Rechtssatz RS0125757
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125757
Entscheidungsdatum
31.05.2023
Rechtssatz
Maßgeblich für den Charakter einer Fläche als „notwendig“ allgemeiner Teil im Sinne des § 2 Abs 4 zweiter Fall WEG ist allein die Zweckbestimmung innerhalb der Gesamtliegenschaft. Flächen, die Allgemeinflächen miteinander verbinden (Wege, Verbindungswege), sind ex lege dann „notwendig" allgemeine Teile der Liegenschaft, wenn sie die einzigen derartigen Flächen der Liegenschaft sind. Außerhalb der Liegenschaft gelegene Zugangsmöglichkeiten, wie eine Erreichbarkeit der in Frage stehenden Allgemeinflächen auch über öffentliche Verkehrsflächen, vermögen den wohnungseigentumsrechtlichen Charakter der Verbindungsflächen als „notwendig“ allgemeine Teile nicht zu beeinflussen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Umweg über die öffentliche Verkehrsfläche lang oder kurz ist, zumutbar oder sogar günstiger, weil ohne Stufen bewältigbar oder ähnliches.Maßgeblich für den Charakter einer Fläche als „notwendig“ allgemeiner Teil im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, zweiter Fall WEG ist allein die Zweckbestimmung innerhalb der Gesamtliegenschaft. Flächen, die Allgemeinflächen miteinander verbinden (Wege, Verbindungswege), sind ex lege dann „notwendig" allgemeine Teile der Liegenschaft, wenn sie die einzigen derartigen Flächen der Liegenschaft sind. Außerhalb der Liegenschaft gelegene Zugangsmöglichkeiten, wie eine Erreichbarkeit der in Frage stehenden Allgemeinflächen auch über öffentliche Verkehrsflächen, vermögen den wohnungseigentumsrechtlichen Charakter der Verbindungsflächen als „notwendig“ allgemeine Teile nicht zu beeinflussen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Umweg über die öffentliche Verkehrsfläche lang oder kurz ist, zumutbar oder sogar günstiger, weil ohne Stufen bewältigbar oder ähnliches.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 201/09h
Entscheidungstext OGH 11.02.2010 5 Ob 201/09h
Veröff: SZ 2010/9
- 5 Ob 109/10f
Entscheidungstext OGH 23.09.2010 5 Ob 109/10f
Vgl auch; Beisatz: Hier: Mechanismus einer Stapelparkanlage (Parkwippe). (T1)
- 5 Ob 74/18w
Entscheidungstext OGH 03.10.2018 5 Ob 74/18w
nur: Maßgeblich für den Charakter einer Fläche als „notwendig“ allgemeiner Teil im Sinne des § 2 Abs 4 zweiter Fall WEG ist allein die Zweckbestimmung innerhalb der Gesamtliegenschaft. (T2)
Beisatz: Hier: Heizraum und Bunker für die Hackschnitzelheizung. (T3)
- 5 Ob 73/20a
Entscheidungstext OGH 18.06.2020 5 Ob 73/20a
nur: Maßgeblich für den Charakter einer Fläche als „notwendig“ allgemeiner Teil im Sinne des § 2 Abs 4 zweiter Fall WEG ist allein die Zweckbestimmung innerhalb der Gesamtliegenschaft. Flächen, die Allgemeinflächen miteinander verbinden (Wege, Verbindungswege), sind ex lege dann „notwendig" allgemeine Teile der Liegenschaft, wenn sie die einzigen derartigen Flächen der Liegenschaft sind. (T4)
- 5 Ob 183/22f
Entscheidungstext OGH 31.05.2023 5 Ob 183/22f
vgl; nur T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125757
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2023
Dokumentnummer
JJR_20100211_OGH0002_0050OB00201_09H0000_001