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Entscheidung 10 Ob 58/15z×

Entscheidung 10 Ob 58/15z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0014891 Rechtssatz 20.01.1977Zivilrecht
Voraussetzung für die Geltendmachung eines Anspruches nach § 1431 ABGB ist unter anderem, dass die Leistung auf einem Irrtum beruht, der die zu zahlende Schuld oder den Gegenstand, den der Zahler leistete, betrifft.
RS0016378 Rechtssatz 11.06.1981Zivilrecht
Als geradezu unmöglich im Sinne des § 878 ABGB ist eine Leistungszusage nur dann anzusehen, wenn deren Erfüllung vernünftige Parteien im Zeitpunkte des Vertragsabschlusses für ausgeschlossen betrachten mussten. Ist hingegen die Erbringung einer Leistung von …
RS0016403 Rechtssatz 10.02.1954Zivilrecht
Der Umstand, dass die Sache sich in dritter Hand befindet, macht die Beschaffung an sich noch nicht unmöglich. Sie ist es nur dann, wenn der Dritte sich begründet weigert, die Sache aufzugeben. Dem wird es unter Umständen gleichzustellen sein, wenn der Drit …
RS0033585 Rechtssatz 11.07.1979Zivilrecht
Wurde eine vertragliche Regelung getroffen, ist eine Heranziehung von Bereicherungsgrundsätzen ausgeschlossen.
RS0033599 Rechtssatz 14.12.1978Zivilrecht
Der Kondiktionsanspruch setzt das Vorliegen einer rückgängig zu machenden, ungerechtfertigten Vermögensverschiebung voraus.
RS0033848 Rechtssatz 09.07.1992Zivilrecht
Es ist unzulässig, Verträge mit Hilfe des Bereicherungsrechtes zu korrigieren. Wer ein ungünstiges Geschäft abgeschlossen hat, kann seinen Nachteil nicht durch das Bereicherungsrecht ausgleichen.
RS0087606 Rechtssatz 19.12.1995Zivilrecht
Die Beurteilung des Verschuldensgrads unter Anwendung der richtig dargestellten Grundsätze, ohne dass ein wesentlicher Verstoß gegen maßgebliche Abgrenzungskriterien vorläge, und das Ausmaß eines Mitverschuldens des Geschädigten können wegen ihrer Einzelfal …
RS0107938 Rechtssatz 24.06.1997Zivilrecht
Die Leistungskondiktion ist auch zulässig, wenn nur ein Teil einer Leistung rechtsgrundlos erfolgte.