmäßig nicht liquidierbar sind (SZ 65/76 mwN uva; Harrer in Schwimann2, Vorbem zu §§ 1293 f ABGB Rz 2 und § 1295 ABGB Rz 3); daß der Erstbeklagte Schutzgesetze, die selbst die Zufügung von Vermögensschäden verbieten, übertreten hätte, behauptet die klagende Partei nicht einmal.Es ist heute ungeachtet der Kritik Reischauers in Lehre und Rspr allgemein anerkannt, daß Schutz- und Sorgfaltspflichten als vertragliche Nebenpflichten des Schuldners nicht nur gegenüber dem Vertragspartner, sondern auch gegenüber dritten Personen bestehen können; in diesem Fall erwirbt der Dritte unmittelbar vertragliche Ansprüche gegen den Schuldner. Nach stRspr (SZ 51/169; SZ 60/91; SZ 61/64; 4 Ob 2/93 = WBl 1993, 264 mwN, zuletzt 1 Ob 231/98x) ist jedoch das bloße Vermögen dritter Personen in den Schutzbereich nicht einzubeziehen, wird doch für bloße Vermögensschäden in aller Regel nicht gehaftet. Eine Ausnahme von dieser Regel besteht nur dann, wenn die Hauptleistung von vornherein gerade einem bestimmten Dritten zukommen sollte (SZ 60/91; JBl 1991, 522; WBl 1993, 264 mwN; zuletzt 1 Ob 231/98x). Die klagende Partei macht keine Verletzung eines absoluten Rechts, sondern einen bloßen Vermögensschaden (einen ihr erwachsenen Aufwand) geltend und behauptet nicht einmal, daß die Hauptleistung aus dem zwischen den beiden Beklagten abgeschlossenen Bevollmächtigungsvertrag (Vollmacht mit Auftrag) ihr zukommen sollte. Ansprüche aus deliktischer Haftung des Erstbeklagten scheitern schon daran, daß Vermögensschäden ex delicto regelmäßig nicht liquidierbar sind (SZ 65/76 mwN uva; Harrer in Schwimann2, Vorbem zu Paragraphen 1293, f ABGB Rz 2 und Paragraph 1295, ABGB Rz 3); daß der Erstbeklagte Schutzgesetze, die selbst die Zufügung von Vermögensschäden verbieten, übertreten hätte, behauptet die klagende Partei nicht einmal.
Die Abweisung des gegen den Erstbeklagten inhaltlich auf Schadenersatz gestützten Klagebegehrens durch die Vorinstanzen ist demnach rechtsrichtig.
b) Zur Inanspruchnahme des Zweitbeklagten:
Mit Übereinkommen vom 28. November 1966, inhaltlich einem privatrechtlichen Servitutsbestellungsvertrag, erwarb der Zweitbeklagte vom damaligen Eigentümer der Quell-Liegenschaft das Recht zur Wasserschöpfung gemäß § 496 ABGB und zur Wasserleitung nach § 497 ABGB. Damit wurde der Zweitbeklagte mangels Verbücherung dieser Servitut obligatorisch Berechtigter. Lehre und Rspr anerkennen die Gültigkeit von Vereinbarungen, mit denen Berechtigungen, die ihrem Inhalt nach sonst den Gegenstand von Dienstbarkeitsbestellungsverträgen an Liegenschaften bilden, denen im Bereich des Eintragungsgrundsatzes nach § 481 Abs 1 ABGB dingliche Wirkung erst durch die Eintragung in den öffentlichen Büchern zukommt, mit bloß obligatorischer Wirkung eingeräumt werden (MietSlg 34.052; 8 Ob 622/91, zuletzt 8 Ob 644/93; RIS-Justiz RS0011659; Petrasch in Rummel2 § 472 ABGB Rz 6), wenn die Absicht zur Verdinglichung fehlt (8 Ob 644/93). Nach § 479 ABGB können nämlich auch Dienstbarkeiten, die an sich Grunddienstbarkeiten sind, der Person allein zugestanden werden. Mit der aufgrund des Anbots Beilage 8 zustande gekommenen Vereinbarung übertrug der Zweitbeklagte sein privatrechtliches Wasserschöpf- und leitungsrecht ("... alle an der oben beschriebenen Quelle und ihren Erfassungs- und Ableitungsanlagen sowie deren Teilen zustehende Rechte, somit auch alle Wassernutzungsrechte ...") auf die klagende Partei. Personalservituten können zwar grundsätzlich nicht übertragen werden, eine Ausnahme besteht jedoch dann, wenn der Grundeigentümer und Servitutsverpflichtete zustimmt (8 Ob 534/94 = NZ 1995, 153 = EFSlgMit Übereinkommen vom 28. November 1966, inhaltlich einem privatrechtlichen Servitutsbestellungsvertrag, erwarb der Zweitbeklagte vom damaligen Eigentümer der Quell-Liegenschaft das Recht zur Wasserschöpfung gemäß Paragraph 496, ABGB und zur Wasserleitung nach Paragraph 497, ABGB. Damit wurde der Zweitbeklagte mangels Verbücherung dieser Servitut obligatorisch Berechtigter. Lehre und Rspr anerkennen die Gültigkeit von Vereinbarungen, mit denen Berechtigungen, die ihrem Inhalt nach sonst den Gegenstand von Dienstbarkeitsbestellungsverträgen an Liegenschaften bilden, denen im Bereich des Eintragungsgrundsatzes nach Paragraph 481, Absatz eins, ABGB dingliche Wirkung erst durch die Eintragung in den öffentlichen Büchern zukommt, mit bloß obligatorischer Wirkung eingeräumt werden (MietSlg 34.052; 8 Ob 622/91, zuletzt 8 Ob 644/93; RIS-Justiz RS0011659; Petrasch in Rummel2 Paragraph 472, ABGB Rz 6), wenn die Absicht zur Verdinglichung fehlt (8 Ob 644/93). Nach Paragraph 479, ABGB können nämlich auch Dienstbarkeiten, die an sich Grunddienstbarkeiten sind, der Person allein zugestanden werden. Mit der aufgrund des Anbots Beilage 8 zustande gekommenen Vereinbarung übertrug der Zweitbeklagte sein privatrechtliches Wasserschöpf- und leitungsrecht ("... alle an der oben beschriebenen Quelle und ihren Erfassungs- und Ableitungsanlagen sowie deren Teilen zustehende Rechte, somit auch alle Wassernutzungsrechte ...") auf die klagende Partei. Personalservituten können zwar grundsätzlich nicht übertragen werden, eine Ausnahme besteht jedoch dann, wenn der Grundeigentümer und Servitutsverpflichtete zustimmt (8 Ob 534/94 = NZ 1995, 153 = EFSlg
75.271 mwN). Von einer solchen iSd § 863 ABGB schlüssigen Zustimmung ist hier auszugehen, hat doch der Servitutsverpflichtete, nachdem er von der klagenden Partei vom Rechtsübergang in Kenntnis gesetzt wurde, die finanzielle Gegenleistung für die Quellnutzung in den Jahren 1994 und 1995 entgegengenommen und mit Unterfertigung der Beilage KK dem weiteren Rechtsübergang auf den Geschäftsführer des Bauunternehmens ausdrücklich zugestimmt. Privatrechtlich wurde somit die klagende Partei Inhaberin der vorher dem Zweitbeklagten zukommenden Personalservitut.75.271 mwN). Von einer solchen iSd Paragraph 863, ABGB schlüssigen Zustimmung ist hier auszugehen, hat doch der Servitutsverpflichtete, nachdem er von der klagenden Partei vom Rechtsübergang in Kenntnis gesetzt wurde, die finanzielle Gegenleistung für die Quellnutzung in den Jahren 1994 und 1995 entgegengenommen und mit Unterfertigung der Beilage KK dem weiteren Rechtsübergang auf den Geschäftsführer des Bauunternehmens ausdrücklich zugestimmt. Privatrechtlich wurde somit die klagende Partei Inhaberin der vorher dem Zweitbeklagten zukommenden Personalservitut.
Weil im vorliegenden Fall die Benutzung der auf der Liegenschaft eines Dritten zu Tage tretenden Quellwassers durch den servitutsberechtigten Zweitbeklagten mittels einer Wasserbenutzungsanlage iSd WRG erfolgte, mußte der Zweitbeklagte ungeachtet des ihm privatrechtlich eingeräumten uneingeschränkten Wasserschöpf- und Wasserleitungsrechts zufolge § 9 WRG bei der Wasserrechtsbehörde um eine wasserrechtliche Bewilligung einkommen, die - freilich beschränkt auf 3.500 Liter pro Tag - erteilt wurde, jedoch vom Bestehen der Dienstbarkeit abhängig war.Weil im vorliegenden Fall die Benutzung der auf der Liegenschaft eines Dritten zu Tage tretenden Quellwassers durch den servitutsberechtigten Zweitbeklagten mittels einer Wasserbenutzungsanlage iSd WRG erfolgte, mußte der Zweitbeklagte ungeachtet des ihm privatrechtlich eingeräumten uneingeschränkten Wasserschöpf- und Wasserleitungsrechts zufolge Paragraph 9, WRG bei der Wasserrechtsbehörde um eine wasserrechtliche Bewilligung einkommen, die - freilich beschränkt auf 3.500 Liter pro Tag - erteilt wurde, jedoch vom Bestehen der Dienstbarkeit abhängig war.
Wasserbenutzungsrechte werden mit der Zustellung des behördlichen
Verleihungsbescheids und nicht durch Vereinbarung der Parteien
erworben (VwSlg 4.231; 1 Ob 43/92 = SZ 66/129 = ecolex 1994, 224
[Puck]). Gemäß § 22 Abs 1 WRG ist die Bewilligung der
Wasserbenutzungsrechte bei nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen
auf die Person des Wasserberechtigten beschränkt; bei allen anderen
Wasserbenutzungsrechten ist Wasserberechtigter der jeweilige
Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte
verbunden sind. Üblicherweise werden daher Wasserbenutzungsrechte im
wasserrechtsbehördlichen Bewilligungsbescheid mit selbständigen
ortsfesten Anlagen oder mit Liegenschaften "verbunden" und bilden
dann einen Teil der Sache (SZ 66/129; Raschauer, Kommentar zum
Wasserrecht, § 22 WRG Rz 1). Zutreffend erkannte die zweite Instanz,
daß gemäß § 22 WRG ein dinglich gebundenes Wasserbenutzungsrecht
nicht auf die Person des Bewilligungswerbers beschränkt ist, sondern
den jeweiligen Eigentümern der Betriebsanlage oder Liegenschaft
zusteht, sofern nur im Bewilligungsbescheid die Betriebsanlage oder
Liegenschaft, mit der das verliehene Wasserbenutzungsrecht verbunden
sein soll, genau bezeichnet wird. Daß im vorliegenden Fall diese
Voraussetzung fehlte, somit die dem Zweitbeklagten erteilte
Wasserbenutzungsbewilligung dessen persönliches, mit der Liegenschaft
nicht verbundenes Recht darstellte (Raschauer aaO § 22 WRG Rz 3) und
daher bei einem "Verkauf" nicht eo ipso auf die klagende Partei
übergehen konnte, ist im Revisionsstadium nicht mehr strittig. Wenn
der Bewilligungswerber für ein Wasserbenutzungsrecht etwa als
Servitutsberechtigter mit dem Grundeigentümer nicht identisch ist,
wäre eine solche Verbindung des Wasserbenutzungsrechts mit der
Liegenschaft auch gar nicht zulässig. Der Antrag der klagenden Partei
bei der Wasserrechtsbehörde auf Löschung des Trinkwasserbezugs aus
der Quelle unter Aufrechterhaltung des Nutzwasserbezugs stellt keinen
zweckmäßigen Verfahrensschritt dar, weil der Zweitbeklagte nicht
Eigentümer der Quell-Liegenschaft war und die klagende Partei nicht
Eigentümerin der Liegenschaft des Zweitklägers werden sollte.
Die klagende Partei kann sich nicht mit Erfolg auf Unmöglichkeit der
Leistungszusage des Zweitbeklagten iSd § 878 ABGB berufen, weil es
ihr obliegt, die fehlende Zustimmung der dritten, nicht am Vertrag
beteiligten Person - hier Wasserrechtsbehörde - zu erlangen (MietSlg
33.099; RIS-Justiz RS0016378). Es fehlt aber hier jedes Vorbringen
der klagenden Partei dahin, daß sie als nunmehrige
Servitutsberechtigte (der wenn man also von ihr vorgenommenen
"Verkauf" an das Bauunternehmen und den dafür bereits erhaltenen und
noch nicht zurückgestellten "Kaufpreis" außer Acht ließe) wenn sie,
in Ansehung der von ihr angestrebten Nutzung als Nutzwasser
(Löschwasser) bei der Wasserrechtsbehörde um eine Bewilligung eingekommen wäre, sie die wasserrechtliche Bewilligung bei richtiger Antragstellung aus im einzelnen Gründen nicht erhalten hätte oder aber der Zweitbeklagte auch für die Verschaffung der wasserrechtlichen Bewilligung einzustehen gehabt oder die allenfalls erforderliche Mitwirkung für eine behördliche Entscheidung zu Gunsten der klagenden Partei verweigert hätte.
c) Auf einen Bereicherungsanspruch - wohl nur gegenüber dem Zweitbeklagten - kommt die klagende Partei nicht mehr konkret zurück. Andere Rechtsgründe wie etwa Wegfall der Geschäftsgrundlage machte die klagende Partei im erstinstanzlichen Verfahren nie geltend. Auf die Höhe der Klageforderung und die Gegenforderungen der Beklagten ist nicht mehr einzugehen. Auch Fragen eines Schein- oder eines Umgehungsgeschäfts und der Verjährung stellen sich nicht mehr. Die Revision ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 41 und 50 ZPO. Die beklagten Parteien haben auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen.Die Kostenentscheidung fußt auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die beklagten Parteien haben auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen.