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Entscheidung 5 Ob 59/11d×

Entscheidung 5 Ob 59/11d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0005764 Rechtssatz 14.01.1956Undefined
Dem Außerstreitverfahren (und dem Rückstellungsverfahren) ist die Bestimmung des § 234 ZPO fremd, ein Wechsel in der Parteistellung vor Schluss des Verfahrens erster Instanz ist daher zu beachten.
RS0005786 Rechtssatz 12.11.1985Zivilrecht
Keine analoge Anwendung des § 234 ZPO im Außerstreitverfahren.
RS0032651 Rechtssatz 09.04.1980Zivilrecht
1.) Nur Rechte, die der Person ankleben, können nicht abgetreten werden. 2.) "Alle veräußerlichen Rechte" ist mit Einschränkung zu verstehen (zB unabtretbare Sachenrechte, deren Übertragung besonderen Regeln unterliegt; Gestaltungsrechte können in der Regel …
RS0083106 Rechtssatz 29.01.1991Zivilrecht
Zwar kommt die Parteistellung den jeweiligen Eigentümern entsprechend ihrer grundbücherlichen Eintragung zu, doch erfordert dies nicht eine ständige Aktualisierung der Anführung der Parteien im Kopf der Entscheidung, wenn durch die Beachtung der in § 26 Abs …
RS0083185 Rechtssatz 12.11.1985Zivilrecht
Durch die Veräußerung des Miteigentumsanteils samt Wohnungseigentum geht die Legitimation zur Antragstellung nach §§ 13 Abs 2, 26 Abs 1 Z 2 WEG verloren. Der Außerstreitrichter ist im Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 2 WEG verpflichtet, von Amts wegen alle jewei …
RS0126080 Rechtssatz 15.07.2010Zivilrecht
Der Parteibegriff des § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG ist enger gefasst als jener nach § 52 Abs 2 Z 1 WEG 2002, weil es nach § 2 Abs 1 AußStrG gerade nicht ausreicht, wenn rechtliche Interessen nur „berührt“ werden. Die auf § 52 Abs 2 Z 1 WEG 2002 gestützte Parteiste …
RS0127059 Rechtssatz 26.05.2011Zivilrecht
Ein Änderungsanspruch nach § 16 Abs 2 erster Halbsatz WEG kann nur zusammen mit der Veräußerung des Wohnungseigentums als ein zum Hauptrecht akzessorisches Recht gültig abgetreten bzw über ihn verfügt werden. Ebensowenig ist ein Zurückbehalten dieses akzess …