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Entscheidung 5 Ob 109/10f×

Entscheidung 5 Ob 109/10f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0097520 Rechtssatz 13.03.1996Zivilrecht
Teile des Hauses, auf deren Mitbenützung auch Dritte angewiesen sind, um ihre individuellen oder gemeinschaftlichen Nutzungsrechte ausüben zu können (hier: Zugang zum Heizraum nur durch Backstube beziehungsweise Abstellraum möglich) sind als allgemeine Teil …
RS0112445 Rechtssatz 28.09.1999Zivilrecht
Eine Erhaltungspflicht im Sinn des § 14 Abs 1 WEG kommt im Bereich des Wohnungseigentumszubehörs nur dann in Betracht, wenn es um die Behebung ernster Schäden des Hauses geht (§ 3 Abs 1 Z 2 MRG) oder eine allgemeine Funktion für das Haus selbst oder andere …
RS0117164 Rechtssatz 12.09.2002Zivilrecht
An notwendig (oder zwingend) allgemeinen Teilen kann nie Wohnungseigentum begründet werden. Notwendig allgemeine Teile sind solche, die Kraft ihrer faktischen Beschaffenheit von vornherein nicht als Wohnung oder Zubehör nutzbar sind, weil ihnen die Eignung …
RS0124530 Rechtssatz 25.11.2008Zivilrecht
Jedenfalls dann, wenn sich die gesamte Hydraulik für die Stapelparker in einem nicht dem Wohnungseigentum zugeordneten Raum, sondern auf einer Allgemeinfläche befindet, handelt es sich beim Mechanismus einer Parkwippe um einen allgemeinen Teil der Liegensch …
RS0125757 Rechtssatz 11.02.2010Zivilrecht
Maßgeblich für den Charakter einer Fläche als „notwendig“ allgemeiner Teil im Sinne des § 2 Abs 4 zweiter Fall WEG ist allein die Zweckbestimmung innerhalb der Gesamtliegenschaft. Flächen, die Allgemeinflächen miteinander verbinden (Wege, Verbindungswege), …