Rechtssatz RS0126080
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126080
Entscheidungsdatum
13.06.2019
Rechtssatz
Der Parteibegriff des § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG ist enger gefasst als jener nach § 52 Abs 2 Z 1 WEG 2002, weil es nach § 2 Abs 1 AußStrG gerade nicht ausreicht, wenn rechtliche Interessen nur „berührt“ werden. Die auf § 52 Abs 2 Z 1 WEG 2002 gestützte Parteistellung des Wohnungseigentümers ist aber jeweils an das aufrechte bücherliche Eigentum geknüpft. Bei Eigentumsübergang scheidet der frühere Eigentümer aus dem Verfahren aus und tritt der Erwerber ein.Der Parteibegriff des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, AußStrG ist enger gefasst als jener nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, WEG 2002, weil es nach Paragraph 2, Absatz eins, AußStrG gerade nicht ausreicht, wenn rechtliche Interessen nur „berührt“ werden. Die auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, WEG 2002 gestützte Parteistellung des Wohnungseigentümers ist aber jeweils an das aufrechte bücherliche Eigentum geknüpft. Bei Eigentumsübergang scheidet der frühere Eigentümer aus dem Verfahren aus und tritt der Erwerber ein.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 238/09z
Entscheidungstext OGH 15.07.2010 5 Ob 238/09z
- 5 Ob 59/11d
Entscheidungstext OGH 26.05.2011 5 Ob 59/11d
Auch; Beisatz: Den Käufern des Miteigentumsanteils des Verkäufers, der sein Antragsrecht verloren hat, ist durch Beiziehung zum Verfahren die Möglichkeit zu geben, den Antrag aufrecht zu erhalten. (T1)
- 5 Ob 4/17z
Entscheidungstext OGH 04.04.2017 5 Ob 4/17z
Auch
- 5 Ob 4/17z
Entscheidungstext OGH 29.08.2017 5 Ob 4/17z
Auch
- 5 Ob 74/18w
Entscheidungstext OGH 15.05.2018 5 Ob 74/18w
Auch
- 5 Ob 89/19b
Entscheidungstext OGH 13.06.2019 5 Ob 89/19b
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126080
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2019
Dokumentnummer
JJR_20100715_OGH0002_0050OB00238_09Z0000_001