Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 111/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Text
Parteien
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Parteien sind
der vom Antragsteller als Antragsgegner oder sonst als Partei Bezeichnete,
jede Person, soweit ihre rechtlich geschützte Stellung durch die begehrte oder vom Gericht in Aussicht genommene Entscheidung oder durch eine sonstige gerichtliche Tätigkeit unmittelbar beeinflusst würde, sowie
jede Person oder Stelle, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften in das Verfahren einzubeziehen ist.
(2)Absatz 2,Wer eine Tätigkeit des Gerichtes offensichtlich nur anregt, ist nicht Partei.
(3)Absatz 3,Die Fähigkeit einer Partei, selbständig vor Gericht zu handeln, und die Stellung des gesetzlichen Vertreters richten sich nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung.
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2015
Dokumentnummer
NOR40046630