Rechtssatz RS0016378
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016378
Entscheidungsdatum
23.09.2022
Rechtssatz
Als geradezu unmöglich im Sinne des § 878 ABGB ist eine Leistungszusage nur dann anzusehen, wenn deren Erfüllung vernünftige Parteien im Zeitpunkte des Vertragsabschlusses für ausgeschlossen betrachten mussten. Ist hingegen die Erbringung einer Leistung von der Zustimmung einer am Vertrag nicht beteiligten Person abhängig, so liegt nur eine für den Versprechenden bestehende subjektive Unmöglichkeit (auch Unvermögen genannt) vor, die auf die Gültigkeit des Rechtsgeschäftes keinen Einfluss hat. In diesem Falle muss sich der Versprechende bemühen, die fehlende Zustimmung zu erlangen.Als geradezu unmöglich im Sinne des Paragraph 878, ABGB ist eine Leistungszusage nur dann anzusehen, wenn deren Erfüllung vernünftige Parteien im Zeitpunkte des Vertragsabschlusses für ausgeschlossen betrachten mussten. Ist hingegen die Erbringung einer Leistung von der Zustimmung einer am Vertrag nicht beteiligten Person abhängig, so liegt nur eine für den Versprechenden bestehende subjektive Unmöglichkeit (auch Unvermögen genannt) vor, die auf die Gültigkeit des Rechtsgeschäftes keinen Einfluss hat. In diesem Falle muss sich der Versprechende bemühen, die fehlende Zustimmung zu erlangen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 549/81
Entscheidungstext OGH 11.06.1981 7 Ob 549/81
Veröff: MietSlg 33099
- 8 Ob 642/84
Entscheidungstext OGH 21.03.1985 8 Ob 642/84
Auch; Beisatz: Steht dagegen nach der Beurteilung des Verkehrs praktisch mit Sicherheit (" mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ") fest , daß die Leistung auch in Zukunft nicht mehr wird erbracht werden können , so kann der Gläubiger nicht auf dem Erfüllungsanspruch beharren . (T1)
- 1 Ob 54/99v
Entscheidungstext OGH 22.10.1999 1 Ob 54/99v
Vgl auch
- 3 Ob 149/06t
Entscheidungstext OGH 19.10.2006 3 Ob 149/06t
Vgl auch
- 3 Ob 72/14f
Entscheidungstext OGH 25.06.2014 3 Ob 72/14f
- 10 Ob 58/15z
Entscheidungstext OGH 01.10.2015 10 Ob 58/15z
Vgl auch
- 4 Ob 105/22b
Entscheidungstext OGH 23.09.2022 4 Ob 105/22b
Vgl; Beisatz: Hier: Eine mangelnde Verfügungsbefugnis über das – gegenüber der bestehenden Zwangsverwaltung – nachrangige Fruchtgenussrecht hätte auf die Gültigkeit des Vergleichs keinen Einfluss. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0016378
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2022
Dokumentnummer
JJR_19810611_OGH0002_0070OB00549_8100000_001