Entscheidungsgründe:
Die Beklagte betrieb am Standort *****, L*****straße *****, ein Caféhaus unter der Bezeichnung „S*****“, in dem sie auch Bier, Mineral- und Tafelwasser abgab. Aufgrund des mit der Klägerin abgeschlossenen Lieferungs- und Leistungsübereinkommens vom 6. 7. 1978 erhielt sie einen einmaligen, nicht rückzahlbaren Betrag von 41.300 S. Als Gegenleistung verpflichtete sich die Beklagte, für ihren Betrieb auf die Dauer von 10 Jahren bei einer Mindestmenge von insgesamt 700 hl Biere, Mineral- und Tafelwasser ausschließlich von der Klägerin zu beziehen und den Bezug von Bieren anderer Provenienz zu unterlassen.
Die Klägerin behauptete, dass sich die Beklagte überdies verpflichtet habe, diese von ihr eingegangenen Verpflichtungen auf ihre Rechts- und Geschäftsnachfolger so zu überbinden, dass diese die Vereinbarung als eigene Verpflichtung anerkennen. Am 1. 4. 1983 habe die Klägerin den Caféhausbetrieb geschlossen. Am 6. 4. 1983 habe sie mit Johannes L***** die zu HRB 4467 des Landesgerichts Innsbruck am 9. 5. 1983 protokollierte Firma „S***** Gesellschaft mbH“ gegründet, an der die Beklagte mit einer Stammeinlage von 1.000 S beteiligt sei. Seitdem werde das Caféhaus der Beklagten von dieser Gesellschaft mbH, deren selbständig zeichnungsberechtigte Geschäftsführerin die Beklagte sei, betrieben. Ungeachtet ihrer vertraglichen Bindung an die Klägerin habe es die Beklagte unterlassen, bei Gründung der Gesellschaft und bei Einbringung ihres Betriebs in die Gesellschaft für eine Übernahme der Bezugsverpflichtung durch die Gesellschaft zu sorgen. Der Mehrheitsgesellschafter und zweite Geschäftsführer Johannes L***** lehne eine Übernahme der Bierbezugsverpflichtung ab. Die Klägerin beantragte daher primär, die Beklagten zu verpflichten, den bezogenen Gesellschaftsvertrag vom 6. 4. 1983 aufzulösen und den Gastgewerbebetrieb selbst zu führen. Gleichzeitig stellte sie das Eventualbegehren, die Beklagte schuldig zu erkennen, die Übernahme des zwischen ihr und der Klägerin am 6. 7. 1978 abgeschlossenen Lieferungs- und Leistungsübereinkommen als Schuldübernahme durch die Rechtsnachfolgerin, die „S***** Gesellschaft mbH“, zu erwirken.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Es sei zwar richtig, dass die Streitteile am 6. 7. 1978 ein Lieferungs- und Leistungsabkommen geschlossen haben; der Gegenwert für den 10-Jahres-Vertrag sei im Hinblick auf die Belastungen, welche die Beklagte auf sich zu nehmen hatte, derart gering und branchenunüblich, dass diesbezüglich Sittenwidrigkeit vorläge. Die neu gegründete Gesellschaft mbH sei nicht Rechtsnachfolgerin des Unternehmens der Beklagten. Die Räumlichkeiten seien von der Beklagten auch nicht als Sachleistung in die Gesellschaft mbH eingebracht worden.
Im Lieferungs- und Leistungsübereinkommen sei festgehalten worden, dass der Vertrag erlösche, wenn die Beklagte diesen Betrieb aufgibt. Die Beklagte könne die neugegründete Gesellschaft zur Übernahme des Liefervertrags nicht zwingen. Durch Wegfall der Geschäftsgrundlage sei das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen erloschen. Die Beklagte habe sich zwar bemüht, den bestimmenden Hauptgesellschafter L***** zur Übernahme des Vertrags zu überreden, doch sei dieser mit der Klägerin nicht zu einer Einigung gekommen.
Das Erstgericht wies sowohl das Haupt- als auch das Eventualbegehren ab. Es ging von folgendem Sachverhalt aus:
Die Beklagte schloss mit der Klägerin das bereits oben beschriebene Lieferungs- und Leistungsübereinkommen, welches auf die beiderseitigen Rechts- und Geschäftsnachfolger und Rechtsnehmer so zu überbinden war, dass sie diese Vereinbarung als ihre eigene Verpflichtung anerkennen. Am 1. 4. 1983 schloss die Beklagte ihren Caféhausbetrieb. Am 6. 4. 1983 gründete sie mit Johannes L*****, Kaufmann in Bludenz, die zu HRB 4467 des Landesgerichts Innsbruck am 9. 5. 1983 protokollierte Firma „S***** Gesellschaft mbH“, an der die Beklagte mit einer Stammeinlage von 1.000 S beteiligt ist. Als Geschäftsführer der Gesellschaft wurden im Handelsregister die Beklagte und Johannes L***** eingetragen. Mit dem Beschluss der Generalversammlung vom 24. 10. 1983 wurde zur weiteren selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführerin Ingrid G***** bestellt. Konzessionsinhaberin für das Lokal ist die Beklagte. Die Firma S***** Gesellschaft mbH mietete von der Beklagten laut Mietvertrag vom 15. 4. 1983 die Geschäftseinheit Top Nr 3 im Haus L*****straße Nr *****. Die Einrichtung und das Personal wurden nicht übernommen. Die Beklagte ist nur mehr 20 Wochenstunden im Betrieb beschäftigt. Die Hauptarbeit wird von der Geschäftsführerin Ingrid G***** ausgeführt. Johannes L*****, der Mehrheitsgesellschafter der S***** Gesellschaft mbH, war zur Übernahme des Lieferungs- und Leistungsübereinkommens vom 6. 8. 1978 nicht bereit. Es kam zwar zu Gesprächen mit der Klägerin, wobei er vorschlug, die Resterfüllung des Lieferungs- und Leistungsübereinkommens in einem seiner Betriebe in Vorarlberg durchzuführen, doch war die Klägerin hiemit nicht einverstanden. Sie wäre mit den Vorschlägen des Johann L***** nur unter der Bedingung einverstanden gewesen, dass für den Betrieb in *****, L*****straße Nr *****, ein neues Leistungs- und Lieferungsübereinkommen abgeschlossen würde, womit Johannes L***** nicht einverstanden war, weil er von der A***** Gesellschaft mbH in I***** günstigere Konditionen angeboten erhielt.
Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, dass das Hauptbegehren aus dem Lieferungs- und Leistungsübereinkommen nicht abgeleitet werden könne. Auch das Eventualbegehren sei unrichtig, weil die Beklagte als Minderheitsgesellschafterin der S***** Gesellschaft mbH keine Möglichkeit gehabt habe, die Übernahme der Verpflichtungen aus dem Lieferungs- und Leistungsübereinkommen von dieser zu erwirken.
Das Berufungsgericht gab der Berufung im Hauptbegehren nicht, in Ansehung des Eventualbegehrens aber Folge und erkannte die Beklagte schuldig, die Übernahme des zwischen ihr und der Klägerin am 6. 7. 1978 abgeschlossenen Lieferungs- und Leistungsübereinkommens durch die S***** Gesellschaft mbH zu erwirken. Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, dass der Wert des letzteren Streitgegenstands 15.000 S, nicht aber 300.000 S übersteigt und ließ die Revision gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zu.Das Berufungsgericht gab der Berufung im Hauptbegehren nicht, in Ansehung des Eventualbegehrens aber Folge und erkannte die Beklagte schuldig, die Übernahme des zwischen ihr und der Klägerin am 6. 7. 1978 abgeschlossenen Lieferungs- und Leistungsübereinkommens durch die S***** Gesellschaft mbH zu erwirken. Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, dass der Wert des letzteren Streitgegenstands 15.000 S, nicht aber 300.000 S übersteigt und ließ die Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zu.
Das Berufungsgericht vertrat die Ansicht, dass die „S***** Gesellschaft mbH“ als „Geschäftsnachfolgerin“ im Sinne des Lieferungs- und Leistungsübereinkommens anzusehen sei. Die Beklagte hätte dafür zu sorgen gehabt, dass die S***** Gesellschaft mbH die darin enthaltene Getränkeabnahmeverpflichtung als eigene Verpflichtung übernimmt. Dies habe sie nicht getan, weshalb sie sich nicht auf § 1447 ABGB berufen könne. Bei einer relativen, lediglich gegenüber bestimmten Personen wirkenden Leistungsunmöglichkeit brauche sich der in seinen Rechten verletzte Vertragspartner nicht auf den Schadenersatzanspruch nach § 920 ABGB verweisen zu lassen; er könne vielmehr weiterhin Erfüllung verlangen. Von einer absoluten Unmöglichkeit der Leistung könne umso weniger gesprochen werden, als die Beklagte als Mitgesellschafterin der S***** Gesellschaft mbH weiterhin ihren Einfluss dahin geltend machen kann, dass die Gesellschaft doch noch in das Lieferungs- und Leistungübereinkommen eintritt, also durchaus ernst zu nehmende Chancen dafür bestehen. Im Sinne der in JBl 1975, 206 dargelegten oberstgerichtlichen Judikatur habe die Beklagte bei der nicht absoluten, sondern nur relativen und nur gegenüber bestimmten Personen wirkenden Leistungsunmöglichkeit die Folgen ihres Vertragsbruchs und damit allenfalls auch die Zwangsvollstreckung aufgrund eines gegen sie erwirkten Urteils auf Leistung auf sich zu nehmen. Sollte der erwirkte Exekutionstitel nicht vollstreckbar sein, bleibe der Gläubigerin immer noch die Möglichkeit eines Vorgehens im Sinne des § 920 ABGB, § 368 EO.Das Berufungsgericht vertrat die Ansicht, dass die „S***** Gesellschaft mbH“ als „Geschäftsnachfolgerin“ im Sinne des Lieferungs- und Leistungsübereinkommens anzusehen sei. Die Beklagte hätte dafür zu sorgen gehabt, dass die S***** Gesellschaft mbH die darin enthaltene Getränkeabnahmeverpflichtung als eigene Verpflichtung übernimmt. Dies habe sie nicht getan, weshalb sie sich nicht auf Paragraph 1447, ABGB berufen könne. Bei einer relativen, lediglich gegenüber bestimmten Personen wirkenden Leistungsunmöglichkeit brauche sich der in seinen Rechten verletzte Vertragspartner nicht auf den Schadenersatzanspruch nach Paragraph 920, ABGB verweisen zu lassen; er könne vielmehr weiterhin Erfüllung verlangen. Von einer absoluten Unmöglichkeit der Leistung könne umso weniger gesprochen werden, als die Beklagte als Mitgesellschafterin der S***** Gesellschaft mbH weiterhin ihren Einfluss dahin geltend machen kann, dass die Gesellschaft doch noch in das Lieferungs- und Leistungübereinkommen eintritt, also durchaus ernst zu nehmende Chancen dafür bestehen. Im Sinne der in JBl 1975, 206 dargelegten oberstgerichtlichen Judikatur habe die Beklagte bei der nicht absoluten, sondern nur relativen und nur gegenüber bestimmten Personen wirkenden Leistungsunmöglichkeit die Folgen ihres Vertragsbruchs und damit allenfalls auch die Zwangsvollstreckung aufgrund eines gegen sie erwirkten Urteils auf Leistung auf sich zu nehmen. Sollte der erwirkte Exekutionstitel nicht vollstreckbar sein, bleibe der Gläubigerin immer noch die Möglichkeit eines Vorgehens im Sinne des Paragraph 920, ABGB, Paragraph 368, EO.
Gegen die Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz richtet sich die Revision der Beklagten, in welcher sie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht und beantragt, dass angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen wird; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt in der Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.