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Entscheidung 5 Ob 74/18w×

Entscheidung 5 Ob 74/18w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0005786 Rechtssatz 12.11.1985Zivilrecht
Keine analoge Anwendung des § 234 ZPO im Außerstreitverfahren.
RS0083019 Rechtssatz 14.10.1970Zivilrecht
Ein (Neuparifizierungsverfahren) Parifizierungsverfahren nach § 2 WEG 1948 berührt alle Miteigentümer der Liegenschaft; diese sind nötigenfalls sogar von Amts wegen dem Verfahren als Beteiligte beizuziehen (so auch schon MietSlg 6079, 17701).
RS0083106 Rechtssatz 29.01.1991Zivilrecht
Zwar kommt die Parteistellung den jeweiligen Eigentümern entsprechend ihrer grundbücherlichen Eintragung zu, doch erfordert dies nicht eine ständige Aktualisierung der Anführung der Parteien im Kopf der Entscheidung, wenn durch die Beachtung der in § 26 Abs …
RS0083185 Rechtssatz 12.11.1985Zivilrecht
Durch die Veräußerung des Miteigentumsanteils samt Wohnungseigentum geht die Legitimation zur Antragstellung nach §§ 13 Abs 2, 26 Abs 1 Z 2 WEG verloren. Der Außerstreitrichter ist im Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 2 WEG verpflichtet, von Amts wegen alle jewei …
RS0083224 Rechtssatz 13.09.1977Zivilrecht
Parteistellung im Parifizierungsverfahren hat nur derjenige, der nach dem Grundbuchstand im Zeitraum des erstinstanzlichen Parifizierungsverfahren bücherlicher Miteigentümer der Liegenschaft ist.
RS0097520 Rechtssatz 13.03.1996Zivilrecht
Teile des Hauses, auf deren Mitbenützung auch Dritte angewiesen sind, um ihre individuellen oder gemeinschaftlichen Nutzungsrechte ausüben zu können (hier: Zugang zum Heizraum nur durch Backstube beziehungsweise Abstellraum möglich) sind als allgemeine Teil …
RS0117708 Rechtssatz 11.03.2003Zivilrecht
§ 9 Abs 2 Z 1 WEG 2002 lässt bei Nichtigkeit der Nutzwertfestsetzung die gemäß § 10 Abs 2 WEG 2002 unbefristete gerichtliche Festsetzung der Nutzwerte auf Antrag eines Miteigentümers oder Wohnungseigentumsbewerbers zu.
RS0125757 Rechtssatz 11.02.2010Zivilrecht
Maßgeblich für den Charakter einer Fläche als „notwendig“ allgemeiner Teil im Sinne des § 2 Abs 4 zweiter Fall WEG ist allein die Zweckbestimmung innerhalb der Gesamtliegenschaft. Flächen, die Allgemeinflächen miteinander verbinden (Wege, Verbindungswege), …
RS0126080 Rechtssatz 15.07.2010Zivilrecht
Der Parteibegriff des § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG ist enger gefasst als jener nach § 52 Abs 2 Z 1 WEG 2002, weil es nach § 2 Abs 1 AußStrG gerade nicht ausreicht, wenn rechtliche Interessen nur „berührt“ werden. Die auf § 52 Abs 2 Z 1 WEG 2002 gestützte Parteiste …