Rechtssatz RS0124530
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124530
Entscheidungsdatum
23.09.2010
Rechtssatz
Jedenfalls dann, wenn sich die gesamte Hydraulik für die Stapelparker in einem nicht dem Wohnungseigentum zugeordneten Raum, sondern auf einer Allgemeinfläche befindet, handelt es sich beim Mechanismus einer Parkwippe um einen allgemeinen Teil der Liegenschaft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124530
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2010
Dokumentnummer
JJR_20081125_OGH0002_0050OB00182_08P0000_001